Eigentumsgarantie. Art. 22 ter BV. Kann die Änderung eines Bauzonenplans, durch welche die Möglichkeit der Überbauung eingeschränkt wird, eine materielle Enteignung bilden? Frage im vorliegenden Falle verneint.
Eigentumsgarantie. Landschaftsschutz. 1. Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der sie als Eigentümerin ihres Verwaltungsvermögens trifft (Erw. 2 b).
2. Gesetzliche Grundlage für eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung:
a) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 6 a);
b) Auslegung einer Bestimmung über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (Erw. 6 b).