BGE 97 V 190 vom 10. September 1971

Datum: 10. September 1971

BGE referenzen:  98 V 274

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

97 V 190


46. Auszug aus dem Urteil vom 10. September 1971 i.S. W. gegen "Die Eidgenössische" Kranken- und Unfall-Kasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 132 OG geht den Art. 104, 105 und 114 auch insoweit vor, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben Versicherungsleistungen die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse betrifft, falls beide Streitgegenstände sachlich eng zusammenhängen.

Sachverhalt ab Seite 190

BGE 97 V 190 S. 190
Aus dem Tatbestand:
W. trat im April 1968 als kollektiv versichertes Mitglied der Kranken- und Unfallkasse "Die Eidgenössische" bei und wurde später infolge Auflösung des Kollektivvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Kasse Einzelmitglied. Er ist verbeiständet. Auf dem Beitrittsformular vom 9. Mai 1968 hatte W. angegeben, dass er keine Krankheiten überstanden habe, zur Zeit vollständig gesund sei und an keinem Gebrechen leide.
BGE 97 V 190 S. 191
Im Oktober 1969 verlangte der Beistand für W., welcher im August 1969 wegen eines Schizophrenieschubes in eine Klinik eingewiesen worden war, bei der Krankenkasse Taggelder. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Kasse gestützt auf einen ärztlichen Bericht von der schon 1967 akut gewesenen Krankheit und der Beistandschaft. Sie verfügte daher den sofortigen Kassenausschluss und forderte die bereits bezahlten Spitalkosten zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Das Beschwerdeverfahren hat einerseits die Rückerstattung und Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Anderseits ist zu entscheiden, ob die Kasse berechtigt gewesen sei, W. auszuschliessen. Der Streit um die Mitgliedschaft unterliegt der Kognitionsbefugnis gemäss Art. 104 OG (nicht publiziertes Urteil i.S. Besson vom 29. Oktober 1970). Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung indessen auf den engen sachlichen Zusammenhang von Kassenausschluss, Leistungsentzug und Rückerstattung von erbrachten Kassenleistungen hin, so dass es sich rechtfertigt, das angefochtene Urteil gemäss Art. 132 OG zu überprüfen. Die Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts ist somit nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

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