Vorstehende Übereinkunft gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Artikel 28 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt.
Mit demselben Zeitpunkt beginnt der Lauf dieser Frist auch für die Staaten, welche die Übereinkunft erst später ratifizieren oder ihr nachträglich beitreten.
In Ermangelung einer Kündigung gilt die Übereinkunft als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muss wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten erklärt werden, das hiervon allen andern Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann auf alle oder einzelne Gebiete, die in einer auf Grund des Artikels 30 Absatz 2 erfolgten Mitteilung aufgeführt sind, beschränkt werden.
Die Kündigung soll nur für den Staat wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Vertragsstaaten bleibt die Übereinkunft in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen hierzu gehörig ermächtigt, die vorstehende Übereinkunft unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag, den 1. März 1954, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, die auf der siebenten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren.
(Es folgen die Unterschriften)