Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 9. November 1971 Sprache: de
Haftung der Organe einer Bankaktiengesellschaft. Art. 761 OR. Die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung ist mit der Berufung zu rügen, wenn die letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen mit einer berufungsfähigen Hauptsache beurteilt hat (Erw. 1a). Der Sondergerichtsstand des Art. 761 OR gilt auch für Verantwortlichkeitsklagen gegen die Organe einer Bankaktiengesellschaft (Erw. 1b). Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BankG. Die Konkursmasse der Bankaktiengesellschaft ist zur Geltendmachung des mittelbaren Schadens der Gläubiger und Aktionäre der Gesellschaft befugt (Erw. 2). Art. 45 BankG. Die fünfjährige Verjährungsfrist fängt hinsichtlich der Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger erst mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft zu laufen an (Erw. 3). Art. 722 OR. Diese Vorschrift gilt auch für die Verwaltung einer Bankaktiengesellschaft. Anforderungen an die Überwachungspflicht der Verwaltung (Erw. 5b). Art. 44 Satz 1 BankG. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Personen denselben Schaden nicht gemeinsam verursacht haben (Erw. 7a). Sie begründet echte Solidarität (Erw. 7c). Art. 44 Satz 2 BankG. Der Solidarschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf das Verhalten eines Mitverantwortlichen berufen. Ausnahmen (Erw. 7d).
Dossiernummer: Datum: 19. März 1971 Sprache: fr
Vorvertrag betreffend Grundstückkauf, Weigerung des Versprechenden, den Hauptvertrag abzuschliessen. Der Vorvertrag gestattet, nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf Verurteilung zum Abschluss des Hauptvertrages zu klagen. Das Urteil gilt in diesem Falle selbst dann als Willenserklärung, die der Versprechende abzugeben sich weigert, wenn keine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts das vorsieht. Abweisung der Klage auf unmittelbare Zusprechnung des Eigentums: die Klage. nach Art. 665 Abs. 1 ZGB setzt einen Hauptvertrag oder ein Urteil voraus, das an seine Stelle tritt.
Dossiernummer: Datum: 10. März 1971 Sprache: de
Grundlagenirrtum. 1. Art. 24 Abs. 1 Ziff.4 OR. Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven durch Kauf der Aktien; Irrtum des Käufers über die finanzielle Lage der Gesellschaft (Erw. 2). 2. Art. 25 Abs. 1 OR. Dass die Gesellschaft, wie der Verkäufer behauptet, nach der Übernahme Verluste erlitten hat, hindert den Käufer nach Treu und Glauben nicht, sich auf Irrtum zu berufen (Erw. 3).

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