Urteilskopf
97 II 289
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1971 i.S. Fritz gegen Fritz.
Regeste
Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen. Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes? (
Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB
).
1. Ist ein Kaufvertrag zwischen einer Ehefrau und einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten gleichzustellen? (Erw. 3).
2. Betrifft ein Kaufvertrag, durch den eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau eine Liegenschaft gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Ausstellung einer Schuldanerkennung für den diese Schulden übersteigenden Teil des Kaufpreises erwirbt, das eingebrachte Gut der Frau? Liegt in der Schuldübernahme eine Verpflichtung zugunsten des Ehemannes? (Erw. 3).
3. Eine Liegenschaft, welche eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau durch ein gültiges Rechtsgeschäft zu Eigentum erwirbt, gehört, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut (
Art. 190, 191 ZGB
) nicht erfüllt sind, grundsätzlich zu ihrem eingebrachten Gut, auch wenn sie gegen ein Entgelt erworben wurde und keine Ersatzanschaffung im Sinne von
Art. 196 Abs. 2 ZGB
vorliegt (Erw. 4). Der Vertrag, durch den die Ehefrau dem Ehemann an einer solchen Liegenschaft ein Kaufsrecht einräumt, bedarf deshalb zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Erw. 2, 4).
Aus dem Tatbestand:
A.-
Fritz war einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Alleinaktionär der MABE Matratzen & Bettwaren AG in St. Gallen. Eine am 30. Dezember 1964 abgehaltene ausserordentliche Generalversammlung dieser AG, an welcher Fritz das gesamte Grundkapital vertrat, beschloss die Auflösung der Gesellschaft.
Gemäss Kaufvertrag vom 16. Juli 1965, der an diesem Tage um 15 Uhr öffentlich beurkundet und gleichen Tags im Grundbuch eingetragen wurde, verkaufte die MABE, für die Fritz handelte, an dessen Ehefrau die Liegenschaft Kräzernstrasse 82
BGE 97 II 289 S. 291
in St. Gallen, nämlich das damals von den Eheleuten Fritz benützte Wohnhaus mit Fabrikanbau, Hofraum und Garten (Parzelle Nr. 2110, Grundbuch Bruggen). Der Kaufpreis von Fr. 165 000.-- war nach dem Kaufvertrag durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 114 000.-- und für den Restbetrag von Fr. 51 000.-- "durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin" zu begleichen. Frau Fritz hatte schon am 30. Juni 1965 einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bescheinigte, ihrem Ehemann Fr. 51 000. -zu schulden.
Durch einen ebenfalls am 16. Juli 1965 abgeschlossenen Vertrag über die Begründung eines Kaufsrechts, der zehn Minuten nach dem eben erwähnten Kaufvertrag öffentlich beurkundet wurde, räumte Frau Fritz ihrem Ehemann an der ihr von der MABE verkauften Liegenschaft ein Kaufsrecht ein, über das der Vertrag bestimmte:
"1. Der Kaufantritt mit Nutzen und Lasten erfolgt mit der Eintragung des definitiven Kaufvertrags im Grundbuch.
2. Der Kaufpreis beträgt Fr. 165 000.-- ... und wird beglichen durch Übernahme der Schuldpflicht an den bei Geltendmachung des Rechtes bestehenden Grundpfandrechten, mit Zinspflicht ab Kaufantritt, während der Rest der Kaufsumme bei Abschluss des definitiven Kaufvertrages bar zu bezahlen ist.
3. Das Kaufsrecht ist höchst persönlich, d.h. es ist weder übertragbar noch vererblich. Es ist zeitlich unbeschränkt und kann vom Berechtigten jederzeit geltend gemacht werden und ist für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorzumerken. Sämtliche Kosten hat der Berechtigte zu übernehmen.
4. Die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bei Ausübung des Kaufsrechtes bleibt vorbehalten.
5. Dieser Vertrag wird hiermit zur Vormerkung im Grundbuch angemeldet."
Am 18. Mai 1966 wurde die MABE (deren Liquidation schon in der öffentlichen Urkunde über den Auflösungsbeschluss als durchgeführt bezeichnet worden war) im Handelsregister gelöscht.
B.-
Mit einem an Frau Fritz und an das Grundbuchamt der Stadt St. Gallen gerichteten, beiden Adressaten zugestellten Brief vom 15. Mai 1968 erklärte Fritz gegenüber seiner Ehefrau, er übe sein Kaufsrecht aus dem Vertrage vom 16. Juli 1965 aus, und forderte das Grundbuchamt auf, entsprechend dieser Erklärung und den Bestimmungen des Kaufrechtsvertrags das Eigentum an der Parzelle Nr. 2110 auf ihn zu übertragen. Das
BGE 97 II 289 S. 292
Grundbuchamt unterbreitete den Kaufrechtsvertrag unter Hinweis auf den in Ziffer 4 enthaltenen Genehmigungsvorbehalt dem Waisenamt (Vormundschaftsbehörde) der Stadt St.Gallen. Am 23. August 1968 verweigerte diese Behörde die Genehmigung. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, an den Fritz rekurrierte, hielt dafür, über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Kaufrechtsvertrags sei nur zu befinden, wenn dieser für die Ehefrau an sich verbindlich sei und wenn die streitige Liegenschaft zu ihrem eingebrachten Gut gehöre; über diese Fragen habe weder die Vormundschaftsbehörde noch die Rekursinstanz zu entscheiden, sondern es erscheine als gegeben, dass die Parteien vorerst den Richter anrufen. Im Sinne dieser Erwägungen wies der Regierungsrat den Rekurs des Ehemanns am 17. März 1969 ab.
C.-
Am 17. September 1969 reichte Fritz gegen seine Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen eine Klage ein, mit der er namentlich verlangte, es sei festzustellen, dass der Kaufrechtsvertrag vom 16. Juli 1965 der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht bedürfe, und die Beklagte sei zur Übertragung der Parzelle Nr. 2110 an ihn zu verpflichten.
Das Bezirksgericht erklärte den Vertrag als genehmigungsbedürftig und wies das Begehren auf Übertragung der Liegenschaft zur Zeit ab.
Das Kantonsgericht St. Gallen, an das der Kläger appellierte, verurteilte die Beklagte am 26. März 1971 zur Übertragung der streitigen Liegenschaft an den Kläger.
Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Klage im Sinne der Erwägungen ab.
Aus den Erwägungen:
2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, ein vom Wortlaut des Kaufrechtsvertrages abweichender Wille beider Parteien sei nicht nachgewiesen und die Beklagte habe einen allfälligen Willensmangel mehr als ein Jahr vor der damit begründeten Anfechtung jenes Vertrages entdeckt. Die Beklagte anerkennt, dass es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, die gemäss
Art. 63 Abs. 2 OG
für das Bundesgericht verbindlich sind, und erklärt demgemäss, sie habe sich damit abzufinden, "dass das Kaufsrecht 1965 rechtsgenüglich und in unbeschränkter Form begründet wurde". Sie macht nur noch geltend, die Vorinstanz habe
Art. 177 Abs. 2 ZGB
verletzt, indem
BGE 97 II 289 S. 293
sie annahm, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde sei zur Gültigkeit des Kaufrechtsvertrages nicht nötig.
Art. 177 Abs. 2 ZGB
verlangt die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen.
Der Kaufrechtsvertrag vom 16. Juli 1965 ist unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft unter Ehegatten. Da zwischen den Parteien nicht Gütergemeinschaft, sondern Güterverbindung besteht, ist
Art. 177 Abs. 2 ZGB
auf ihn anwendbar, wenn er das eingebrachte Gut der Beklagten betrifft. Das ist der Fall, wenn die Liegenschaft Nr. 2110 Grundbuch Bruggen, die Gegenstand des darin vereinbarten Kaufrechts ist, zu diesem Gute gehört.
3.
Die Beklagte hat die streitige Liegenschaft am 16. Juli 1965 von der MABE gekauft. Diese Aktiengesellschaft bestand damals noch, da ihre Liquidation entgegen der Feststellung in der Urkunde über den Auflösungsbeschluss vom 30. Dezember 1964 wenigstens mit Bezug auf die streitige Liegenschaft noch nicht durchgeführt war (vgl.
Art. 739 Abs. 1 OR
sowie BÜRGI, N. 1 und 7 zu
Art. 746 OR
). Obwohl alle Aktien dem Kläger gehörten, war diese Gesellschaft eine vom Kläger verschiedene Rechtsperson mit eigenen Rechten und Pflichten (
BGE 92 II 164
Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 97 IV 16
). Der Kaufvertrag vom 16. Juli 1965 war also nicht ein Rechtsgeschäft unter Ehegatten (vgl. LEMP, N. 12 zu
Art. 177 ZGB
).
Die rechtliche Selbständigkeit einer sog. Einmanngesellschaft bleibt nach der Rechtsprechung freilich ausnahmsweise unbeachtet, wenn die Berufung darauf gegen Treu und Glauben verstösst (
BGE 92 II 164
Erw. 1 mit Hinweisen). Dass in dieser Weise auf den Alleinaktionär "durchgegriffen" werde, können jedoch nur Dritte verlangen; der Alleinaktionär selbst - im vorliegenden Fall also der Kläger - muss die von ihm gewählte Organisationsform gegen sich gelten lassen (
BGE 92 II 164
mit Hinweisen; MERZ, N. 290 zu
Art. 2 ZGB
; HOMBURGER, Zum "Durchgriff" im schweiz. Gesellschaftsrecht, SJZ 1971, S. 249 ff., 254).
Ob bei einem Rechtsgeschäft, das eine Ehefrau mit einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft abschliesst, unter Umständen in ihrem Interesse von der rechtlichen Selbständigkeit dieser Gesellschaft abzusehen und das Geschäft als solches unter den Ehegatten zu behandeln sei, kann im vorliegenden
BGE 97 II 289 S. 294
Falle dahingestellt bleiben. Im Sinne von
Art. 177 Abs. 2 ZGB
"betrifft" nämlich ein Vertrag, wie LEMP (N. 18 zu
Art. 177 ZGB
) zutreffend ausführt, das eingebrachte Gut der Ehefrau nicht schon dann, wenn er irgendwie mit diesen Vermögenswerten zusammenhängt, sondern diese Bestimmung, die eine Ausnahme von der Regel der Handlungsfähigkeit schafft, gilt nach ihrem Sinn und Zweck nur für Verträge, durch die ein zum eingebrachten Gut der Ehefrau (oder zum Gemeinschaftsgut) gehörendes Recht unmittelbar aufgegeben oder belastet oder ein Ehegatte verpflichtet wird, ein solches Recht aufzugeben oder zu belasten. Weder das eine noch das andere ist durch den Kaufvertrag vom 16. Juli 1965 geschehen. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte für die gemäss diesem Vertrag mit Zustimmung des Ehemannes von ihr übernommenen bzw. eingegangenen Schulden nach
Art. 207 Ziff. 2 ZGB
mit ihrem ganzen Vermögen und folglich auch mit dem eingebrachten Gute haftet (vgl. LEMP, N. 21, 22 zu
Art. 177 ZGB
). Die Übernahme der Grundpfandschulden bedurfte der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch nicht etwa nach
Art. 177 Abs. 3 ZGB
, da Verpflichtungen der Ehefrau gegenüber Dritten zugunsten einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft von dieser Bestimmung nicht erfasst werden (LEMP, N. 65 zu
Art. 177 ZGB
) und da die Beklagte die Grundpfandschulden zudem im eigenen Interesse (zum Zwecke des Erwerbs der Liegenschaft zu für sie günstigen Bedingungen) übernommen hat (vgl. LEMP, N. 67, 68 und 73 zu
Art. 177 ZGB
).
Zur Gültigkeit des Kaufvertrages vom 16. Juli 1965 war also die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht erforderlich. Dass dieser Vertrag aus einem andern Grunde ungültig und die gestützt darauf erfolgte Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2110 Grundbuch Bruggen folglich ungerechtfertigt sei, wird mit Recht nicht behauptet. Die Liegenschaft ist also mit der Eintragung ins Eigentum der Beklagten übergegangen.
4.
Die Güterverbindung vereinigt nach
Art. 194 Abs. 1 ZGB
alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen. Ausgenommen ist hievon nach
Art. 194 Abs. 2 ZGB
das Sondergut der Ehefrau. Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe unentgeltlich zufällt, ist nach
Art. 195
BGE 97 II 289 S. 295
Abs. 1 ZGB
ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum. Der Ehemann hat nach
Art. 195 Abs. 2 ZGB
das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.
Sondergut entsteht nach
Art. 190 Abs. 1 ZGB
durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes. Ein Ehevertrag, der die streitige Liegenschaft als Sondergut der Beklagten erklären würde, liegt nicht vor. Ebensowenig gehört diese Liegenschaft zu den Gegenständen, die nach
Art. 191 ZGB
von Gesetzes wegen Sondergut sind. Durch Zuwendung Dritter kann sie nicht Sondergut geworden sein, weil die MABE sie nicht unentgeltlich auf die Beklagte übertragen hat und weil überdies nicht dargetan ist, dass die MABE den Willen gehabt und vor oder bei der Übertragung kundgegeben hätte, die Liegenschaft solle Sondergut der Beklagten werden (vgl. zu diesen Erfordernissen EGGER, N. 12 und 13, sowie LEMP, N. 35-37 zu
Art. 190 ZGB
). Die Liegenschaft fiel also nicht ins Sondergut der Beklagten.
Nach dem Wortlaut der
Art. 194 ff. ZGB
ist die streitige Liegenschaft auch nicht eingebrachtes Gut der Beklagten, weil sie ihr weder bereits zur Zeit der Eheschliessung gehört hat noch während der Ehe unentgeltlich zugefallen ist und auch nicht etwa im Sinne von
Art. 196 Abs. 2 ZGB
zum Ersatz für Werte des eingebrachten Gutes angeschafft wurde. Sachenrechtlich ist sie aber, wie in Erwägung 3 hievor festgestellt, ihr Eigentum geworden. Der Umstand, dass eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau nach Sachenrecht Eigentümerin einer von ihr durch ein gültiges Geschäft erworbenen und im Grundbuch auf ihren Namen eingetragenen Liegenschaft wird, auch wenn der Erwerb nicht unentgeltlich erfolgte, muss, da das Eigentum als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt, auch im Bereich des ehelichen Güterrechts berücksichtigt werden. Es geht daher nicht an, eine solche Liegenschaft, wie das GUHL (ZBJV 1950 S. 59) bei Besprechung des Entscheides
BGE 74 II 145
ff. vorschlägt, während der Ehe güterrechtlich als Mannesgut zu betrachten, sondern eine solche Liegenschaft ist nach Güterrecht wie nach Sachenrecht zum Vermögen der Ehefrau zu rechnen (vgl. KNAPP, Le régime matrimonial de l'union des biens, 1956, S. 16 f. N. 74-76). Da das Recht der Güterverbindung eine Errungenschaft der Ehefrau nicht kennt, sondern innerhalb ihres Vermögens nur das eingebrachte Gut und das Sondergut
BGE 97 II 289 S. 296
unterscheidet (EGGER, N. 1 zu Art. 195; GUHL, a.a.O.; Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. November 1951 i.S. Waltisperger und Gloor gegen Lüscher, ZBGR 1954 S. 324; KNAPP, a.a.O. S. 17 N. 77; DESCHENAUX, Revision du régime matrimonial, ZSR 1957 S. 510a; LEMP, N. 3 zu
Art. 195 ZGB
), muss eine während der Ehe auf den Namen der Ehefrau erworbene und eingetragene Liegenschaft beim Fehlen der Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut grundsätzlich zum eingebrachten Gut, dem allgemeinen Vermögen der Ehefrau, gerechnet werden, auch wenn sie gegen Entgelt erworben wurde und keine Ersatzanschaffung im Sinne von
Art. 196 Abs. 2 ZGB
vorliegt (EGGER, N. 3 zu
Art. 195 ZGB
; KNAPP, a.a.O. S. 17 N. 77-79; DESCHENAUX, a.a.O.; LEMP, N. 3 und 44 zu
Art. 195 ZGB
; abweichend der angeführte Entscheid i.S. Waltisperger). Als eingebrachtes Gut ist eine solche Liegenschaft auf jeden Fall während der Ehe zu behandeln. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob bei Auflösung der Ehe ein zufällig entstandener Mehrwert einer solchen Liegenschaft entgegen den für eingebrachtes Gut sonst geltenden Regeln (
BGE 96 II 308
mit Hinweisen) unter Umständen in die Berechnung des Vorschlages einzubeziehen sei (so
BGE 74 II 147
; vgl. dazu DESCHENAUX, a.a.O. S. 510a f.; auch im Falle
BGE 91 II 86
ff., wo in Erw. 2 S. 90 unter Hinweis auf LEMP, N. 22 ff. zu
Art. 195 ZGB
, und auf weitere Lehrmeinungen gesagt wurde, die Zugehörigkeit eines dem Manne oder der Frau während der Ehe zugefallenen Vermögensstücks zum eingebrachten Gut setze den unentgeltlichen Erwerb voraus, stellte sich wie in
BGE 74 II 145
ff. nur die Frage der Berücksichtigung des Mehrwerts eines während der Ehe erworbenen Vermögensstücks bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung). Ebensowenig ist heute zu prüfen, wie die Auseinandersetzung bei Auflösung der Ehe (oder bei Übergang zur Gütertrennung) vorzunehmen wäre, wenn die Beklagte die streitige Liegenschaft teils entgeltlich, teils unentgeltlich erworben haben sollte (vgl. hiezu
BGE 91 II 90
ff. Erw. 3).
Nach den dargelegten Grundsätzen gehört die streitige Liegenschaft, die durch das am 16. Juli 1965 vereinbarte und im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht unmittelbar belastet wurde, unter dem Gesichtspunkte von
Art. 177 Abs. 2 ZGB
zum eingebrachten Gute der Beklagten, so dass der Kaufrechtsvertrag der Parteien vom 16. Juli 1965 zu seiner Gültigkeit der Zustimmung
BGE 97 II 289 S. 297
der Vormundschaftsbehörde bedarf. Der Umstand, dass im Moment der Beurkundung dieses Vertrags der Kauf der Liegenschaft durch die Beklagte möglicherweise noch nicht im Grundbuch eingetragen war, sondern dass diese Eintragung und die Vormerkung des Kaufsrechts vielleicht erst im Anschluss an die Beurkundung der beiden Verträge erfolgten, ändert hieran selbstverständlich nichts.