Art. 36 Abs. 4 ZG; Veröffentlichungen und Gegenstände unsittlicher Natur. Gegenstände oder Schriften, die das geschlechtliche Schamgefühl verletzen, können von der Zollverwaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck beschlagnahmt werden.
Bundesgesetz über den Zivilschutz; Zivilschutz- Verordnung: Subventionierung von Zivilschutzanlagen und -einrichtungen. - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
- Gesetzmässigkeit des Art. 106 Abs. 3 Zivilschutz-Verordnung.