Art. 16bis Abs. 1 MSchG. Löschung eines Markeneintrages von Amtes wegen. Art. 16bis Abs. 1 MSchG ist eine Ausnahmebestimmung, die nur anwendbar ist, wenn das öffentliche Interesse eine unverzügliche Löschung gebietet; es genügt nicht, dass die Voraussetzungen, eine Eintragung zu verweigern, gegeben sind. Löschung im vorliegenden Fall nicht zugelassen.