Entzug des Lernfahrausweises. Wird der Lernfahrausweis entzogen, weil die Führerprüfung nicht bestanden wurde, so kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entzug des Ausweises angefochten, nicht aber die Beurteilungder Prüfungsergebnisse verlangt werden (Art. 98 lit. b und Art. 99 lit. f OG, Art. 16 SVG).