Urteilskopf
96 V 7
2. Auszug aus dem Urteil vom 4. April 1970 i.S. Cambiaggio gegen Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste
Art. 5 Abs. 3 und
Art. 30 KUVG
: Versicherungsvorbehalte.
- Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts.
- Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.
Aus den Erwägungen:
Mit dem Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass eine Kasse nachträglich Vorbehalte anbringt, welche die vom Versicherten schuldhaft verschwiegenen Krankheiten rückwirkend und für längstens fünf Jahre von der Versicherung ausschliessen (EVGE 1967 S. 123, 1969 S. 5 und 183).
Mit der angefochtenen Verfügung will die Krankenkasse dem Beschwerdeführer die weitere Mitgliedschaft nur unter dem Ausschluss von "arteriosklerotischen Gefässveränderungen und daherigen Durchblutungsstörungen" zugestehen. Dieser gemäss
Art. 5 Abs. 3 KUVG
angebrachte Vorbehalt ist nach dem Gesagten zulässig. Das von der Krankenkasse verlangte Formerfordernis, wonach der Beschwerdeführer den Vorbehalt mit seiner Unterschrift anzuerkennen hat, findet im Gesetz allerdings keine Stütze. Auch über Vorbehalte gemäss
Art. 5 Abs. 3 KUVG
haben die Kassen grundsätzlich nach
Art. 30 KUVG
zu entscheiden bzw. zu verfügen. Das hat die Beschwerdebeklagte dem Sinne nach durch die dem Mitglied zugestellte Mitteilung getan, und die Vorinstanz hat diese Verfügung geschützt. Nachdem der Vorbehalt auch letztinstanzlich als zulässig erklärt wird, tritt er in Kraft, ohne dass er vom Beschwerdeführer anerkannt werden muss.