Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1972 Sprache: fr
Rechtsungleiche Behandlung. Art. 4 BV. Es bedeutet eine mit Art. 4 BV unvereinbare rechtsungleiche Behandlung, wenn die kantonalen Behörden ein Steuergesetz nur in gewissen Fällen anwenden und sich in keiner Weise bereit zeigen, es inskünftig in allen Fällen anzuwenden, auf die sich das Gesetz bezieht.
Dossiernummer: Datum: 13. Dezember 1972 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG, kantonale Wahlen. Anfechtung eines Validierungsbeschlusses des Grossen Rates von Basel-Stadt betreffend Grossratswahlen. Auslegung von § 33 Abs. 2 KV über die Amtszeitbeschränkung (Erw. 3 und 4). Rechtsgleichheit (Erw. 4 d). Ist der Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber dem Wähler verletzt, wenn die Wahl einer Person nachträglich wegen Nichtwählbarkeit nicht validiert wird (Erw. 6)?
Dossiernummer: Datum: 29. November 1972 Sprache: de
Eigentumsgarantie, Art. 22ter BV. Ehehaftes Tavernenrecht im Kanton Luzern. 1. Das auf einem Haus ruhende Tavernenrecht ist notwendig mit dem Grundstück verbunden und kann nicht losgelöst von diesem allein mit dem Haus verknüpft sein (Erw. 4). 2. Das ehehafte Tavernenrecht ist nach der luzernischen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Privatrecht und steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Voraussetzungen für dessen Aufhebung (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 29. November 1972 Sprache: de
Stimmrecht. Ständeratswahl im Kanton Basel-Stadt. Behördliche Informationspflicht und Stimmgeheimnis. 1. Wird eine Wahlbeschwerde statt vom Grossen Rat vom Regierungsrat erledigt, so kann dadurch nicht die von Gesetzes wegen ausgeschlossene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz begründet werden (Erw. 1). 2. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG (Erw. 4). 3. Umfang der Informationspflicht der Behörde über die eingegangenen Wahlvorschläge (Erw. 9). 4. Verletzung des Stimmgeheimnisses durch unzulänglich eingerichtete Wahllokale (Erw. 10 a und b).
Dossiernummer: Datum: 23. November 1972 Sprache: de
Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Wer darauf verzichtet hat, einen unterinstanzlichen kantonalen Entscheid an die kantonale Rechtsmittelbehörde weiterzuziehen, kann diesen Entscheid - soweit das OG die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vorschreibt - auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Dossiernummer: Datum: 22. November 1972 Sprache: de
Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Fremdenpolizeirecht. Der Ausländer, der keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen deren Verweigerung nicht legitimiert. (Bestätigung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 31. Oktober 1972 Sprache: de
Initiativrecht. Art. 26 der aarg. KV. 1. Nach aarg. Recht kann die Gesetzesinitiative nur ein Gesetz im materiellen Sinn zum Gegenstand haben (Erw. 3 b). 2. Ein Volksbegehren, das den Widerruf einer Kraftwerkkonzession und damit einen Verwaltungsakt vorsieht, ist augenscheinlich verfassungswidrig und der Volksabstimmung nicht zu unterbreiten (Erw. 3 c ff.).
Dossiernummer: Datum: 27. September 1972 Sprache: fr
Garantie des Wohnsitzrichters. Art. 59 BV. Das Begehren um Anordnung einer Expertise vor dem Prozess ist keine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV; es kann bei einem andern Richter gestellt werden als demjenigen am Wohnsitz der Person, die in einem allfälligen Prozess Beklagte wäre (Erw. 2). Die im vorliegenden Falle dem Experten ausser Prozess gestellte Aufgabe (Feststellung, ob die gesundheitlichen Störungen, an denen eine Person leidet, auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sei, und Stellung einer Prognose) greifen nicht in die Kompetenzen des Richters ein (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 20. September 1972 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG;politische Stimmberechtigung; Schutz des Bürgers vor unzulässiger Beeinflussung der demokratischen Willensbildung 1. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Bürger Mängel bei der Vorbereitung eines Urnengangs sofort mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zu rügen (Bestätigung der Rechtsprechung); Erw. 2. 2. Verfassungsmässiger Schutz der demokratischen Willensbildung. Kriterien für den Entscheid darüber, ob der Bürger durch die behördliche Erläuterung einer Abstimmungsvorlage, durch private Veröffentlichungen oder durch die Presse in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist; Erw. 4.
Dossiernummer: Datum: 22. Juni 1972 Sprache: de
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. Das Vorgehen der Behörde bei der Besetzung einer Stelle kann vom unberücksichtigt gebliebenen Bewerber nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. (Bestätigung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 2. Februar 1972 Sprache: it
Staatsrechtliche Beschwerde in Wahlsachen. Art. 85 lit. a OG. 1. Zu den "kantonalen Wahlen" im Sinne von Art. 85 lit. a OG gehören auch die Gemeindewahlen (Erw. 1). 2. Wenn eine kantonale Behörde ein Rechtsmittel "im Sinne der Erwägungen" gutheisst, so werden diese zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs und können dann vom Beschwerdeführer angefochten werden. In Wahl- und Abstimmungssachen hat der Stimmberechtigte die Anordnungen der Behörde, welche die Art und das Verfahren der Volksbefragung festsetzen, in der Regel sofort anzufechten (Erw. 2 a). 3. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 2 b). 4. Nach Art. 2 des bünd. Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte werden die "Wahlmänner" frei aus allen stimmberechtigten Einwohnern gewählt. Diese Freiheit schliesst die Anwendung des Verhältniswahlverfahrens, das die Wahlbefugnis des Wählers durch die Notwendigkeit der Einreichung von Listen einschränkt, aus; zulässig ist daher allein das System der Majorzwahl (Erw. 3).

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