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Dossiernummer: Datum: 31. Oktober 1972 Sprache: de
Initiativrecht. Art. 26 der aarg. KV. 1. Nach aarg. Recht kann die Gesetzesinitiative nur ein Gesetz im materiellen Sinn zum Gegenstand haben (Erw. 3 b). 2. Ein Volksbegehren, das den Widerruf einer Kraftwerkkonzession und damit einen Verwaltungsakt vorsieht, ist augenscheinlich verfassungswidrig und der Volksabstimmung nicht zu unterbreiten (Erw. 3 c ff.).

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