Enteignung nach Bundesrecht. 1. Die gestützt auf Art. 63 EntG erhobene Beschwerde an das Bundesgericht kann sich nur gegen eine Handlung oder Unterlassung der Schätzungskommission oder ihres Präsidenten richten, nicht auch gegen Gemeinwesen oder Private als eventuelle Inhaber eines Enteignungsrechtes (Erw. 1 und 2).
2. Rechtsbehelfe des Eigentümers eines Grundstücks, das mit einer Leitungsdienstbarkeit für Elektrizität belastet ist, im Falle von Missbräuchen des Eigentümers der Leitung (Erw. 3).