BGE 101 IA 39 vom 24. Februar 1975

Datum: 24. Februar 1975

Artikelreferenzen:  Art. 2 ZGB, Art. 1 OR, Art. 32 OR, Art. 59 BV , Art. 642 OR, Art. 642 Abs. 3 OR, Art. 32 Abs. 2 OR

BGE referenzen:  120 IA 240, 129 III 31 , 96 III 136, 84 II 43, 81 I 338, 97 II 74, 93 II 482, 90 II 289, 83 II 348, 93 II 482, 90 II 289, 83 II 348

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 Ia 39


9. Urteil vom 24. Februar 1975 i.S. Kägi AG gegen Kopp Bauunternehmung AG und Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 59 BV ; Prorogation bei Zweigniederlassung; Grundsatz von Treu und Glauben.
1. Voraussetzungen, unter denen sich eine Firma am Orte ihres Zweigbetriebes belangen lassen muss (E. 1).
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Zivilprozessrecht, insbesondere muss sich ein Vertragspartner, aus dessen Erklärungen die Gegenpartei nach Treu und Glauben den Schluss auf eine "Domizilnahme" ziehen durfte und musste, bei seinen so verstandenen Äusserungen ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 101 Ia 39 S. 39
Am 7. Februar 1974 erhob die Firma Kopp Bauunternehmung AG, Luzern (im folgenden als Firma Kopp AG bezeichnet) beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage gegen die "Firma Kägi AG, Luzern" mit dem Antrag, diese habe ihr
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Fr. 44'000.-- nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Sie macht geltend, die Firma Kägi AG habe vertraglich die Glaserarbeiten für eine Überbauung in Horw übernommen, jedoch später erklärt, sie sei nicht in der Lage, diese Arbeiten auszuführen. Sie hätten daher zu höheren Preisen anderweitig vergeben werden müssen, woraus ihr, der Klägerin, ein Schaden im eingeklagten Betrage erwachsen sei. Die Firma Kägi AG bestritt durch Eingabe vom 4. April 1974 die Zuständigkeit der Luzerner Gerichte. Sie machte geltend, ihr Sitz befinde sich in Winterthur. In Luzern besitze sie keine Zweigniederlassung, sondern nur eine Agentur, die keinen Gerichtsstand begründe. Demgegenüber liess die Klägerin in ihrer Replik ausführen, die Beklagte unterhalte in Luzern einen Geschäftsbetrieb, der alle Merkmale einer Zweigniederlassung aufweise, weshalb sie auch dort ins Recht gefasst werden könne.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt bejahte seine Zuständigkeit mit Entscheid vom 11. Juni 1974. Die Beklagte erhob am 27. Juni 1974 Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieser wurde mit Entscheid vom 29. Juli 1974 abgewiesen. Das Obergericht stützte sich dabei auf § 38 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, wonach dann, wenn ein Handels- oder Fabrikationsgeschäft an einem vom Wohnsitz des Inhabers verschiedenen Ort betrieben wird, Klagen auch beim Gericht des Geschäftsortes anhängig gemacht werden können.
Gegen diesen Entscheid hat die Firma Kägi AG am 4. November 1974 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung der Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV und beantragt, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern aufzuheben und die Unzuständigkeitseinrede zu schützen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Zuständigkeit der Gerichte dieses Kantons nicht auf Grund einer Bestimmung des Bundesrechtes bejaht, insbesondere nicht auf Grund von Art. 642 Abs. 3 OR , sondern auf Grund von § 38 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern. Ob diese Bestimmung zu Recht oder zu Unrecht angewendet worden sei, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundesgericht. Es steht den Kantonen frei, in ihrem Prozessrecht spezielle, von
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demjenigen des Wohnortes oder Sitzes verschiedene Gerichtsstände anzuerkennen (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 76 und 78; GAUCH, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, N. 1964 und 1966). Art. 59 BV begründet nicht einen eidgenössischen Gerichtsstand, sondern setzt lediglich der Gerichtshoheit der Kantone (und fremder Staaten) Grenzen, indem er den in der Schweiz wohnhaften Personen und niedergelassenen Firmen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, sich dagegen zu wehren, dass sie vor anderen Gerichten als denjenigen des Kantons ihres Wohnsitzes oder Sitzes belangt werden ( BGE 96 III 136 , BGE 84 II 43 , BGE 81 I 338 f. mit weiteren Hinweisen). Somit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall einzig davon ab, ob hier die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben seien, unter denen sich eine Firma am Orte ihres Zweigbetriebes belangen lassen muss. Sie lassen sich etwa dahin zusammenfassen, dass eine Zweigniederlassung in diesem Sinne dann anzunehmen ist, wenn dort dauernd eine geschäftliche Tätigkeit abgewickelt wird, wobei zwar eine Verbindung zum Hauptsitz besteht, der Niederlassung jedoch eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Erforderlich sind weiter ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen, mittels derer sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht. Eine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 642 OR braucht nicht vorzuliegen (vgl. BGE 77 I 124 mit Hinweisen auf zahlreiche ältere Urteile; GAUCH, a.a.O. N. 1972). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass und weshalb ihre Betriebsstelle Luzern die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 642 OR nicht erfülle, geht sie somit am zu lösenden Problem vorbei. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister wäre Bedingung für die Begründung eines selbständigen Gerichtsstandes. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es hier nicht darum geht, ob ein Gerichtsstand des Bundesrechtes gegeben sei, sondern einzig darum, ob der vom Obergericht anerkannte kantonale Gerichtsstand mit Art. 59 BV vereinbar sei oder nicht.

2. Zu dieser Frage macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Betriebsstelle ihrer Firma in Luzern handle es sich nicht um eine Zweigniederlassung, sondern um eine blosse Agentur. Sie werde von einem selbständig erwerbenden
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Kaufmann namens Anton Lauber geleitet, der auf reiner Provisionsbasis entschädigt werde und nicht ausschliesslich für sie, die Beschwerdeführerin, tätig sei. Die Büros in Luzern habe er auf seinen eigenen Namen gemietet und er erhalte weder für den Mietzins noch für die Angestelltenlöhne eine besondere Entschädigung. Unterschriftsberechtigt sei Lauber nicht. In Luzern werde nicht produziert, würden keine Verträge ausgefertigt, keine Rechnungen ausgestellt, keine Zahlungen entgegengenommen und keine Buchhaltung geführt; auch werde die Beschwerdeführerin dort steuerrechtlich nicht erfasst. Der Bestand eines Agenturverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Lauber sowie die Tatsache, dass Lauber persönlich Mieter der Büros ist, in denen er die Geschäfte der Beschwerdeführerin bearbeitet, ist durch Vorlegung von Verträgen dargetan worden.
Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Replik an das Amtsgericht Luzern-Stadt, sodann in der Rekursantwort an das Obergericht und schliesslich in ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sich das Luzerner Büro der Firma Kägi AG im Geschäftsverkehr mit ihr immer wie eine Zweigniederlassung verhalten habe. So habe sie Offerteingaben unter der Firmenbezeichnung "Kägi AG Luzern" erstattet, habe Briefpapier mit dem Kopf "Kägi AG 6002 Luzern" verwendet, habe mündliche Besprechungen über Verträge geführt und deren Zustandekommen schriftlich bestätigt. Einer der beiden Verträge, derjenige über die Lieferung von Stahlzargen und Türen, sei sogar abgewickelt worden. Die Firma "Kägi AG Luzern" sei somit als direkter Vertragspartner der Firma Kopp AG aufgetreten, ohne je einmal in für diese erkennbarer Weise mit der Firma Kägi AG in Winterthur Fühlung zu nehmen oder deren Zustimmung vorzubehalten. Auch die Beschwerdegegnerin hat ihre Sachdarstellung durch Offerteingaben und Briefe der "Kägi AG Luzern" belegt.
Keine der beiden Parteien hat die Vorbringen der Gegenpartei hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bestritten. Sie sind auch nicht unvereinbar; vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin auf die innere Organisation ihrer Firma, während die Beschwerdegegnerin diejenigen Umstände für sich geltend macht, die nach aussen, namentlich für sie selbst, erkennbar waren. Zu entscheiden ist somit die Rechtsfrage, ob
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ein besonderer kantonaler Gerichtsstand nur dann vor Art. 59 BV standhalte, wenn die Merkmale einer Zweigniederlassung objektiv gegeben sind, oder ob es auch genüge, wenn die beklagte Firma im Geschäftsverkehr in einer Weise auftritt, die auf das Bestehen einer Geschäftsniederlassung schliessen lässt.

3. Art. 59 BV gibt dem Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, das Recht, nicht gegen seinen Willen ausserhalb seines Wohnsitzkantons für persönliche Ansprüche belangt zu werden. Die Bestimmung dient nicht dem öffentlichen Interesse, sondern allein dem Schutz des Schuldners. Dieser Schutz entfällt, wenn der Schuldner darauf verzichtet. Eine besondere Form des Verzichtes liegt bei einem Fabrikations- oder Handelsunternehmen in der Errichtung einer Zweigniederlassung. An deren Ort muss sich der Schuldner für die mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Ansprüche belangen lassen. Wenn auch der Gläubiger aus Art. 59 BV keine Rechte ableiten kann (vgl. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Band I, S. 319 f. mit Hinweisen), so berührt die Frage, ob der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder ob ein besonderer Gerichtsstand in Betracht falle, doch in hohem Masse auch seine Interessen. Vor allem darf er erwarten, nicht dazu verleitet zu werden, am falschen Ort Klage zu erheben. Es kann für ihn aber auch schon beim Vertragsabschluss von Bedeutung sein, in welchem Kanton der Vertragspartner seinen Gerichtsstand habe und allenfalls belangt werden könne.
Im Bereich des Privatrechts gilt unbestritten das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Vertrauensprinzip. Hinsichtlich der Auslegung von Willenserklärungen bedeutet dies, dass der Richter zu ermitteln hat, "wie der Empfänger in guten Treuen den äusseren Tatbestand unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände auffassen durfte und musste" (Komm. SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 181 ff. und insbesondere N. 195 zu Art. 1 OR ; BGE 97 II 74 und 233 mit Hinweisen). Einer der wichtigsten Anwendungsfälle dieses Grundsatzes liegt auf dem Gebiete der Stellvertretung. Nach Art. 32 Abs. 2 OR ist eine stillschweigende Vollmachterteilung möglich. Daher muss jeder, der einem andern eine Stellung einräumt, die ihn Dritten gegenüber als zur Geschäftsführung in einem bestimmten Rahmen ermächtigt erscheinen lässt, die
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von diesem eingegangenen Verpflichtungen gegen sich gelten lassen ( BGE 93 II 482 , BGE 90 II 289 , 76 I 351, 74 II 151, 31 II 672; ZBJV 104/1968 S. 352 f.; Semaine judiciaire 1974 S. 94).
Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz sinngemäss nicht auch auf dem Gebiet des Zivilprozessrechtes gelten sollte. Im Gegensatz zur älteren Rechtsprechung wurden in den letzten Jahrzehnten in vermehrtem Masse bewährte zivilrechtliche Institutionen ins öffentliche Recht übernommen (vgl. IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Band I, Nr. 241 Ziff. III). So ist heute allgemein anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zivilprozessrecht gilt ( BGE 83 II 348 ff.; GULDENER, Treu und Glauben im Zivilprozess, in SJZ 39/1942/43, S. 389 ff. und S. 405 ff.; SCHWARTZ, Die Bedeutung von Treu und Glauben im Prozess- und Betreibungsverfahren, in Festschrift für Prof. M. Guldener, S. 291 ff.). Es drängt sich daher auf, auch die vorliegende Gerichtsstandsfrage in Anwendung dieses Grundsatzes zu entscheiden. Das steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. In BGE 62 I 18 wurde ausgeführt, dass Umstände, welche bloss den Anschein eines wohnsitzähnlichen Verhältnisses erweckten, ohne dass ein solches in Wirklichkeit gegeben sei, für die Anerkennung eines Sondergerichtsstandes zwar grundsätzlich noch nicht genügen könnten. Jedoch gebe es Ausnahmen, und zwar müsse sich ein Vertragspartner, aus dessen Erklärungen die Gegenpartei nach Treu und Glauben den Schluss auf eine "Domizilnahme" habe ziehen dürfen und müssen, bei seiner so verstandenen Äusserung ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen ( BGE 62 I 20 ).

4. Der Leiter der Geschäftsstelle der Firma Kägi AG in Luzern, A. Lauber, ist nach den Akten und nach den unbestrittenen Ausführungen der Firma Kopp AG dieser gegenüber in jeder Hinsicht so aufgetreten, als stünde er einer Zweigniederlassung vor. Er hat die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Offertstellung und dem Vertragsabschluss auf eigenem Firmenpapier mit dem Aufdruck "Kägi AG 6002 Luzern" geführt. Der Briefkopf weist ferner auf ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen der Firma Kägi AG im Kanton Luzern hin, indem er ein "Verkaufsbüro Zentralschweiz: Moosstrasse 15, Luzern" und eine "Ständige
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Ausstellung: Luzernerstrasse 36, Ebikon" nennt. Die Briefe schliessen mit der Unterschriftsformel "Kägi AG Luzern" und sind entweder von Lauber selbst oder von dessen Mitarbeiter Blaesius unterzeichnet. Die Offerte für die streitigen Arbeiten ist mit dem Firmenstempel "Kägi AG, Postfach 550, 6002 Luzern" versehen. Auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 1972, in dem die Auftragserteilung gemäss Offerte bestätigt wird, antwortete Lauber namens der "Kägi AG Luzern" am folgenden Tage mit einem Dankschreiben, in dem mit keinem Wort darauf hingewiesen wird, der Vertrag bedürfe noch der Genehmigung der Geschäftsleitung in Winterthur. Die in diesem Brief enthaltene Bemerkung, die Arbeiten würden "in unserem Werk in Ruswil" ausgeführt, war im Gegenteil geeignet, beim Adressaten die Vorstellung zu erwecken, die "Kägi AG Luzern" sei ein bedeutendes Unternehmen, das selbst über einen Fabrikationsbetrieb im Kanton verfüge.
Die Beschwerdeführerin hat weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht behauptet, sie sei mit dem selbständigen Auftreten Laubers unter der Bezeichnung "Kägi AG Luzern" nicht einverstanden gewesen, Lauber habe sich also seine Stellung angemasst, obschon die Beschwerdegegnerin bereits vor Amtsgericht Luzern-Stadt alle wesentlichen Tatsachen geltend gemacht und die erwähnten Akten vorgelegt hatte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass A. Lauber unter mindestens stillschweigender Duldung durch die Beklagte sein Büro in Luzern so führte, dass Dritten gegenüber der Eindruck einer über völlige Selbständigkeit für den Abschluss von Geschäften verfügenden Zweigniederlassung entstehen musste. Sie hat dadurch bei den Verhandlungspartnern dieses Büros das Vertrauen darauf erweckt, mit einer Firma in Kontakt zu treten, die in Luzern über eine Zweigniederlassung verfüge. Wenn sie sich nun nach dem Auftreten von Meinungsverschiedenheiten auf die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV beruft, so liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), das keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Komm. MERZ, N. 400 zu Art. 2 ZGB , hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes im Prozessrecht insbesondere N. 421 und 450). Darauf, ob sämtliche Merkmale einer Zweigniederlassung objektiv gegeben waren oder nicht, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.

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