Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes. 1. Der Gerichtsstand richtet sich nach den strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung bilden und nicht auf einer offensichtlich haltlosen Beschuldigung beruhen (Erw. 1).
2. Voraussetzungen für die nachträgliche Änderung eines von der Anklagekammer festgesetzten oder von den beteiligten Kantonen vereinbarten Gerichtsstandes (Erw. 2 und 3).