Art. 148 und 151 StGB Durch das ungerechtfertigte Entfernen von Lochkarten und durch die Eingabe falscher Daten in einen Elektronenrechner werden Personen, nicht nur die Maschine, irregeführt. Kausalzusammenhang zwischen den täuschenden Manövern und dem Irrtum des Bedienungspersonals (Erw. 1).
Unter einem schädigenden Verhalten, zu dem der Irrende bestimmt werden kann, ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (Erw. 2).
Art. 110, 251 und 317 StGB
Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Herstellung falscher Urkunden (Erw. 3).