Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 7. Juli 1971 Sprache: de
Gebühr für Anschluss an eine neue Kanalisation. Liegt in der Anwendung des im Hinblick auf die neue Kanalisation aufgestellten Tarifs auf bereits vor seinem Erlass angeschlossene Liegenschaften eine (unzulässige) Rückwirkung? (Erw. 2). Kantonales Verwaltungsverfahren. Rechtsverweigerung. Ist eine Rekursinstanz, die in Gutheissung eines Rekurses einen neuen Sachentscheid fällt, verpflichtet, sich mit den vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser nicht beurteilten Einwendungen des Rekursgegners auseinanderzusetzen? (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 25. Juni 1971 Sprache: de
Verzinsung von Entschädigungen wegen materieller Enteignung nach zürcherischem Recht; Art. 4 BV (Willkür). Es ist nicht willkürlich, auf altrechtliche Fälle die Bestimmung von § 183bis EG/ZGB analog anzuwenden, welche einen gleitenden Zinssatz vorsieht.
Dossiernummer: Datum: 23. Juni 1971 Sprache: fr
Willkür. Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall (Art. 335 OR). Anrechnung des von einer Krankenkasse bezahlten Krankengeldes auf den vom Arbeitgeber geschuldeten Lohn (Art. 130 Abs. 1 KUVG). Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers kann unter gewissen Voraussetzungen durch Kollektivvertrag durch die von einer Krankenkasse geleistete Taggeldentschädigung abgelöst werden.
Dossiernummer: Datum: 23. Juni 1971 Sprache: fr
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Privilegierte Lohnforderungen. 1. Unzulässigkeit neuer Rügen bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV (Erw. 1). 2. Im Falle eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ist der Tag der Bewilligung der Nachlassstundung als dies ad quem massgebend für die Berechnung der sechs Monate, für welche die Lohnforderung ein Privileg erster Klasse geniesst (Erw. 2). 3. Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass ein arglistiges Verhalten des Schuldners, das den Gläubiger angeblich zum Rückzug seines Konkursbegehrens veranlasste, keinen Einfluss habe auf die erwähnte Fristberechnung (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 9. Juni 1971 Sprache: de
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen betrügerischer Handlungen setzt voraus, dass schon vor deren Begehung zwischen dem Täter und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis bestanden hat. Ausserdem müssen die betrügerischen Handlungen geeignet und in der Absicht begangen worden sein, die Befriedigung der (bestehenden) Forderungsrechte des Gläubigers zu vereiteln oder zu erschweren.
Dossiernummer: Datum: 9. Juni 1971 Sprache: de
Kantonales Strafverfahren. Ausschluss eines Sachverständigen. Willkür. Der Sachverständige, der mit einem andern, im gleichen Prozess wegen Befangenheitsanschein ausgeschlossenen Experten enge Kontakte unterhalten und dabei auch die im Prozess zu beantwortende Gutachterfrage erörtert hat, erweckt den Anschein der Befangenheit, welcher für den Experten nach bernischem Strafprozessrecht einen von Amtes wegen zu beachtenden Unfähigkeitsgrund darstellt.
Dossiernummer: Datum: 3. Juni 1971 Sprache: de
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen. Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (Art. 97, 98 lit. g OG; Erw. 1). Beschwerdelegitimation. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichts (Erw. 2). Zivilstandsregister. Eintragung ins Familienregister der im Ausland (Dänemark) erfolgten Eheschliessung zwischen einer Schweizerin und einem in der Schweiz geschiedenen Italiener (Art. 137 Abs. 1 ZStV; Art. 7c Abs. 1 NAG; Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3-12). Stellung der Kinder aus einer solchen Ehe (Art. 8 NAG; Erw. 12 a.E.). Bewilligung der Eheschliessung eines geschiedenen Italieners in der Schweiz? (Art. 168 ZStV; Art. 1 ff. des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902; Erw. 13).
Dossiernummer: Datum: 2. Juni 1971 Sprache: fr
Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA vom 14. Mai 1900. 1. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt sind (Erw. 1). 2. Der Auslieferungsvertrag geht als vertragliche Ordnung dem Auslieferungsgesetz vor (Erw. 1). 3. Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages): a) Der Umstand, dass gewisse gegen diesen Verkehr gerichtete Bestimmungen in Erlassen enthalten sind, die auch den Zoll betreffen, hindert nicht, dass die Widerhandlung gegen diese Bestimmungen unter Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages fallen kann (Erw. 3). b) Auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs sind auch die Vorbereitungshandlungen strafbar (Art. 19 Ziff. 1 BetMG) (Erw. 4). c) Für den Entscheid darüber, ob die Auslieferung für eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages zu bewilligen sei, ist die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe massgebend, nicht die Strafe, die im vorliegenden Falle zu verhängen ist (Erw. 4). 4. Beschlagnahme von Gegenständen und Übergabe an den ersuchenden Staat (Art. XII des Staatsvertrages): a) Die Beschlagnahme von Gegenständen und ihre Übergabe an den ersuchenden Staat setzt voraus, dass höchstwahrscheinlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Gegenständen und der Zuwiderhandlung, für welche die Auslieferung verlangt wird, besteht (Erw. 5 b). b) Durch das Delikt erworbene Gegenstände (producta sceleris), die nicht mehr in natura, sondern in anderer Form oder als Bankkonto vorhanden sind (Erw. 5 a). c) Vermögenswerte, die nach der Verhaftung des Auszuliefernden von seinem Bankkonto auf dasjenige seines Ehegatten übertragen worden sind (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 19. Mai 1971 Sprache: fr
Ersatzabgabe für die Verminderung des Kulturlandes (Art. 5 Abs. 2 EGG). Öffentliche Abgaben dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden. Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so ist die Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen, doch muss der Gesetzgeber selber mindestens die Voraussetzungen und das Mass der Besteuerung festlegen (Erw. 2 a; Bestätigung der Rechtsprechung). Anwendung dieses Grundsatzes auf die vom Kanton Freiburg erhobene Ersatzabgabe (Erw. 2 b). Art. 46 Abs. 2 EGG ermächtigt die Kantone nicht, eine solche Abgabe auf dem Verordnungswege einzuführen (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 12. Mai 1971 Sprache: de
Art. 89 OG, Massgeblichkeit der tatsächlichen Zustellung des kantonalen Entscheides bei Benützung der Post. Solothurnischer Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke vom 25. November 1938. Charakter der Gebühr als Entgelt für eine staatliche Leistung; massgebende Gesichtspunkte für die Bemessung. Eine Gebühr von 7‰ des Verkehrswertes der abgetrennten Parzelle verstösst, wenn sie zum objektiven Wert der staatlichen Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und wird zur Gemengsteuer.
Dossiernummer: Datum: 28. April 1971 Sprache: de
Bauvorschriften zum Zwecke der Wahrung der baulichen Einheit und Eigenart einer Altstadt dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Das blosse Vorhandensein einer Baute kann keine Einwirkungen i.S. von Art. 684 ZGB erzeugen (Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1c).
Dossiernummer: Datum: 17. Februar 1971 Sprache: de
Staatsvertrag vom 30. Dezember 1858 über die Weiterführung der Grossherzoglich Badischen Eisenbahn über das Gebiet des Kantons Schaffhausen; Steuerbefreiung der Deutschen Bundesbahnen; Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. 1. Auslegung von Staatsverträgen; Vorrang des sog. klaren Wortlauts (Erw. 3). 2. Tragweite von Art. 4 des Staatsvertrags; Umfang der Befreiung von kantonalen und kommunalen Abgaben (Erw. 4-9).
Dossiernummer: Datum: 3. Februar 1971 Sprache: de
Proportionaler Schuldzinsenabzug. - Überblick über die bisherige Rechtsprechung (Erw. 2). - Betreibt der Steuerpflichtige ein Geschäft, so gehört zum Kapitaleinkommen, von dem die Schuldzinsen bei der interkantonalen Verlegung in erster Linie abzuziehen sind, neben dem Wertschriften- und Liegenschaftsertrag auch der Ertrag des im Geschäft investierten Eigenkapitals (Erw. 3). Zeitlicher Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsverbotes. Ist Einkommen (oder Gewinn) zwischen Kantonen mit einjähriger und solchen mit zweijähriger Veranlagungs- und Bemessungsperiode aufzuteilen, so sind die Quoten jährlich zu berechnen (Erw. 4).

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