Urteilskopf
99 II 324
45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1973 i.S. Bucher gegen Bank für Kredit und Aussenhandel AG.
Regeste
Wechselrecht.
1.
Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR
. Die Wechselsumme muss im Text der Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung im Sinne von
Art. 1068 OR
dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen widersprechen (Erw. 1).
2.
Art. 1000 OR
. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen, Beweislast (Erw. 2 und 3).
A.-
Bucher akzeptierte zwei Wechsel, die Rothenberger am 20. Mai 1970 auf ihn gezogen hatte. Der erste war am 31. Oktober, der zweite am 10. Dezember 1970 fällig. Als Bucher sie annahm, lautete die Wechselsumme auf dem ersten oben rechts in Ziffern auf Fr. 5000.--; ob dies auch beim zweiten zutraf, steht nicht fest. Dagegen war auf beiden Wechselurkunden der Raum, der für die Angabe der Wechselsumme in Buchstaben bestimmt ist, noch nicht ausgefüllt.
Nach der Annahme änderte Rotherberger auf dem ersten Wechsel die Ziffer 5000.-- in 115 000.-- ab und gab die so erhöhte Wechselsumme an der dafür vorgesehenen Stelle im Anweisungstext auch in Buchstaben an. Die gleiche Summe
BGE 99 II 324 S. 325
setzte er in Ziffern und Buchstaben im zweiten Wechsel ein. Dann versah er beide als Wechselnehmer mit einem Blanko-Indossament und gab sie als Sicherheit der Bank für Kredit und Aussenhandel AG, die ihm einen Kontokorrent-Kredit eingeräumt hatte.
Als Rothenberger in der Folge den Passivsaldo des Kredites nicht decken konnte, gab die Bank am 3. September 1970 Bucher vom Ankauf der beiden Wechsel Kenntnis und ersuchte ihn um deren Einlösung bei Fälligkeit. Da Bucher die Zahlung verweigerte, liess die Bank ihn betreiben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und, als der Bank für die Wechselsummen nebst Zins und Kosten die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, beim Bezirksgericht Zürich Aberkennungsklage.
B.-
Das Bezirksgericht und auf Appellation hin am 4. Juni 1973 auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab.
C.-
Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung erklärt. Er beantragt, es aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet dagegen nach dem ursprünglichen Text (
Art. 1068 OR
).
Der Kläger wirft dem Obergericht vor, diese Bestimmung zu Unrecht nicht angewendet zu haben. Er macht geltend, nach
Art. 1068 OR
hafte er jedenfalls nur für Fr. 10 000.--, weil bei der Annahme jeder Wechsel auf Fr. 5000.-- gelautet habe und der Betrag erst nachher von Rothenberger auf je Fr. 115 000.-- erhöht worden sei; die Ausführungen des Obergerichtes, wonach der zweite Wechsel zunächst überhaupt keine Summe aufgewiesen und Rothenberger versprochen habe, eine Fr. 10 000.-- nicht erreichende Zahl einzusetzen, beruhten offensichtlich auf Versehen.
a) Nach der Rechtsprechung liegt ein offensichtliches Versehen nur vor, wenn eine tatsächliche Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle
BGE 99 II 324 S. 326
übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat (
BGE 96 I 196
/7,
BGE 91 II 277
, 334,
BGE 87 II 232
/3 mit Verweisungen). Dies trifft hier nicht zu. Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz enthalten keine tatbeständliche Feststellung; das Obergericht gibt darin bloss Angaben der Klageschrift wieder, ohne jedoch zu sagen, ob sie Glauben verdienen. Daran ändert nichts, dass der neue Anwalt des Klägers in der Replik behauptete, beide Wechsel seien "gefälscht" worden, und dass er ferner in der Noveneingabe vom 24. August 1972 diese Behauptung wiederholte und verlangte, dafür zum Beweise zugelassen zu werden.
Ob das Obergericht mit der Bemerkung, beim zweiten Wechsel liege schon nach der eigenen Darstellung des Klägers ein Blankoakzept vor, eine tatbeständliche Feststellung treffen wollte, erscheint zweifelhaft, zumal es beifügt, Rothenberger habe laut seiner Aussage als Zeuge die zuerst eingesetzte Zahl geändert. Diese Aussage bezieht sich freilich nach der Protokollstelle, auf die das Obergericht dabei verweist, auf den ersten Wechsel. Wie es sich mit der Bemerkung der Vorinstanz verhält, kann jedoch offen bleiben, wenn anzunehmen ist, dass es sich hinsichtlich der Wechselsumme so oder anders um Blankowechsel gehandelt hat.
b) Nach
Art. 991 Ziff. 2 OR
muss der gezogene Wechsel die unbedingte Anweisung enthalten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ob die Summe in Ziffern oder Buchstaben zu schreiben sei, sagt das Gesetz nicht; es bestimmt in
Art. 996 OR
nur, welche Summe massgebend ist, wenn ein Wechsel mehrere, unter sich abweichende Beträge aufweist. Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt die in Buchstaben angegebene (Abs. 1). Ist sie mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe (Abs. 2).
Aus dieser Regel und aus der Übung, die Wechselsumme auf Formularen oben rechts, ausserhalb des eigentlichen Textes, in Ziffern anzugeben, leitet die deutsche Lehre ab, eine bestimmte Stelle für die Angabe der Summe sei nicht vorgeschrieben; Art. 6 des deutschen Wechselgesetzes (DWG), der dem
Art. 996 OR
entspricht, behandle Angaben ausserhalb und innerhalb des Wechseltextes vielmehr als gleichwertig (STRANZ, Wechselrecht, 14. Aufl. N. 6 zu Art. 1 DWG; vgl. ferner BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 10. Auflage N. 5 und
BGE 99 II 324 S. 327
QUASSOWSKI/ALBRECHT, Wechselgesetz, N. 13 zu Art. 1 DWG; JACOBI, Wechselgesetz und Scheckrecht, S. 371). Diese Auffassung verträgt sich nicht mit
Art. 991 Ziff. 2 OR
, der eine unbedingte Zahlungsanweisung, lautend auf eine bestimmte Geldsumme, vorschreibt. Eine solche Anweisung liegt nicht vor, wenn die Wechselsumme bloss oben rechts oder sonst ausserhalb des Textes in Ziffern angegeben wird (GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 767; SJZ 1951 S. 128 Nr. 41). STRANZ (a.a.O.) fügt denn auch bei, die Zahlungsanweisung selbst sei jedoch nur verständlich, wenn sie auf eine zu zahlende Summe bezogen werden könne, weshalb es üblich und empfehlenswert sei, die Summe in den Text der Anweisung aufzunehmen.
Art. 996 OR
ändert an der klaren Vorschrift des
Art. 991 Ziff. 2 OR
nichts. Jene Bestimmung regelt Fälle, in denen der Wechseltext unter sich abweichende Wechselsummen enthält. Sie trägt dem Brauch Rechnung, dass in Urkunden die Schuldsumme oft hinter der ziffermässigen Angabe noch in Klammern ausgeschrieben wird, wobei sich zwischen der Angabe in Ziffern und Buchstaben versehentlich Abweichungen ergeben können.
Wenn die Wechselsumme im Text der Zahlungsanweisung nicht angegeben wird, liegt somit bezüglich der Summe ein Blankowechsel im Sinne des
Art. 1000 OR
vor. Was der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Reichsgerichtes vom 31. April 1940 (RGZ 164 S. 10 ff.) dagegen einwendet, hilft ihm nicht. Er verkennt, dass diesem Urteil Wechsel zugrunde lagen, auf denen im Anweisungstext, wenn auch nur in Ziffern, von Anfang an eine Summe eingesetzt war. Die Wechsel enthielten somit schon zur Zeit der ersten Begebung die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Nach der Begebung erhöhte der Bezogene die ziffermässig angegeben Summe durch Vorsetzen einer Zahl und gab den neuen Betrag in dem dafür innerhalb des Textes vorgesehenen, aber zunächst offen gelassenen Raum auch in Buchstaben an. Das Reichsgericht lehnte es deshalb ab, den Fall nach Art. 69 DWG, der dem
Art. 1068 OR
entspricht, zu beurteilen; es wandte vielmehr Art. 10 DWG (=
Art. 1000 OR
) analog an und liess den Wechselaussteller haften, weil die Wechsel nach der ersten Begebung die Angabe der Summe in Buchstaben noch zuliessen und diese Angabe auch ohne Änderung der Ziffern massgebend gewesen wäre (vgl. STRANZ, a.a.O. Art. 69 N. 4 am Ende). Die Haftung des Wechselnehmers wäre nach schweizerischem Recht nicht anders ausgefallen, da abredewidrige
BGE 99 II 324 S. 328
Ergänzungen eines unvollständig ausgefüllten Wechsels nicht als Änderungen im Sinne von
Art. 1068 OR
gelten können.
c) Änderungen ausserhalb des Wechseltextes, wie Rothenberger sie im vorliegenden Fall nach der Annahme bezüglich der Wechselsumme vorgenommen hat, fallen so wenig unter
Art. 1068 OR
wie das nachträgliche Ausfüllen der Stellen, die für die Angabe der Wechselsumme in Buchstaben bestimmt sind. Änderungen der Wechselsumme werden von dieser Bestimmung nur erfasst, wenn sie die im Anweisungstext enthaltene Summe betreffen. Dabei ist erst noch, wie der vom Reichsgericht beurteilte Sachverhalt zeigt, der Fall vorzubehalten, wo der Text zunächst nur eine ziffermässige Angabe enthält und nach der Begebung eine davon abweichende Summe in Buchstaben beigefügt wird.
2.
Der Kläger macht ferner geltend, nach
Art. 1000 OR
könne er die abredewidrige Ausfüllung der Wechsel dem Wechselinhaber entgegenhalten, wenn dieser die Wechsel in bösem Glauben erworben habe oder wenn ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle; das Obergericht habe diese Vorschrift unrichtig angewendet und zudem die Beweislast falsch verteilt.
a) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (
Art. 8 ZGB
). Der Kläger, der sich auf die Unverbindlichkeit seiner Wechselverpflichtung berief, hatte daher in erster Linie zu beweisen, dass die beiden Wechsel abredewidrig ausgefüllt worden waren. Wenn er der Verpflichtung, welche die Urkunden nach ihrem Inhalt begründeten, entgehen wollte, hatte er ferner den Beweis zu erbringen, dass die Beklagte beim Erwerb der Wechsel bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt habe (vgl. STRANZ, N. 9 am Ende und BAUMBACH/HEFERMEHL N. 8 zu Art. 10 DWG).
Den Beweis, dass die beiden Wechsel abredewidrig ausgefüllt worden sind, hat die Vorinstanz offenbar als geleistet betrachtet, da sie sonst keinen Anlass gehabt hätte, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt habe. In einer anderen Erwägung ist freilich bloss von einer allfälligen abredewidrigen Ausfüllung die Rede und an einer weiteren Stelle des Urteils heisst es, der Kläger hätte als selbständiger Architekt kaum ein Blankoakzept abgegeben, wenn er sich im einen Fall nur für Fr. 5000.-- und im
BGE 99 II 324 S. 329
andern jedenfalls für einen Fr. 10 000.-- nicht erreichenden Betrag hätte verpflichten wollen; in der Schlussverhandlung vor Bezirksgericht habe er den Vorwurf des Blankettmissbrauches denn auch fallen lassen.
Der Kläger ficht diese Feststellung als offensichtlich auf Versehen beruhend an. Er hat insofern recht, als er sich vor Bezirksgericht nach dem Protokoll auf den Standpunkt gestellt hat, es hätten überhaupt nicht Blankowechsel vorgelegen (weil sie die Wechselsumme oben rechts in Ziffern aufwiesen); es habe sich vielmehr um Änderungen (oder Fälschungen, wie er sich ausdrückte) gemäss
Art. 1068 OR
gehandelt. Die angefochtene Feststellung, die freilich nur eine Prozesserklärung betrifft, ist in diesem Sinne zu berichtigen (vgl.
BGE 96 I 197
Erw. 3). Die der Feststellung vorausgehende Erwägung über die Abgabe eines Blankowechsels wird durch die Berichtigung in Frage gestellt. Sie enthält entgegen der Auffassung des Klägers jedoch keine tatsächliche Feststellung über seinen damaligen innern Willen, sondern eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Schlussfolgerung, die das Bundesgericht frei überprüfen darf (
BGE 88 II 469
Erw. 5,
BGE 95 II 124
Erw. 4).
Zugunsten des Klägers ist daher davon auszugehen, die beiden Wechsel seien von Rothenberger nachträglich abredewidrig ausgefüllt worden. Bei diesem Ergebnis wird die Frage der Beweislast gegenstandslos und eine Stellungnahme zum weiteren Einwand des Klägers, die Beklagte habe den Beweis vereitelt, was zu einer Umkehrung der Beweislast geführt habe, erübrigt sich (
BGE 96 II 259
und
BGE 95 II 342
mit Zitaten).
b) Die Einrede aus
Art. 1000 OR
kann dem Inhaber des Wechsels nur entgegengehalten werden, wenn er ihn bösgläubig oder grob fahrlässig erworben hat. Das lässt sich im vorliegenden Fall nur sagen, wenn die Beklagte beim Erwerb wusste oder bei Anwendung einiger Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Kläger die Wechsel blanko unterschrieben und dass Rothenberger sie abredewidrig ausgefüllt hatte (STRANZ, N. 10 und BAUMBACH/HEFERMEHL N. 8 zu Art. 10 DWG; JACOBI, a.a.O. S. 498; ARMINJON/CARRY, La Lettre de change, S. 232).
Das Obergericht hält nicht für bewiesen, dass Prokurist Sulser, der für die Beklagte handelte, vom Blankoakzept Kenntnis hatte. Mit dieser Feststellung, die das Bundesgericht bindet, ist dem Vorwurf des bösen Glaubens zum vorneherein der Boden entzogen. Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht,
BGE 99 II 324 S. 330
hatte die Beklagte beim Erwerb der Wechsel auch keinen Anlass zur Annahme, die Urkunden seien vom Bezogenen blanko unterschrieben worden und der Aussteller habe seine Ermächtigung, sie gemäss Vereinbarung zu ergänzen, missbraucht. Diesen Schluss brauchte die Beklagte insbesondere nicht daraus zu ziehen, dass auf dem ersten Wechsel oben rechts die Ziffer 11 (mit der Schreibmaschine) etwa 1/2 mm tiefer geschrieben wurde als die anderen Ziffern der Wechselsumme.
Selbst wenn Sulser den Unterschied wahrgenommen hätte, wäre er nicht ohne weiteres verpflichtet gewesen, sich beim Kläger zu vergewissern, ob die Wechsel abredegemäss ausgefüllt worden seien (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes von Österreich vom 3. Oktober 1957, auszugsweise wiedergegeben bei VON CAEMMERER/BEUTHIEN/LATHINEN, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht, 2. Folge S. 58). Besondere Umstände, die eine Erkundungspflicht Sulsers hätten begründen können, lagen beim Erwerb der Wechsel nicht vor. Nach dem angefochtenen Urteil befanden sich die Wechsel bereits bei der Beklagten, als Sulser gegen Ende August 1970 Rothenberger wegen Unregelmässigkeiten (Checkreiterei, Ausstellung ungedeckter Checks und dergl.) auf Veranlassung eines Vorgesetzten unter Druck setzte. Was der Kläger dagegen in der Berufung vorbringt, ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung nicht zu hören.
Dass die Zürcher Kantonalbank nach der Feststellung der Vorinstanz "ob der fraglichen Wechselurkunde argwöhnisch wurde", hilft dem Kläger nicht. Daraus folgt nicht, die Bank habe die "Fälschung" sofort erkannt, wie in der Berufung behauptet wird. Aus den Strafakten erhellt vielmehr, dass die Organe dieser Bank, welche den ersten Wechsel im Oktober 1970 zum Inkasso erhalten hatte, damit nichts zu tun haben wollten, weil es sich nach ihrer Ansicht um einen "Finanzwechsel" handelte; von einer Fälschung war dabei nicht die Rede. Aufschlussreich ist dagegen, dass Vizedirektor Beurer den Kläger, den er als Bankkunden kannte, im Oktober 1970 zu sich bat, um ihn auf die Gefährlichkeit, solche Wechsel zu unterschreiben, aufmerksam zu machen. In der Notiz vom 27. Oktober über die Unterredung des Klägers mit den Prokuristen Hoppler und Scheller heisst es freilich, der Wechsel sei "zweifellos eine Fälschung". Die Organe der Kantonalbank kamen jedoch nicht
BGE 99 II 324 S. 331
von sich aus auf diesen Gedanken. Wie der Notiz zu entnehmen ist, war es vielmehr der Kläger, der ihnen diese Überzeugung beibrachte, weil der Wechsel nur auf Fr. 5000.-- gelautet habe, als er ihn akzeptierte.
Unerheblich ist ferner, dass der Kläger dem Rothenberger nichts schuldete, von ihm also bloss sog. Finanz- oder Gefälligkeitswechsel akzeptierte. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz blieb unbewiesen, dass Sulser darum gewusst habe. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, käme darauf nichts an. Wer Gefälligkeitswechsel unterschreibt, hat damit zu rechnen, dass er sie einlösen muss. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, sich beim Erwerb des Wechsels nach dem Grundgeschäft zu erkundigen (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 762 lit. e; BAUMBACH/HEFERMEHL, Einleitung N. 51 und N. 47 zu Art. 17 DWG). Es ist deshalb auch unerheblich, dass der Beklagten die "verhältnismässig bescheidenen Steuergrundlagen des Klägers" bekannt waren.
3.
Was der Kläger sonst noch vorbringt, ist entweder unbehelflich oder unzulässig. Dies gilt insbesondere vom Versuch des Klägers, den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zu ergänzen und Beweise anders zu würdigen, weil das angefochtene Urteil unvollständig sei. Das trifft übrigens nicht zu. Es hätte überhaupt vom Obergericht nicht geprüft werden müssen, ob die Beklagte beim Erwerb der Wechsel im Sinne von
Art. 1007 OR
zum Nachteil der Klägers gehandelt habe. Dieser liess in der Berufung denn auch ausführen, der Sachverhalt sei nicht nach Art. 1007, sondern nach
Art. 1000 OR
zu beurteilen. An anderer Stelle behauptet er freilich, Rothenberger habe die Wechsel abredewidrig in Umlauf gesetzt. Der Einwand ist nach
Art. 1000 OR
indes nicht zu hören, da sich diese Vorschrift nur auf das abredewidrige Ausfüllen des Wechsels bezieht. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger übrigens weder die angebliche Zusicherung Rothenbergers, die beiden Wechsel nicht im Umlauf zu setzen, noch die Behauptung zu beweisen vermocht, dass die Beklagte davon beim Erwerb der Wechsel Kenntnis gehabt habe. Was der Kläger dagegen unter Berufung auf die von ihm verfasste und von Rothenberger unterschriebene Erklärung vom 26. August 1970 einwendet, richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Der Kläger übersieht zudem, dass die Wechsel schon vorher der Beklagten übergeben worden sind und dass die
BGE 99 II 324 S. 332
Erklärung eine Begebung der Wechsel nicht ausschloss. Er schweigt sich denn auch darüber aus, was ihn sonst überhaupt veranlassen konnte, sie zu akzeptieren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 4. Juni 1973 bestätigt.