BGE 96 V 95 vom 9. Juni 1970

Datum: 9. Juni 1970

BGE referenzen:  97 V 91, 100 V 61, 103 V 63, 103 V 175, 104 V 209, 107 II 233, 110 V 48

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

96 V 95


26. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juni 1970 i.S. Maffeis gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 121 KUVG .
Der Sozialversicherungsrichter muss den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 95

BGE 96 V 95 S. 95
Aus den Erwägungen:
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern erklärt, dass in der sozialen Unfallversicherung grundsätzlich die Regel des Art. 8 ZGB über die Tragung der Beweislast gelte; wer bei der SUVA versichert sei, müsse eine behauptete Tatsache beweisen, wenn er aus ihr ein Recht auf Versicherungsleistungen herleite.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 12. März 1968 i.S. de Gasperi ausgeführt hat (EVGE 1968 S. 25 Erw. 1), kann dieser Ansicht nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Der Sozialversicherungsprozess ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und als solches von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 53, Ziff. 6.1.). Kraft dieser Maxime darf sich der Sozialversicherungsrichter nicht mit der Feststellung begnügen, einer rechtsuchenden Partei sei der ihr gemäss Art. 8 ZGB obliegende Beweis missglückt. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt vielmehr, dass der Sozialversicherungsrichter den Sachverhalt von Amtes wegen, also aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien feststellt (Gygi, a.a.O., S. 53, Ziff. 6.1.). Demnach hat der Richter zu bestimmen, was alles abzuklären
BGE 96 V 95 S. 96
ist; er muss für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen (sei es gegebenenfalls auch nur durch Aufforderung an die Parteien, das ihnen Zumutbare selbst vorzukehren: EVGE 1967 S. 144 Erw. 1) und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen. So ist es denn auch in den §§ 15, 18 und 19 der luzernischen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht vom 22. September 1965 eindeutig angeordnet.

Dispositiv

Die Untersuchungsmaxime schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien (abgesehen von Ausnahmen, wie sie beispielsweise die Art. 5 Abs. 1 MVG und 141 Abs. 3 AHVV vorsehen) eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. In diesem Sinne ist das Urteil de Gasperi zu präzisieren.

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