BGE 99 IA 638 vom 20. Juni 1973

Datum: 20. Juni 1973

Artikelreferenzen:  Art. 6 ZGB, Art. 4 BV, Art. 22 BV , Art. 4, 22ter, 31 Abs. 1 BV, Art. 85 lit. a OG, Art. 22ter BV, Art. 22 ter BV, Art. 89 OG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 32 Abs. 1 OG

BGE referenzen:  85 I 52, 99 IA 177, 106 IA 342, 120 IA 329, 122 I 101, 125 I 182, 125 II 326, 129 I 366, 133 I 206, 141 I 78, 141 II 338, 142 II 197 , 96 I 652, 99 IA 183, 96 I 572, 96 I 567, 97 I 340, 99 IA 180, 91 I 83, 98 IA 204, 98 IA 511, 88 I 175, 85 I 52, 98 IA 620, 89 I 400, 99 IA 177, 96 I 653, 99 IA 182, 98 IA 640, 91 I 193, 97 I 672, 99 IA 37, 96 I 558, 94 I 116, 98 IA 495, 91 I 198, 94 I 654, 90 I 162, 91 I 85, 97 I 340, 99 IA 180, 91 I 83, 98 IA 204, 98 IA 511, 88 I 175, 85 I 52, 98 IA 620, 89 I 400, 99 IA 177, 96 I 653, 99 IA 182, 98 IA 640, 91 I 193, 97 I 672, 99 IA 37, 96 I 558, 94 I 116, 98 IA 495, 91 I 198, 94 I 654, 90 I 162, 91 I 85

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

99 Ia 638


76. Urteil vom 20. Juni 1973 i.S. Weber und Mitbeteiligte gegen Kanton Basel-Landschaft.

Regeste

Art. 4, 22ter, 31 Abs. 1 BV ; Art. 2 Üb. Best. BV; Art. 85 lit. a OG . Verfassungsmässigkeit der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer; Anforderungen an die Einheit der Materie bei Gesetzesinitiativen.
1. Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Erlasse (Erw. 2).
2. Legitimation (Erw. 4).
3. Bei Gesetzesinitiativen sind an die Einheit der Materie weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei Verfassungsinitiativen und beim Finanzreferendum (Verdeutlichung der Rechtsprechung). Die Verbindung einer Vorlage zur Einführung der Reichtumsteuer mit einer Revision des Steuergesetzes (hier: teilweise Steuerbefreiung für AHV- und IV-Renten) in einer einzigen formulierten Gesetzesinitiative verstösst nicht gegen das Stimmrecht der Bürger (Erw. 5).
4. Die basel-landschaftliche Reichtumsteuer gehört als Einkommens- und Gewinnsteuer zu den allgemeinen Steuern (Hauptsteuern) und ist deshalb unter dem Gesichtswinkel der Handels- und Gewerbefreiheit ( Art. 31 Abs. 1 BV ) nicht zu beanstanden (Erw. 6).
5. Bietet die Eigentumsgarantie ( Art. 22ter BV ) Schutz vor einer sog. konfiskatorischen Besteuerung? Frage offengelassen, da im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht gesagt werden kann, die basel-landschaftliche Reichtumsteuer wirke konfiskatorisch (Erw. 7).
6. Die basel-landschaftliche Reichtumsteuer verstösst nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Erw. 8).
7. Bedeutung der unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überprüfungsbefugnis des Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (Erw. 9).
8. Mit der Einführung der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer auf den 1. Januar 1973 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Erw.11).

Sachverhalt ab Seite 640

BGE 99 Ia 638 S. 640

A.- Am 29. Juni 1972 reichte die Sozialdemokratische Partei des Kantons Basel-Landschaft bei der Landeskanzlei eine von 2447 Stimmberechtigten unterzeichnete formulierte Volksinitiative ein, mit welcher sie den Erlass eines Gesetzes über die befristete Besteuerung von Steuereinkommen über 80 000 Franken (Reichtumsteuergesetz) bezweckte. Mit Bericht vom 15. August 1972 beantragte der Regierungsrat dem Landrat, dem Volk die Ablehnung dieser formulierten Gesetzesinitiative zu empfehlen. Gestützt auf § 12 KV entsprach der Landrat diesem Antrag, indem er am 25. September 1972 beschloss, den Stimmberechtigten die Verwerfung der Gesetzesinitiative zu empfehlen. Über die Gründe dieses Beschlusses wurden die Stimmbürger in der Folge mit "erläuternden Bemerkungen" des Regierungsrats orientiert ("Abstimmungsvorlagen Nr. 4/1972").
In der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 wurde die Initiative jedoch entgegen dem Antrag von Regierungsrat und Landrat mit 37 093 Ja gegen 29 565 Nein angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 55,41%. Dieses Abstimmungsergebnis wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 49 vom 7. Dezember 1972 veröffentlicht. Das angenommene Gesetz als solches wurde in der Beilage zum Amtsblatt vom 21. Dezember 1972 öffentlich bekanntgemacht. Es hat folgenden Wortlaut:
"Gesetz über die befristete Besteuerung von Steuereinkommen über 80 000 Franken (Reichtumsteuer-Gesetz) vom 3. Dezember 1972.
§ 1
Bis zum Inkrafttreten eines neuen Steuergesetzes wird auf dem steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen sowie auf dem steuerbaren Gewinn oder Ertrag der juristischen Personen eine Reichtumsteuer erhoben. Diese fliesst zu neun Zehntel dem Staat zu, der restliche Zehntel geht gemäss Verteilungsschlüssel der jährlichen Gemeindehilfe (§ 138 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die kantonalen Steuern vom 7. Juli 1952) an die Gemeinden.
BGE 99 Ia 638 S. 641
§ 2
Die Reichtumsteuer wird jeweils zu der gemäss § 16 des Gesetzes über die kantonalen Steuern vom 7. Juli 1952 durch den Landrat festgelegten Staatssteuer erhoben.
§ 3
Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen beträgt vom Steuerbetrag bei einem Einkommen von 80 001 Franken 0,5 Prozent und erhöht sich nach je 1000 Franken Mehreinkommen gleichmässig um 0,5 Prozent bis auf 40 Prozent bei 160 000 Franken. Für jedes um 1000 Franken höhere Einkommen erhöht sich der Reichtumsteuersatz in entsprechender Weise, und zwar von Einkommen von
160 001 bis 200 000 Franken um je 1 Prozent bis auf 80 Prozent,
200 001 bis 500 000 Franken um je 0,2 Prozent bis auf 140 Prozent. Für Einkommen über 500 000 Franken beträgt die Reichtumsteuer einheitlich 140 Prozent vom Steuerbetrag.
Steuerbare Einkommen bis 80 000 Franken sind von der Reichtumsteuer befreit.
§ 4
Die Reichtumsteuer der juristischen Personen beträgt einheitlich 10 Prozent der Steuer auf dem Gewinn oder Ertrag. Davon sind Wohngenossenschaften ausgenommen.
§ 5
Die Reichtumsteuer wird als Teil der Staatssteuer erhoben.
§ 6
§ 23 Absatz 3 des Gesetzes über die kantonalen Steuern vom 7. Juli 1952 wird wie folgt geändert:
AHV- und IV-Renten sowie die entsprechenden Ergänzungsleistungen werden als Einkommen nur zur Hälfte angerechnet.
§ 7
Dieses Gesetz tritt vorbehältlich der Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1973 in Kraft."

B.- Gegen das Reichtumsteuergesetz vom 3. Dezember 1972 sind beim Bundesgericht folgende staatsrechtliche Beschwerden erhoben worden:
- Beschwerde P 206/72 des Dr. Darius Weber, Reinach, vom 27. Dezember 1972, mit welcher eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ( Art. 4 BV ) und der Eigentumsgarantie ( Art. 22ter BV ) gerügt wird;
- Beschwerde P 5/73 des Curt Ciapparelli, Reinach, vom 30. Dezember 1972, mit welcher ebenfalls ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit sowie eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 4 BV ) geltend gemacht wird;
BGE 99 Ia 638 S. 642
- Beschwerde P 9/73 des Dr. Hans Steiner, Oberwil, des Dr. Albert Rossi, Oberwil, und des Dr. Georg Huber, Allschwil, vom 12. Januar 1973 mit folgenden Verfassungsrügen: Widersprüchlichkeit des Gesetzestextes, rechtsungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, Verstoss gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, Willkür, Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit;
- Beschwerde P 12/73 des Edwin Frei-Schneider, Sissach, und weiterer sechs im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtiger Bürger vom 18. Januar 1973, mit welcher eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Grundsatzes der Allgemeinheit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung, der Eigentumsgarantie ( Art. 22 ter BV ), der Handels- und Gewerbefreiheit ( Art. 31 Abs. 1 BV ) und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Üb. Best. BV) gerügt wird;
- Beschwerde P 13/73 des Dr. Leo Fromer, Binningen, und weiterer zwölf Steuerpflichtiger vom 18. Januar 1973 wegen angeblicher Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Üb. Best. BV) und des Art. 4 BV ;
- Beschwerde P 14/73 des Dr. Peter Böckli, Binningen, vom 11. Januar 1973 (Postaufgabe 19. Januar 1973) wegen angeblicher Verletzung von Art. 4 BV (irreführende Bezeichnung der Volksinitiative) und des politischen Stimmrechts ( Art. 85 lit. a OG , fehlende Einheit der Materie).
Sämtliche Beschwerdeführer beantragen, das Reichtumsteuergesetz vom 3. Dezember 1972 aufzuheben. Die Begründung der von ihnen erhobenen Verfassungsrügen ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

C.- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Erläuterung der Abstimmungsvorlagen vom 3. Dezember 1972 auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Formelles

1. Sämtliche Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Erlass (Reichtumsteuergesetz vom 3. Dezember 1972). Sie enthalten zudem teilweise übereinstimmende Verfassungsrügen.
BGE 99 Ia 638 S. 643
Es rechtfertigt sich daher, die hängigen Verfahren zu vereinigen und über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden.

2. Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Erlass, so beginnt die Beschwerdefrist mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt zu laufen ( Art. 89 OG , BGE 99 Ia 180 /1, BGE 91 I 83 /4 Erw. 1). Das angefochtene Gesetz wurde im Amtsblatt vom 21. Dezember 1972 bekanntgemacht. Die Veröffentlichung fiel demnach in eine Zeit, während welcher die Fristen von Gesetzes wegen stillstanden ( Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ). Die Anfechtungsfrist begann somit erst am 2. Januar 1973 zu laufen und endigte am 1. Februar 1973 (Art. 34 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 OG ; vgl. auch BIRCHMEIER, Handbuch der Bundesrechtspflege, S. 37). Sämtliche Beschwerden sind somit unter diesem Gesichtswinkel rechtzeitig eingereicht worden. Dass die Beschwerde P 206/72 (Dr. Darius Weber) bereits am 27. Dezelnber 1972 erhoben wurde, schadet in diesem Zusammenhang nichts ( BGE 98 Ia 204 ). Offen bleibt jedoch die Frage, ob die Beschwerde P 14/73 (Dr. Peter Böckli) nicht in Anbetracht der darin erhobenen Rügen (irreführende Bezeichnung der Volksinitiative, fehlende Einheit der Materie) wegen Verwirkung als verspätet bezeichnet werden muss (vgl. dazu unten Erw. 5 a).

3. Die Beschwerde P 13/73 (Dr. Leo Fromer und Mitbeteiligte) enthält eine Reihe von unzulänglichen Parteibezeichnungen, indem als Beschwerdeführer die "Gesellschafter" einzelner Personengesellschaften angegeben werden (Beschwerdeführer Ziff. 3, 4, 6, 10, 12). Insoweit liegt nur seitens jener Personen eine gültige Beschwerde vor, die sich aufgrund der vorhandenen Prozessvollmachten identifizieren lassen. Dies ist nur für die in Ziff. 12 genannten Beschwerdeführer (Hans und Peter Rosenmund) zweifelsfrei möglich.

4. Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Erlass ist legitimiert, wer durch die darin enthaltenen Vorschriften aktuell oder virtuell betroffen wird ( BGE 98 Ia 511 /12 Erw. 2, BGE 88 I 175 Erw. 1, BGE 85 I 52 Erw. 2; Urteil vom 2. April 1969 i.S. H., abgedruckt in ZBl 70/1969 S. 549 Erw. 1). Mit Ausnahme jener Personen, deren Identität nach dem Gesagten nicht eindeutig feststeht (vgl. oben Erw. 3), sind sämtliche Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig. Sie sind demnach unbekümmert darum, ob sie bereits heute ein mit der angefochtenen
BGE 99 Ia 638 S. 644
Reichtumsteuer zu erfassendes Einkommen erzielen, zur Beschwerde gegen das Reichtumsteuergesetz als solches legitimiert. Der Beschwerdeführer Dr. Peter Böckli ist unbestrittenermassen im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigt. Er ist deshalb befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG Mängel des Abstimmungsverfahrens und der Volksinitiative zu rügen.

II. Zur Kritik an der Initiative

5. Der Beschwerdeführer Dr. Peter Böckli macht geltend, dass dem Stimmbürger eine irreführende Frage gestellt worden sei, weil aus dem Titel des auf dem Wege einer formulierten Volksinitiative zu erlassenden Gesetzes nicht hervorgehe, dass neben der Einführung der Reichtumsteuer auch eine teilweise Steuerbefreiung für AHV- und IV-Renten (§ 6 des Gesetzes) zur Diskussion gestanden habe. Er erblickt darin einen Verstoss gegen Art. 4 BV . Weiter bringt er vor, die erwähnte Verknüpfung von zwei sachlich verschiedenen Postulaten in einer einzigen Abstimmungsvorlage verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Materie und sei deshalb verfassungswidrig.
a) Beide Rügen enthalten sinngemäss eine Kritik an der Ausgestaltung der Volksinitiative und richten sich im einzelnen gegen die Fragestellung an den Stimmbürger. Solche Beanstandungen sind in der Regel sofort und vor der Abstimmung vorzubringen, denn nach der Rechtsprechung verwirkt ein Stimmberechtigter grundsätzlich das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs sofort durch Einsprache oder Beschwerde zu rügen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht ( BGE 98 Ia 620 Erw. 2 mit Verweisungen). Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehören insbesondere auch Fehler bei der Formulierung der Abstimmungsfrage (vgl. BGE 89 I 400 ) und eine Missachtung des Grundsatzes der Einheit der Materie (vgl. dazu auch BGE 99 Ia 177 ff.). Unter diesen Umständen scheint fraglich, ob auf die Beschwerde des Dr. Peter Böckli überhaupt eingetreten werden kann, da sie erst nach der Volksabstimmung über die angefochtene Initiative und nach der Veröffentlichung des Reichtumsteuergesetzes eingereicht wurde. Wie es sich damit verhält, mag indessen offenbleiben, da sich die von Dr. Peter
BGE 99 Ia 638 S. 645
Böckli erhobenen Verfassungsrügen, wie im folgenden näher auszuführen ist, ohnehin als unbegründet erweisen.
b) Der Beschwerdeführer Dr. Peter Böckli macht geltend, der Stimmbürger sei durch die Volksinitiative irregeführt worden, weil aus dem Titel des Reichtumsteuergesetzes nicht hervorgehe, dass es auch eine Abänderung des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1952 enthalte und eine teilweise Steuerbefreiung der AHV- und IV-Renten einführe. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige Verknüpfung von zwei Volksbegehren in einer einzigen Vorlage. Neben dem zusätzlich erhobenen Vorwurf, die fragliche Vorlage verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Materie und verletze damit das Stimmrecht der Bürger ( Art. 85 lit. a OG ), kommt der soeben erwähnten Rüge der Irreführung mithin keine selbständige Bedeutung zu. Sie wäre im übrigen von vorneherein unbegründet. Die Erläuterungen des Regierungsrats zur Abstimmungsvorlage vom 3. Dezember 1972 enthielten für jeden durchschnittlich aufmerksamen Stimmbürger klare Angaben über den Gegenstand der Volksinitiative; jeder Stimmberechtigte war gestützt darauf ohne weiteres in der Lage zu erkennen, was die Initiative bezweckte.
Der Grundsatz der Einheit der Materie ist in der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft nicht ausdrücklich verankert. Er gilt jedoch von Bundesrechts wegen und ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch des Bürgers darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt werde, das den Willen der Stimmberechtigten nicht unverfälscht und zuverlässig zum Ausdruck bringe (vgl. BGE 96 I 652 Erw. 7 sowie BGE 99 Ia 183 mit weiteren Hinweisen). Auf dem Gebiet des Finanzreferendums hat dies zur Folge, dass sich die dem Stimmbürger vorzulegende Frage nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen darf, es sei denn, dass sich mehrere Ausgaben gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft ( BGE 99 Ia 183 ). Ähnlich verhält es sich bei Verfassungsrevisionen, wo sich der Grundsatz der Einheit der Materie geradezu aus der Natur der Sache und aus dem Wesen der Partialrevision ergibt ( BGE 96 I 652 Erw. 7). Er gewährleistet dem Stimmbürger namentlich die unverfälschte Kundgabe seines Willens bei der Unterzeichnung einer Initiative und bei der Abstimmung darüber (vgl. BGE 96 I 652 /3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Immerhin dürfen an die Einheit der Materie, zumal wo der Grundsatz (wie im Kanton
BGE 99 Ia 638 S. 646
Basel-Landschaft) nicht ausdrücklich aufgestellt ist und überdies die Verfassungsinitiative nur die Bedeutung einer allgemeinen Anregung hat, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn zwischen den verschiedenen Vorschlägen im Falle von Neuerungen vor allem im Hinblick auf ihren Zweck, bei Änderungen auch im Hinblick auf die bisherige Regelung ein Zusammenhang besteht, der die Verbindung zu einer Initiative und zu einer Abstimmungsfrage als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt ( BGE 96 I 653 ).
Wohl ist richtig, dass sich die Frage nach der Einheit der Materie grundsätzlich bei allen Vorlagen stellt, die einer Volksabstimmung unterliegen ( BGE 99 Ia 182 mit Verweisungen). Auf dem Gebiet der Gesetzesinitiative sind die soeben dargestellten Grundsätze jedoch nur beschränkt anwendbar. Dass hier an die Einheit der Materie weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Verfassungsinitiative, liegt im Wesen der Gesetzesinitiative selbst begründet. Sofern sich die Vorlage nicht von vorneherein als verfassungswidrig erweist (vgl. BGE 98 Ia 640 ), so werden Exekutive und Legislative durch eine formulierte Gesetzesinitiative zur Anordnung einer entsprechenden Volksbefragung verpflichtet, wobei dem Gesetzesentwurf der Initianten ein behördlicher Gegenvorschlag gegenübergestellt werden darf (vgl. § 12 Abs. 5 KV; BGE 91 I 193 Erw. 2). Gleich wie bei Referendumsabstimmungen über behördliche Gesetzesvorlagen ist dabei der Grundsatz der Einheit der Materie gewahrt, sofern mit dem fraglichen Gesetz (oder mit dem behördlichen Gegenvorschlag) eine bestimmte Materie geregelt werden soll und die einzelnen, zu diesem Zweck aufgestellten Vorschriften zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen. Der Stimmbürger hat mithin keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihm einzelne, allenfalls besonders wichtige Vorschriften eines Gesetzes, das eine bestimmte Materie regelt, gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden. Er muss sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Gesetzesvorlage entscheiden, wenn er mit einzelnen Vorschriften nicht einverstanden ist ( BGE 97 I 672 ; J.-F. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Nr. 1133 S. 423).
Auch im vorliegenden Fall beschlägt das angefochtene Gesetz eine bestimmte Materie: die Erhebung von kantonalen direkten Steuern. Nichts hinderte deshalb die Initianten, dem Stimmbürger im Zusammenhang mit der Einführung der Reichtumsteuer auch eine teilweise Steuerbefreiung von AHV- und IV-Renten zu
BGE 99 Ia 638 S. 647
beantragen. Dass dieser Teil der Vorlage aus dem Titel des Gesetzes nicht hervorgeht, ändert daran nichts. Unter dem Gesichtswinkel der Einheit der Materie ist nach dem Gesagten vielmehr bloss massgebend, ob alle Vorschriften des angefochtenen Reichtumsteuergesetzes das materielle oder formelle Recht der direkten Steuern angehen. Dass dies zutrifft, kann nicht bestritten werden. Die Beschwerde des Dr. Peter Böckli ist daher abzuweisen.

III. Zur Kritik am Gesetz als solchem

6. In der Beschwerde P 12/73 (Edwin Frei-Schneider und Mitbeteiligte) wird unter anderem gerügt, die Reichtumsteuer verletze die Handels- und Gewerbefreiheit ( Art. 31 Abs. 1 BV ), weil sie eine sogenannte Klassensteuer sei, die einer verfassungswidrigen prohibitiven, besonderen Gewerbesteuer gleichkomme.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Reichtumsteuer wird sowohl von natürlichen wie auch von juristischen Personen als Teil der Staatssteuer erhoben (§ 5 des Gesetzes). Sie ist demnach ihrem Wesen nach eine Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und gehört als solche zu den allgemeinen Steuern (Hauptsteuern), die mit Rücksicht auf ihren regelmässigen Fortbestand Gewähr bieten sollen für eine ergiebige und gleichmässig fortdauernde Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 130). Daran ändert nichts, dass die Reichtumsteuer nicht direkt vom Einkommen bzw. Gewinn, sondern vielmehr als zusätzlicher Teil oder als Vielfaches des Staatssteuerbetrags erhoben wird (vgl. zur Würdigung dieser Besonderheit unten Erw. 9 b). Nach ständiger Rechtsprechung bietet die Handels- und Gewerbefreiheit indessen keinen Schutz gegen eine allgemeine Steuer, und zwar selbst dann nicht, wenn mit der Belastung durch diese allgemeine Steuer eine Erschwerung des Konkurrenzkampfs verbunden ist ( BGE 96 I 572 mit Verweisungen; W. BURCKHARDT, Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., S. 247; J. HENSEL, Die Verfassung als Schranke des Steuerrechts, Bern 1973, S. 167/8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Damit kann von einem Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit von vorneherein nicht die Rede sein. Eine Verletzung dieses verfassungsmässigen Freiheitsrechts käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn in der Reichtumsteuer eine besondere Gewerbesteuer zu erblicken wäre (vgl. BGE 96 I 572 ). So verhält es sich jedoch nach dem Gesagten nicht. Ob die Reichtumsteuer eine unzulässige "Klassensteuer"
BGE 99 Ia 638 S. 648
darstelle, wie die Beschwerdeführer annehmen, ist mithin nicht unter dem Blickwinkel der Handels- und Gewerbefreiheit, sondern allenfalls unter jenem der Eigentumsgarantie und in erster Linie in Würdigung der allgemeinen verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung (Prinzip der Allgemeinheit der Steuer, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zu entscheiden.

7. Ein Teil der Beschwerdeführer macht geltend, die Reichtumsteuer verletze die Eigentumsgarantie ( Art. 22ter BV ), weil sich die Initianten vorgenommen hätten, die Bildung neuen Vermögens zu verhindern und durch andauernde Einkommens- und Vermögensabschöpfung eine soziale Umschichtung zu bewerkstelligen. Ferner bringen sie vor, die Reichtumsteuer schränke die private Nutzung des Eigentums in prohibitiver Weise ein und wirke konfiskatorisch, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die Eigentumsgarantie in ihrer Erscheinungsform als Institutsgarantie verstosse.
Einzelne Vertreter der Rechtslehre nehmen in der Tat an, die Eigentumsgarantie sei geeignet, als Schranke für die Belastung mit öffentlichen Abgaben zu dienen, indem sie einer sogenannten konfiskatorischen Besteuerung entgegenstehe (vgl. insbesondere WACKERNAGEL, Über die Steuergerechtigkeit, 1956, S. 16 ff., M. IMBODEN, Die verfassungsmässige Gewährleistung des Privateigentums als Schranke der Besteuerung, ASA Bd. 29, S. 2 ff., ferner HANS HUBER, Berner Kommentar, Einleitungsband, N. 231 zu Art. 6 ZGB , sowie neuerdings auch P. SALADIN, Grundrechte im Wandel, S. 140 ff. und J. HENSEL, a.a.O., S. 138 ff.). Ein solcher Schutz vor übermässiger Besteuerung wäre der Eigentumsgarantie vorab in ihrer Erscheinungsform als Institutsgarantie zuzuordnen (in diesem Sinne auch P. SALADIN, a.a.O., S. 144 und J. HENSEL, a.a.O., S. 145 ff.; vgl. dazu auch BGE 99 Ia 37 und BGE 96 I 558 sowie HANS HUBER in ZBJV 107/1971, S. 396). Das Bundesgericht hat bisher jedoch offengelassen, ob die Eigentumsgarantie einer sogenannten konfiskatorischen Besteuerung grundsätzlich entgegenstehe ( BGE 94 I 116 ). Auch im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob neben den anerkannten, unmittelbar aus dem ungeschriebenen oder expliziten Verfassungsrecht sich ergebenden Besteuerungsprinzipien (Grundsatz der Gesetzmässigkeit, der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) auch die Eigentumsgarantie zum Tragen kommen kann, wenn die Verfassungsmässigkeit
BGE 99 Ia 638 S. 649
einer allgemeinen Steuer in Frage steht, denn wie im folgenden näher auszuführen ist, verstiesse die angefochtene Reichtumsteuer nicht gegen die in diesem Sinne verstandene Eigentumsgarantie.
Wie bereits erwähnt, könnte sich aus der Eigentumsgarantie höchstens ein Schutz vor sogenannter konfiskatorischer Besteuerung ergeben. Unzulässig wäre demnach eine allgemeine Steuer, die durch die Höhe ihres Satzes zu einem ausserordentlich schwerwiegenden Eingriff in das private Vermögen eines Steuerpflichtigen führt, die Substanz des Steuerobjekts weitgehend aufzehrt und die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen derart erschüttert, dass ihm wesentliche Eigentumsrechte faktisch entzogen werden (vgl. J. HENSEL, a.a.O., S. 144). Beim Entscheid darüber, ob dies zutreffe, müsste im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle abgeklärt werden, wie sich die gesetzlich vorgesehene Belastung auf die betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen - gesamthaft betrachtet - auswirkt. Entscheidend wäre somit, ob die Reichtumsteuer - zusammen mit den übrigen allgemeinen (direkten) Steuern - geeignet ist, bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und unter normalen Umständen derart weitreichend in die Vermögensverhältnisse der Pflichtigen einzugreifen, dass diesen angesichts der hohen Steuerbelastung wesentliche Eigentümerbefugnisse zwangsläufig verloren gehen (vgl. dazu auch J. HENSEL, a.a.O., S. 155). Was die proportionale Reichtumsteuer der juristischen Personen anbelangt (10% der Staatssteuer auf dem Gewinn oder Ertrag gemäss § 4 des Gesetzes), so könnte von einer konfiskatorischen Besteuerung im soeben umschriebenen Sinn von vorneherein nicht die Rede sein. Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen verläuft dagegen progressiv bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500 000 (140% des Staatssteuerbetrags als Maximalsatz). Damit ergibt sich bei einem steuerbaren reinen Erwerbseinkommen von Fr. 500 000 folgende Belastung für das Steuerjahr 1973:
Staatssteuer normal: Fr. 71 500.--
Reichtumsteuer 140%: Fr. 100 100.--
Gemeindesteuer (3%): Fr. 15 000.--
Eidg. Wehrsteuer gemäss Tarif 1972: Fr. 45 065.--
Total: Fr. 231 665.-- oder 46,3%
BGE 99 Ia 638 S. 650
Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich diese Steuerbelastung noch erhöht, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Vermögensertrag stammt, weil diesfalls zusätzlich die Vermögenssteuer entrichtet werden muss, könnte indessen das Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung nicht bejaht werden; denn im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle besteht auch in solchen Fällen kein Grund zur Annahme, dass dem Steuerpflichtigen, der seine finanziellen Bedürfnisse allein aus dem Ertrag seines Vermögens befriedigt, infolge der Steuerbelastung die wesentlichen Eigentumsrechte verloren gehen. Ob in Einzelfällen eine solche Wirkung eintreten könnte, müsste der Prüfung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle vorbehalten bleiben. Die Rüge, die angefochtene Reichtumsteuer verstosse angesichts der Belastung mit anderen Hauptsteuern gegen die Eigentumsgarantie, erwiese sich daher als unbegründet.

8. Einzelne Beschwerdeführer bringen vor, das Reichtumsteuergesetz verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Üb. Best. BV), indem es den Inhaber einer ertragsstarken Einzelfirma oder die Gesellschafter einer entsprechenden Personengesellschaft faktisch dazu zwinge, ihre Unternehmung in eine juristische Person umzuwandeln. Sie machen geltend, damit werde das aus dem Bundesprivatrecht sich ergebende freie Wahlrecht unter den gesetzlich vorgesehenen Unternehmungsformen in unzulässiger Weise beschränkt.
Richtig ist, dass kantonale öffentlichrechtliche Bestimmungen - und damit auch Vorschriften über die Ausgestaltung der kantonalen Steuern - vor Art. 2 Üb. Best. BV nur standhalten, wenn sie dem Sinn und Geist des Bundeszivilrechts nicht widersprechen und seine Anwendung nicht vereiteln ( BGE 98 Ia 495 Erw. 3 a, BGE 91 I 198 ). Von vorneherein unbehelflich ist jedoch in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Steuerbelastung von Einzelfirmeninhabern und Personengesellschaftern nach dem ausserkantonalen Recht. Ein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts könnte vielmehr nur durch den direkten Nachweis eines Widerspruchs zwischen dem basel-landschaftlichen Reichtumsteuergesetz und dem Bundesprivatrecht dargetan werden. Allein hierzu reichen die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht aus. Wohl wird die Wahl der privatrechtlichen Unternehmungsform durch das Mass der zu erwartenden Steuerbelastung beeinflusst. Insbesondere bei grösseren und ertragsstarken Betrieben sind daneben aber auch betriebswirtschaftliche und rein privatrechtliche
BGE 99 Ia 638 S. 651
(v.a. gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche) Gesichtspunkte massgebend. Nach den Erkenntnissen der modernen Unternehmungsplanung dürfte sich für solche Betriebe die Rechtsform der Einzelfirma oder der Personengesellschaft wohl nur in Ausnahmefällen als - gesamthaft betrachtet - zweckmässig anbieten. Damit hat der Einwand, die Reichtumsteuer schränke die freie Wahl der privatrechtlichen Unternehmungsform in unzulässiger Weise ein, bereits entscheidend an Gewicht verloren. Dass die Beschwerdeführer damit zumindest im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht durchdringen können, ergibt sich sodann auch aus dem Umstand, dass sie selber nicht nachzuweisen versuchen, dass die Reichtumsteuer im Einkommensbereich zwischen Fr. 80 000 und Fr. 500 000 zu einer Vereitelung des Bundeszivilrechts führe. Sie beschränken sich vielmehr auf eine Würdigung von Belastungsvergleichen im Bereich des Maximalsatzes, d.h. bei steuerbaren Einkommen von über Fr. 500 000. Nach der Steuerstatistik 1968 (Basellandschaftliche Steuerpraxis 1971, S. 447), welche die Beschwerdeführer selber als Beweismittel zu den Akten gegeben haben, geht hervor, dass 377 Steuerpflichtige ein Einkommen von mehr als Fr. 200 000 erzielten, während nur 74 Pflichtige ein solches von mehr als Fr. 500 000 versteuerten. Im Jahre 1970 betrug die Zahl der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über Fr. 200 000 452 (Steuerfaktoren 1970 der kantonalen Steuerverwaltung). Nimmt man an, dass höchstens ein Drittel von ihnen ein Einkommen von mehr als Fr. 500 000 erzielt und daher zum Maximalsatz besteuert wird, und berücksichtigt man, dass nur eine kleine Minderheit Inhaber einer Einzelfirma oder Teilhaber an einer Personengesellschaft sein dürfte, so wird augenfällig, dass die Zahl der Steuerpflichtigen, die dem in der Beschwerde behaupteten Zwang ausgesetzt sein könnten, verschwindend klein sein muss. Nach den gesamten Umständen, insbesondere in Würdigung der erwähnten anderen, rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Wahl der Unternehmungsform beeinflussen, besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Reichtumsteuer dem Bundesprivatrecht zuwiderlaufe. Auch die auf Art. 2 Üb. Best. BV gestützte Verfassungsrüge erweist sich daher als unbegründet.

9. Die Mehrheit der Beschwerdeführer rügt ferner, die Reichtumsteuer verstosse gegen die anerkannten Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit
BGE 99 Ia 638 S. 652
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil sie eine als Klassensteuer ausgestaltete Sondersteuer darstelle, die bloss von 2,3% der Steuerpflichtigen erhoben werde, die bereits rund 40% des Gesamtertrags der allgemeinen Einkommenssteuer aufzubringen hätten.
Die moderne Finanzwissenschaft erblickt im Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ein ethisch-sozialpolitisches Gerechtigkeitspostulat, wonach alle natürlichen und juristischen Personen, die über ein bestimmtes Mindestmass an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verfügen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ausserökonomische Gesichtspunkte zur Steuer heranzuziehen sind, wobei Ausnahmen von der objektiven und subjektiven Steuerpflicht nur insoweit zugelassen werden sollen, als sie aus gesamtwirtschafts-, sozial-, kultur- und gesundheitspolitischen oder steuertechnischen Gründen als geboten erscheinen (vgl. F. NEUMARK, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, S. 75).
Desgleichen anerkennt die Rechtslehre den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung als Prinzip einer rechtsstaatlichen Steuergesetzgebung, und zwar in dem Sinn, dass eine sachlich unbegründete Ausnahme einzelner Personen oder Personenkreise von der Besteuerung als unzulässig bezeichnet wird (vgl. E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 136; J. HENSEL, a.a.O., S. 51 ff.). Das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung stellt eine auf das Gebiet des Steuerwesens zugeschnittene Konkretisierung des in Art. 4 BV verankerten Grundsatzes der Rechtsgleichheit dar und steht in engem Zusammenhang mit dem auf der gleichen verfassungsrechtlichen Grundlage beruhenden Prinzip der Lastengleichheit der Bürger, wonach der Finanzaufwand für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben bzw. die Kosten des Aufwands für das Gemeinwohl grundsätzlich von der Gesamtheit der Bürger getragen werden soll (vgl. dazu J. HENSEL, a.a.O., S. 39 ff. sowie B. WEBER-DURLER, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die Rechtsetzung, Diss. Zürich 1973, S. 134 ff.). Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung der Bürger ergibt sich sodann auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Besteuerung. Dieser verlangt, dass sich die Steuerbelastung nach den einem Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und nach seinen persönlichen Verhältnissen richtet. Da mithin von Verfassungs wegen auf die
BGE 99 Ia 638 S. 653
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, müssen wesentlich verschiedene Verhältnisse auch zu einer unterschiedlichen Steuerbelastung führen, zumal nach dem allgemeinen Gleichheitssatz der Bundesverfassung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit dagegen ungleich zu behandeln ist (vgl. z.B. BGE 94 I 654 Erw. 5). Daraus ergibt sich die grundsätzliche Zulässigkeit einer progressiven Besteuerung (vgl. bereits BGE 38 I 378 sowie E. BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 253/4 und J. HENSEL, a.a.O., S. 53).
Das Bundesgericht hat wiederholt ausdrücklich anerkannt, dass Art. 4 BV die Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung gewährleistet ( BGE 90 I 162 Erw. 2, 243; ASA Bd. 39 S. 300 Erw. 5), indem nicht einzelne Personen oder Personengruppen trotz im wesentlichen gleichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten von der Besteuerung ausgenommen werden dürfen. Das bedeutet, dass zu einer Einkommens- und Gewinnsteuer (d.h. zu einer Hauptsteuer, vgl. oben Erw. 6) grundsätzlich alle Personen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen sind, sofern sie tatsächlich Einkommen und Gewinn erzielen. Einkommens- und Gewinnsteuern dürfen somit nicht in Form einer Sondersteuer nur von einzelnen, wirtschaftlich besonders starken Steuerpflichtigen erhoben werden. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verbietet ferner, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen als der Masse der übrigen Steuerpflichtigen (ASA Bd. 39 S. 300 Erw. 5 mit Verweisungen). In diesem Sinn enthält der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung auch einen verfassungsmässigen Minderheitenschutz. Nach dem Gesagten schliesst Art. 4 BV indessen eine progressive Besteuerung nicht aus, sofern dabei nur der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen angemessen Rechnung getragen wird. Gerade in diesem Zusammenhang steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen, zumal sich aus Art. 4 BV keine bestimmte Methode der Besteuerung ableiten lässt (vgl. BGE 96 I 567 mit Verweisungen) und die Ausgestaltung des Steuertarifs in besonderem Mass von politischen Wertungen abhängt (vgl. H. HALLER, Die Steuern, Grundlinien eines rationalen Systems öffentlicher Abgaben, Tübingen 1964, S. 332, ferner J. HENSEL, a.a.O., S. 105). Bei der Überprüfung von
BGE 99 Ia 638 S. 654
Steuertarifen - insbesondere bei der Würdigung des Progressionssatzes - hat sich der Verfassungsrichter daher Zurückhaltung aufzuerlegen. Er hat in diesem Zusammenhang bloss zu untersuchen, ob sich die fragliche Ordnung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und ob damit rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu finden ist. Ob ein Steuergesetz diesen Anforderungen genüge, kann nicht aufgrund formaler Kriterien entschieden werden, sondern fällt letzlich zusammen mit der Frage, ob das Gesetz gerecht sei. Gerechtigkeit aber ist ein relativer Begriff, der sich mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt. Das gilt insbesondere mit Bezug auf die Verteilung der Steuerlasten und die Ausgestaltung der Steuern ( BGE 96 I 567 a). Im Lichte dieser Grundsätze ist im folgenden zu prüfen, ob die angefochtene Reichtumsteuer vor Art. 4 BV standhält.
a) Die Reichtumsteuer der natürlichen Personen wird gestützt auf einen besonderen Erlass bloss von jenen Personen erhoben, die ein der gewöhnlichen Staatssteuer unterliegendes steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 80 000 erzielt haben, wobei die Steuer aufgrund eines progressiven Prozentsatzes vom verfallenen Staatssteuerbetrag berechnet wird. Mit Rücksicht darauf liesse sich bei formeller Betrachtungsweise allenfalls die Auffassung vertreten, die Reichtumsteuer stelle nach dem Gesagten eine unzulässige Sondersteuer dar, weil sie als Hauptsteuer (vgl. oben Erw. 6) nicht von sämtlichen Steuerpflichtigen erhoben werde. Allein ihre enge Verknüpfung mit der Staatssteuer (Einkommenssteuer) spricht gegen eine solche formelle Betrachtungsweise. Der Umstand, dass die Reichtumsteuer nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 5) als Teil der Staatssteuer erhoben wird, lässt vielmehr den Schluss zu, dass mit der formell selbständigen Erhebung der Reichtumsteuer sinngemäss bloss im Rahmen der gewöhnlichen Einkommenssteuerpflicht die hohen Einkommen stärker als bisher belastet werden sollen. Der angefochtene Erlass bezweckt demnach sinngemäss nichts anderes als eine bestimmt umschriebene Verschärfung des Progressionstarifs für die staatliche Einkommenssteuer. Die angefochtene Reichtumsteuer ist deshalb nach der hier vorliegenden Ausgestaltung noch keine echte Sondersteuer und verstösst daher unter diesem Gesichtswinkel nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung.
BGE 99 Ia 638 S. 655
b) Näher zu prüfen ist jedoch, ob die materielle Ausgestaltung der Reichtumsteuer, d.h. insbesondere der ihr zugrunde liegende Progressionstarif selbst gegen die in Art. 4 BV verankerten und soeben umschriebenen Besteuerungsprinzipien verstösst.
Die Reichtumsteuerpflicht setzt bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 80 001 ein. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach einem Progressionssatz, der mit 0,5% des Staatssteuerbetrags beginnt, sich bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160 000 um je 0,5% pro Fr. 1000 Mehreinkommen in regelmässigen Stufen bis auf 40% erhöht, hernach bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200 000 auf je 1% pro Fr. 1000 Mehreinkommen ansteigt (was für ein steuerbares Einkommen von Fr. 200 000 einen Steuerbetrag von 80% der Staatssteuer ergibt) und anschliessend, d.h. von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200 001 an auf je 0,2% pro Fr. 1000 Mehreinkommen absinkt und bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500 000 (Steuerbetrag= 140% der Staatssteuer) endigt. Für schweizerische Verhältnisse ist diese Art der Besteuerung in zweifacher Hinsicht ungewöhnlich: Zunächst fällt auf, dass die Reichtumsteuer als Prozentsatz einer anderen Steuer (Einkommenssteuer) erhoben wird und damit ein Phänomen darstellt, das dem schweizerischen Steuerrecht bisher fremd war. Sodann kann nicht übersehen werden, dass die Progression im Einkommensbereich zwischen Fr. 160 001 und Fr. 200 000 ausserordentlich stark ansteigt (1% des Staatssteuerbetrags mehr je Fr. 1000 Mehreinkommen) und damit einer verhältnismässig geringen Zahl von Steuerpflichtigen eine relativ grosse Steuerbelastung auferlegt. Wenn auch zuzugeben ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgers mit zunehmendem Einkommen vor allem in bestimmten höheren Einkommensbereichen progressiv ansteigt, so leuchtet diese schematische Art der Besteuerung doch nicht ohne weiteres ein. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass es bar jeder vernünftigen Begründung sei, die Progression zunächst weniger stark, dann stärker ansteigen zu lassen, um für die sehr hohen Einkommen ab Fr. 200 000 offensichtlich aus der Furcht vor steuerlich bedingter Abwanderung wieder zu einem flacheren Verlauf der Progressionskurve überzugehen. Wird sodann berücksichtigt, dass der Verfassungsrichter bei der Überprüfung des Progressionsverlaufs nach dem Gesagten nur eingreifen darf, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, die offensichtlich sinnwidrig sind und dem
BGE 99 Ia 638 S. 656
Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit klarerweise widersprechen, so kann aufgrund einer gesamthaften Würdigung sowohl des gewählten Steuersystems als auch des gesetzlich vorgesehenen Progressionsverlaufs nicht gesagt werden, dass es sich bei der angefochtenen Reichtumsteuer so verhalte. Mit ihrer Rüge, die Reichtumsteuer verstosse als solche gegen die in Art. 4 BV verankerten Besteuerungsprinzipien, vermögen die Beschwerdeführer somit nicht durchzudringen, zumal auch berücksichtigt werden mag, dass die angefochtene Reichtumsteuer ein Provisorium darstellt und nach der unmittelbar bevorstehenden Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes wiederum wegfallen soll. Für einzelne Einkommenskategorien liegen der Progressionsverlauf und die Steuerbelastung freilich an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Es erscheint ferner nicht als ausgeschlossen, dass gegen Steuern von der Art und Ausgestaltung der basel-landschaftlichen Reichtumsteuer volkswirtschaftliche und finanzpolitische Bedenken vorgebracht werden können. Ob solche Einwendungen begründet seien, hat jedoch vorab der Gesetzgeber und nicht der Verfassungsrichter zu entscheiden.
Wenn die angefochtene Reichtumsteuer auch - gesamthaft betrachtet - vor Art. 4 BV standhält, so muss doch festgestellt werden, dass die Anwendung des gesetzlichen Progressionstarifs in einem Einzelfall offensichtlich gegen die Verfassung verstösst, nämlich im Grenzbereich bei jener Einkommenserhöhung, die gleichzeitig eine Verschärfung der Progression auslöst. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160 000 betragen Staatssteuer und Reichtumsteuer zusammen Fr. 32 032.-- (Staatssteuer: Fr. 22 880.--, Reichtumsteuer: 40%=Fr. 9152.--). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160 100 erhöht sich die Gesamtbelastung aber bereits auf Fr. 32 281.15 (Staatssteuer: Fr. 22 894.43; Reichtumsteuer: 41%=Fr. 9386.72). In diesem Grenzbereich führt eine Einkommenserhöhung um Fr. 100 somit zu einer steuerlichen Mehrbelastung von nicht weniger als Fr. 249.15 oder rund 250% des Mehreinkommens, so dass dem Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von Fr. 160 100 nach Abzug der gesetzmässig berechneten Steuer weniger verbleibt als dem Empfänger eines Einkommens von Fr. 160 000. Eine solche Besteuerung ist sinn- und zweckwidrig und hält vor Art. 4 BV nicht stand. In diesem Fall darf mit der Reichtumsteuer höchstens das Mehreinkommen von Fr. 100 abgeschöpft werden.
BGE 99 Ia 638 S. 657

10. In der Beschwerde P 9/73 (Dr. Hans Steiner und Mitbeteiligte) wird geltend gemacht, das angefochtene Reichtumsteuergesetz sei in sich widersprüchlich und verstosse auch aus diesem Grund gegen Art. 4 BV , weil bei einer Erhöhung des Steuersatzes für je Fr. 1000 Mehreinkommen der nächsthöhere Progressionstarif nicht schon bei Fr. 160 000, sondern erst bei Fr. 161 000 anwendbar sei, was der Regelung in § 3 des Gesetzes selber widerspreche.
Auch dieser Vorwurf hält indessen einer näheren Prüfung nicht stand, denn es ist zwanglos eine vernünftige Auslegung des Gesetzes in dem Sinne möglich, dass die für den Steuersatz massgebenden Einkommensklassen je bis zum nächsten vollen Tausend reichen (Fr. 80 001 bis Fr. 81 000, Fr. 81 001 bis Fr. 82 000 usw.) und dass der Wechsel zum höheren Progressionstarif (1% statt 0,5%) bei Fr. 160 000/160 001 stattfindet, wie dies im Gesetz vorgesehen ist.

11. Zu prüfen bleibt, ob mit dem Inkrafttreten des Reichtumsteuergesetzes auf den 1. Januar 1973 eine unzulässige Rückwirkung verbunden ist, wie in der Beschwerde P 13/73 (Dr. Leo Fromer und Mitbeteiligte) vorgebracht wird. Die Beschwerdeführer machen geltend, eine unzulässige Rückwirkung des Reichtumsteuergesetzes ergebe sich daraus, dass das Vorjahreseinkommen für selbständig Erwerbstätige endgültige und unabänderliche Bemessungsgrundlage bilde. Ferner bestehe hinsichtlich dieser Rückwirkung eine Rechtsungleichheit insofern, als auf Grundstückgewinnen keine Reichtumsteuer erhoben werden, wohl aber auf den Vermögensgewinnen, die im Jahre 1972 erzielt worden seien und der Veranlagung für 1973 zugrunde gelegt würden.
Das Reichtumsteuergesetz ordnet selbst keine echte Rückwirkung an (vgl. BGE 97 I 340 Erw. 2 mit Verweisungen), sondern setzt gegenteils das Inkrafttreten ausdrücklich auf den 1. Januar 1973 fest (§ 7). Die Rüge der unzulässigen Rückwirkung wird denn auch nicht unter Berufung auf das Reichtumsteuergesetz selbst, sondern unter Hinweis auf die Praxis zu §§ 11, 67 und 68 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1952 begründet. Diese Bestimmungen bilden indessen nicht Bestandteil des angefochtenen Gesetzes. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich des Reichtumsteuergesetzes kann demnach auf diese Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden. Es steht den Beschwerdeführern indessen frei, mit staatsrechtlicher Beschwerde
BGE 99 Ia 638 S. 658
eine konkrete Reichtumsteuerveranlagung anzufechten, sofern diese unter unzulässiger Berufung auf die Praxis zu §§ 11, 67 und 68 des kantonalen Steuergesetzes erfolgen sollte (vgl. BGE 97 I 340 Erw. 1). Im übrigen scheint durchaus denkbar, dass § 7 des Reichtumsteuergesetzes eine Auslegung zulässt, die im Ergebnis zu keiner verfassungswidrigen Rückwirkung führt, so dass die Beschwerde insoweit ohnehin als unbegründet abzuweisen ist (vgl. BGE 91 I 85 Erw. 2; F. GYGI, Mittelbare Verfassungsverletzung als Beschwerdegrund im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in: Der Staat als Aufgabe, Gedenkschrift für M. Imboden, S. 169). - Endlich liegt auch im Umstand, dass die Grundstückgewinne nicht mit der Reichtumsteuer, sondern bloss mit der Grundstückgewinnsteuer (§ 56 ff. des kantonalen Steuergesetzes) erfasst werden, kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, denn dieser Ordnung wohnt keine sinn- und zweckwidrige Unterscheidung inne, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich wäre (vgl. oben Erw. 9).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

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