BGE 97 III 118 vom 3. Dezember 1971

Datum: 3. Dezember 1971

Artikelreferenzen:  Art. 17 SchKG, Art. 19 SchKG , Art. 123 SchKG, Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG, Art. 123 Abs. 5 SchKG, Art. 123 Abs. 1 SchKG, Art. 17-19 SchKG

BGE referenzen:  82 III 35 , 82 III 35

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

97 III 118


26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Dezember 1971 i.S. A.

Regeste

Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG .
Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.

Erwägungen ab Seite 118

BGE 97 III 118 S. 118
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent in
BGE 97 III 118 S. 119
mindestens vier Betreibungen mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten sei. Gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG fiel somit in den betreffenden Betreibungen der Verwertungsaufschub ohne weiteres dahin. Unter diesen Umständen lag es aber durchaus im Ermessen des Betreibungsamtes, den Verwertungsaufschub in den neu dazugekommenen Betreibungen nicht mehr zu gewähren. Das Amt durfte ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach Art. 123 Abs. 1 SchKG zustehenden Ermessens davon ausgehen, es bestehe keine genügende Gewähr dafür, dass der Schuldner die Abschlagszahlungen in den neuen Betreibungen pünktlich entrichten würde (vgl. BGE 82 III 35 sowie JOOS, Handbuch, S. 215, BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 427 unten, und JAEGER, Kommentar, N 6 zu Art. 123 SchKG ). Eine Rechtsverletzung beging es also mit der Ablehnung des anbegehrten Verwertungsaufschubes nicht, und eine weiter gehende Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht im Gegensatz zu den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht zu ( Art. 17-19 SchKG ).

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