1. Art. 14 Abs. 5 VRV. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Fall, wo zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren sich zu einer in gleicher Richtung sich fortsetzenden Fahrspur vereinigen (Erw. 1).
2. Art. 34 Abs. 3 SVG.
Weist eine Strasse eine bestimmte Anzahl Fahrspuren auf, die nacheiner unmarkierten Teilstrecke beibehalten werden, so wechselt ein Fahrzeugführer die Richtung nicht, wenn er vor und nach dem unmarkierten Teilstück - und zwar ohne Rücksicht auf dessen Verlauf - die gleiche Spur benützt (Erw. 2).