Urteilskopf
97 III 118
26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Dezember 1971 i.S. A.
Regeste
Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG
.
Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach
Art. 123 SchKG
gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent in
BGE 97 III 118 S. 119
mindestens vier Betreibungen mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten sei. Gemäss
Art. 123 Abs. 5 SchKG
fiel somit in den betreffenden Betreibungen der Verwertungsaufschub ohne weiteres dahin. Unter diesen Umständen lag es aber durchaus im Ermessen des Betreibungsamtes, den Verwertungsaufschub in den neu dazugekommenen Betreibungen nicht mehr zu gewähren. Das Amt durfte ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach
Art. 123 Abs. 1 SchKG
zustehenden Ermessens davon ausgehen, es bestehe keine genügende Gewähr dafür, dass der Schuldner die Abschlagszahlungen in den neuen Betreibungen pünktlich entrichten würde (vgl.
BGE 82 III 35
sowie JOOS, Handbuch, S. 215, BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 427 unten, und JAEGER, Kommentar, N 6 zu
Art. 123 SchKG
). Eine Rechtsverletzung beging es also mit der Ablehnung des anbegehrten Verwertungsaufschubes nicht, und eine weiter gehende Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht im Gegensatz zu den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht zu (
Art. 17-19 SchKG
).