Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB. Die Dauer einer nach Art. 151 ZGB zugesprochenen Rente kann aus triftigen Gründen zeitlich beschränkt werden. Es ist die Lage des anspruchsberechtigten Ehegatten mit derjenigen, die ihm die eheliche Gemeinschaft geboten hätte, zu vergleichen. Ein triftiger Grund zur zeitlichen Beschränkung der Rente liegt dann vor, wenn der Berechtigte durch die Scheidung lediglich einen vorübergehenden Nachteil erleidet, den eine zeitlich beschränkte Rente zu beheben vermag.