Art. 62 Abs. 1 KUVG. - Der Ausdruck "Weg zur Arbeit" bezeichnet die Strecke vom Wohnoder Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz (und nicht die Reise an einen entfernteren Ort, um dort einen neuen Arbeitsvertrag zu erfüllen).
- Der Arbeiter, welcher am Tag, bevor er bei normalem Lauf der Dinge die Arbeit aufgenommen hätte, einen Unfall erleidet, ist nicht versichert.
Art. 134 OG.
Natur des Streites, wenn Art. 62 Abs. 1 KUVG anzuwenden ist.