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Dossiernummer: Datum: 16. Februar 1973 Sprache: de
Garantiegesetz (GarG) 1. Unter kantonalen Abgaben im Sinne von Art. 116 lit. f OG sind auch von Gemeinden erhobene Abgaben zu verstehen (Erw. 1 a). 2. Routinemässige Zahlung einer Abgabe lässt sich nicht ohne weiteres als Anerkennung der Abgabepflicht deuten (Erw. 2). 3. Das in Art. 10 GarG enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Abgaben an Gemeinden (Erw. 3 a). 4. In der Regel ist eine indirekte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG anzunehmen, wo für die einmalige, nicht periodische Besteuerung schematisch an einen bestimmten Vorgang angeknüpft wird, der nicht ein Mass der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildet (Erw. 4).

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