Notwehr, Art. 33 StGB. Der Angriff eines Tieres begründet keinen Notwehrzustand, ausser wenn es von einem Menschen als Werkzeug benutzt wird (Erw. 2).
Notstand, Art. 34 Ziff. 2 StGB.
Wer einen andern aus einer unmittelbaren Gefahr erretten will, ist nicht verpflichtet, sich dieser Gefahr auszusetzen, sofern die von ihm ergriffene Massnahme der dem andern drohenden Gefahr angemessen ist (Erw. 3 und 4).