Stiftungsaufsicht 1. Umfang der Stiftungsaufsicht nach Art. 84 Abs. 2 ZGB; Abgrenzung gegenüber den Kompetenzen der Steuerbehörden (Erw. 3).
2. Befugnis der Aufsichtsbehörde, unmittelbar gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB einzugreifen (Erw. 4).
3. Übertragung einer Summe von einer Rechnung der Stiftung auf eine andere Rechnung derselben Stiftung; Verwendung des Betrages für Abschreibungen auf einer der Stiftung gehörenden Liegenschaft, die zu reduzierten Mietzinsen an Arbeitnehmer der Stifterfirma und Dritte vermietet wird. Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Operation (Erw. 5).