BGE 98 IA 405 vom 20. September 1972

Datum: 20. September 1972

Artikelreferenzen:  Art. 49 BV , Art. 49 Abs. 6 BV, § 168 StG, Art. 49 Abs. 1 BV, § 173 StG

BGE referenzen:  103 IA 360, 104 IA 131, 106 IA 310, 128 I 317 , 93 I 353

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

98 Ia 405


65. Auszug aus dem Urteil vom 20. September 1972 i.S. Tschudi gegen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern, Steuerrekurskommission des Kantons Luzern und Reformierte Landeskirche des Kantons Bern.

Regeste

Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV .
Kirchensteuerpflicht auswärts wohnender Personen für Grundeigentum. Voraussetzung ist nicht die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 406

BGE 98 Ia 405 S. 406
Aus dem Tatbestand:
Nach § 173 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 27. Mai 1946 (StG) werden die Kirchensteuern von den staatlich anerkannten Kirchgemeinden ( § 168 StG ) nur von Konfessionsangehörigen erhoben. Toni Tschudi, der in Bern wohnt und Mitglied der Reformierten Landeskirche des Kantons Bern ist, besitzt in Luzern ein Grundstück. Mit Verfügung des Steueramts der Stadt Luzern vom 9. September 1970 wurde er für sein in Luzern gelegenes Grundstück zur Kirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Luzern für das Jahr 1969 herangezogen. Sein nach erfolgloser Einsprache dagegen erhobener Rekurs wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern am 24. Juni 1971 abgewiesen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV (sowie des Doppelbesteuerungsverbots) verlangt Tschudi im Hauptantrag die Aufhebung dieses Entscheids der Steuerrekurskommission. Nach seiner Auffassung kann die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern die Kirchensteuer von ihm nicht verlangen, weil er nicht deren Mitglied ist. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 49 Abs. 6 BV ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1881 entschieden, dass damit die Religionsgenossenschaften in der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten nicht beschränkt würden. Dieser Verfassungssatz sei nämlich im Zusammenhang mit der in Art. 49 Abs. 1 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit zu verstehen und habe somit bloss die Bedeutung, dass niemand zur Bezahlung von Steuern für Unterhaltung eines Kultus, dem er nicht angehört, angehalten werden könne (BGE 7 S. 6). Daran hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
BGE 98 Ia 405 S. 407
festgehalten. InBGE 52 I 115ff. führte es präzisierend aus, dass der in Art. 49 Abs. 6 BV enthaltene Ausdruck "Religionsgenossenschaft" nicht im technischen Sinne der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korporation, sondern in dem weitern Sinne der Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft gebraucht sei, als deren Ausdruck und Glied der besteuernde Verband erscheine. So aufgefasst stehe die Verfassungsbestimmung auch einer Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Genossen, Mitglieder des besteuernden Verbandes selbst gelten können, nicht entgegen, sobald sie nur derselben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehören wie dieser Verband. Diese Auslegung des Art. 49 Abs. 6 BV überzeugt auch heute noch, und es besteht kein Anlass, von ihr abzuweichen. Wer für einen Glaubensverband, dessen Mitglied er nicht ist, eine Kultussteuer zu entrichten hat, ist in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletzt, solange dieser Verband das gleiche Bekenntnis hat wie er. § 173 StG ist demnach verfassungsmässig, und zwar ohne dass er einschränkend ausgelegt werden müsste in dem Sinne, dass als Konfessionsangehörige nur Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern gelten könnten.

3. Ist für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV allein das Glaubensbekenntniss massgebend, so ist unerheblich, dass die evangelisch-reformierten Kirchen in der Schweiz in der Organisation keine Einheit bilden; wesentlich ist allein, dass sie im Glauben eine Einheit bilden (Verfassung des Schweiz. Kirchenbundes vom 12. Juni 1950, I. Abschnitt, Allg. Bestimmungen; BGE 93 I 353 ). Als Mitglied der Reformierten Landeskirche des Kantons Bern gehört der Beschwerdeführer der gleichen Konfession an wie die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern und ist damit Mitglied der gleichen Religionsgenossenschaft im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV . Eine Verletzung dieser Verfassungsvorschrift liegt somit nicht vor, wenn die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern vom Beschwerdeführer für das in Luzern gelegene Grundstück die Kirchensteuer verlangt.

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