Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG. - Ein Skalator (Treppenlift) ist kein Hilfsmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 IVV.
- Frage offen gelassen, ob der Skalator überhaupt unter die in Art. 14 Abs. 1 IVV aufgezählten Hilfsmittelkategorien subsumiert werden kann.
Die einseitige Brustamputation kann - jedenfalls bei erwerbstätigen Frauen - eine teilweise Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken (Art. 4 und 8 IVG). Dennoch kann die Invalidenversicherung keine Brustprothese als Hilfsmittel abgeben (Art. 21 IVG und 14 IVV).