Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. 1. Zusammenfassung der geltenden Grundsätze (Erw. 1).
2. Es ist unzulässig, bei einer den Wert von zwei Promille übersteigenden Angetrunkenheit den bedingten Strafvollzug einzig auf Grund des Blutalkoholgehalts auszuschliessen (Erw. 2).
3. Würdigung der gesamten Umstände (Erw. 3).