Verpfändung eines Wechsels. Art. 1007 OR.
- Jeder Wechselinhaber kann sich auf diese Bestimmung berufen (Erw. 2).
- Der Annehmende kann dem Aussteller die Einreden aus dem Grundgeschäft entgegenhalten (Erw. 2).
Art. 884 ZGB.
- Verstecktes Pfandindossament (Erw. 3).
- Untergang des Pfandrechtes wegen Untergangs der gesicherten Forderung (Erw. 4).
Art. 8 ZGB.
Der Wechselschuldner hat zu beweisen, dass der Wechsel für eine bestimmte Forderung verpfändet worden und dass diese Forderung untergegangen ist; dagegen obliegt dem Pfandgläubiger der Beweis, dass die Sicherung durch eine nach der Verpfändung getroffene Abrede auf neue Forderungen ausgedehnt worden ist (Erw. 5).