Urteilskopf
98 Ia 647
92. Urteil vom 23. November 1972 i.S. Miwag Mikrowellen AG gegen Husqvarna Vapensfabriks Aktiebolag und Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Art. 86 Abs. 2 und
Art. 87 OG
; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
Wer darauf verzichtet hat, einen unterinstanzlichen kantonalen Entscheid an die kantonale Rechtsmittelbehörde weiterzuziehen, kann diesen Entscheid - soweit das OG die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vorschreibt - auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
A.-
In einem Verfahren auf Vollstreckung eines ausländischen Schiedsgerichtsurteils wurde vor dem Zivilgericht (Dreiergericht) Basel-Stadt folgender Vergleich abgeschlossen:
"Die Parteien anerkennen die Zuständigkeit des Dreiergerichtes, gleichgültig, ob das Dreiergericht die Anwendbarkeit des Konkordates betr. Schiedsgerichtsbarkeit bejaht oder verneint."
Das Gericht fällte daraufhin folgendes Urteil:
BGE 98 Ia 647 S. 648
"Die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 15. September 1971 wird bescheinigt. Der Beklagte trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von Fr. 500.-- sowie die ausserordentlichen Kosten."
B.-
Gegen diesen Entscheid führt die vollstreckungsbeklagte Firma staatsrechtliche Beschwerde. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
Art. 4 BV
und § 29 KV, da es gestützt auf ein nicht ordnungsgemäss publiziertes Konkordat ergangen sei. Der Entscheid des Dreiergerichtes sei gemäss Vergleich letztinstanzlich und könne daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
C.-
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Zivilgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
Erwägungen:
1.
Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist (
Art. 86 Abs. 2 und
Art. 87 OG
).
Gemäss §§ 242 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt kann gegen Endurteile des Dreiergerichtes innert zehn Tagen beim Appellationsgericht Beschwerde geführt werden. Diese ist ausdrücklich vorgesehen auch gegen solche Entscheide des Dreiergerichtes, durch die die Vollstreckung eines Schiedsspruches oder des Urteiles eines ausländischen Gerichtes bewilligt oder verweigert wurde (§ 242 Abs. 1 Ziff. 3). Das hier in Frage stehende Urteil des Dreiergerichtes war demnach grundsätzlich weiterziehbar, also nicht letztinstanzlich im Sinne der
Art. 86 Abs. 2 und 87 OG
.
2.
Die Beschwerdeführerin scheint dies nicht zu bestreiten. Sie wendet aber ein, dass die Parteien auf einen Weiterzug verzichtet hätten, weshalb der Entscheid des Dreiergerichtes als letztinstanzlich anzusehen sei.
Ob durch den abgeschlossenen Vergleich auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach
§ 242 ZPO
wirklich vollumfänglich verzichtet werden wollte, kann offen bleiben, ebenso die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt rechtswirksam wäre (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 514 f.).
Liegt ein solcher Verzicht nicht vor oder ist er nicht rechtswirksam, so erweist sich der angefochtene Entscheid des Dreiergerichtes nicht als letztinstanzlich. Ist hingegen der Verzicht auf die kantonalrechtliche Beschwerde für die Parteien verbindlich, so steht der Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde die zwingende Vorschrift der
Art. 86 Abs. 2 und 87 OG
entgegen, dass der Rechtssuchende zuvor von den zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen hat; verzichtet er darauf, so begibt er sich damit auch des Rechtes, gegen das unterinstanzliche kantonale Urteil staatsrechtliche Beschwerde führen zu können (
BGE 66 I 174
ff.).