Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),2 gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) und die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20054 (AVO) sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19895 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 19966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet: |
1. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen |
Art. 1
1Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:
2Der Zuschlag entfällt für die Schwankungsrückstellungen der Kreditversicherung und in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.2 1 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439). |
2. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin |
Art. 2 Aufgaben
1Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen. 2Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen. 3Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Berichterstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend. |
Art. 3 Inhalt des Berichtes
1Der Bericht stellt den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gesellschaft aus aktuarieller Sicht dar, namentlich versicherungstechnische Entwicklungen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden. 2Der Bericht enthält alle notwendigen Informationen zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a-c VAG. Ferner informiert er über das technische Ergebnis der Produkte. 3Neben den spezifischen materiellen Feststellungen macht der Bericht auch Aussagen darüber:
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Art. 4 Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin mit dem Versicherungsunternehmen informieren beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA1 über die Gründe der Trennung, Demission oder Abberufung. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). |
3. Abschnitt: Rechnungslegung |
Art. 5 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven
Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439). |
Art. 5a Mindestgliederung der Jahresrechnung
1In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts2 (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach dem Anhang und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden. 2Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang anzugeben. 3Versicherungsunternehmen, welche sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, weisen die versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert aus. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439). |
3a. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen |
Art. 5b
1Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen 2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO. 2Die Kaution beträgt mindestens:
3Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber:
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert. 2Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen. |
Art. 6a Übergangsbestimmung zu der Änderung vom
28.Oktober 2015 1Artikel 5a ist erstmals anwendbar für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015. 2Bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften wird das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 des OR2 dargestellt. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439). |
Anhang |
Mindestgliederung der Jahresrechnung |
A. Bilanz |
B. Erfolgsrechnung |
C. Anhang |