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Dossiernummer: Datum: 13. Dezember 1973 Sprache: fr
Art. 43 und 68 OG; Art. 5 des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Verhältnis zur Berufung subsidiär. Die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung kann Gegenstand einer Berufung bilden (Erw. 1). 2. Eine Klage ist erbrechtlicher Natur, wenn die Parteien sich hauptsächlich auf einen erbrechtlichen Anspruch stützen, um den Bestand und den Umfang ihrer Rechte an einem Nachlass feststellen zu lassen (Erw. 2 und 3).

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