BB über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes vom 25. Juni 1971 (BauB); Ausführungssperre. Errichten mehrere Bauherren gemeinsam einen industriellen oder gewerblichen Neubau, den sie unter sich im Stockwerkeigentum aufteilen, so darf der Gesamtbau die in Art. 4 lit. c BauB angesetzte Volumen- und Kostengrenze nicht überschreiten, es sei denn er diene der Rationalisierung oder der Forschung.