Art. 288 ter LMV; alkoholfreie Bitter. Soweit die erwähnte Bestimmung untersagt, ein verdünnt in den Verkehr gebrachtes alkoholfreies Getränk des Typs "Bitter" als "alkoholfreien Bitter" zu bezeichnen, ist sie durch die Delegation des Art. 54 LMG nicht gedeckt und daher nicht anwendbar.