Art. 139, 182 Ziff. 1 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander. Art. 139 StGB schliesst die Anwendung von Art. 182 Ziff. 1 StGB aus, wenn zwischen dem Raub und der Freiheitsberaubung ein derart enger zeitlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.