Art. 65 Abs. 2 SVG. Der Versicherer hat die Haftpflicht des Halters nach Art. 58f. SVG zu decken, gleichgültig wie der Versicherungsvertrag lautet (Erw. 1). Art. 61 Abs. 2 SVG. Der an einem Unfall beteiligte Halter eines nicht in Betrieb stehenden Fahrzeugs haftet nur, wenn ihm der andere Halter einen Vorgang nach Art. 58 Abs. 2 SVG nachweist. Erst dann ist Art. 61 Abs. 1 anzuwenden (Erw. 2).
Art. 58 Abs. 1 SVG. Ein am Strassenrand stehender Lastwagen bildet nur mit seiner Masse ein Hindernis, das mit der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Gefahr nichts zu tun hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
Art. 58 Abs. 2 SVG, 18 Abs. 1 VRV, 37 Abs. 2 SVG, 23 Abs. 2 VRV. Kein Verschulden des Führers, wenn er - ohne das Pannensignal aufzustellen - ein Motorfahrzeug auf einer Nebenstrasse am Rand stehen lässt und letzteres - in der Fahrrichtung gesehen - aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar ist (Erw. 4).