Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 16. Juni 1970 Sprache: fr
Verpfändung eines Wechsels. Art. 1007 OR. - Jeder Wechselinhaber kann sich auf diese Bestimmung berufen (Erw. 2). - Der Annehmende kann dem Aussteller die Einreden aus dem Grundgeschäft entgegenhalten (Erw. 2). Art. 884 ZGB. - Verstecktes Pfandindossament (Erw. 3). - Untergang des Pfandrechtes wegen Untergangs der gesicherten Forderung (Erw. 4). Art. 8 ZGB. Der Wechselschuldner hat zu beweisen, dass der Wechsel für eine bestimmte Forderung verpfändet worden und dass diese Forderung untergegangen ist; dagegen obliegt dem Pfandgläubiger der Beweis, dass die Sicherung durch eine nach der Verpfändung getroffene Abrede auf neue Forderungen ausgedehnt worden ist (Erw. 5).

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