BGE 101 IV 62 vom 4. Februar 1975

Datum: 4. Februar 1975

Artikelreferenzen:  Art. 18 StGB, Art. 285 StGB , Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 18 Abs. 2 StGB

BGE referenzen:  100 IV 181, 90 IV 139

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

101 IV 62


17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1975 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

1. Art. 285 Ziff. 1 StGB . Gewalt gegen Beamte.
"Tätlich angreifen" setzt nicht voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgeht; entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird (Erw. 2b).
2. Art. 18 Abs. 2 StGB . Vorsatz. Ein bestimmter Beweggrund gehört nicht dazu (wohl aber zur Absicht); das Handlungsmotiv kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (Erw. 2c).

Sachverhalt ab Seite 63

BGE 101 IV 62 S. 63

A.- T. stand unter dem Verdacht, widerrechtlich konzessionspflichtige radioelektrische Sende- und Empfangseinrichtungen zur Lautübertragung betrieben zu haben. Tatsächlich hatte er, wie sich später ergab, dies seit November 1971 wiederholt getan. Am 16. Juni 1972 wollten die Beamten N. und B. im Auftrag der Generaldirektion PTT am Wohnort T.'s eine sog. Installationskontrolle durchführen, zu der sie den Kantonspolizisten Z. beizogen, da T. bei früheren Ermittlungen erhebliche Schwierigkeiten bereitet hatte. Sie wiesen sich gegenüber T.'s Mutter aus, worauf diese sie in die Wohnung eintreten liess und ihrem Sohn rief, es seien zwei Herren von der PTT und die Polizei da. Als T. nach einiger Zeit widerwillig erschien, fragte er die Beamten, was sie wollten, und bemerkte, nachdem sie ihm von ihrem Auftrag Kenntnis gegeben hatten, sie sollten verschwinden, ansonst er die Polizei benachrichtigen werde. Z. erwiderte, diese sei schon anwesend. Obschon sich alle drei bereits ausgewiesen hatten, verlangte T., nochmals den Ausweis des Z. zu sehen, worauf dieser ihn dem T. vor die Augen hielt. T. verlangte, den Ausweis in die Hand nehmen zu können, was der Polizist unter Hinweis auf einen entsprechenden Dienstbefehl verweigerte. T. begehrte daraufhin den Dienstbefehl zu sehen, was Z. zur Bemerkung veranlasste, er solle sich anständig benehmen. Darauf entriss ihm T. den Ausweis. Als Z. versuchte wieder in dessen Besitz zu gelangen, schlug T. um sich und versetzte dem Polizisten einen Fusstritt in den Unterleib. Mit Hilfe der beiden PTT-Beamten konnte T. schliesslich festgehalten und ihm der Ausweis weggenommen werden. Z. versuchte dann polizeiliche Verstärkung anzufordern. Obschon ihm Vater T. erlaubt hatte, das Telephon zu benutzen, hinderte der Sohn T. ihn daran und schlug wieder zu, ohne indessen zu treffen. Als Z. ihn aufforderte, mit auf den Polizeiposten zu kommen, und ihn am Arm fasste, setzte sich T. erneut zur Wehr und beruhigte sich erst, nachdem die von der Nachbarwohnung aus angeforderte polizeiliche Verstärkung eingetroffen war. Die beabsichtigte Kontrolle konnte dann durchgeführt werden.
BGE 101 IV 62 S. 64

B.- Das Bezirksgericht Bülach verurteilte T. am 20. Dezember 1973 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ( Art. 285 Ziff. 1 StGB ) sowie wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 lit. a des BG betr. den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922 (TVG) zu 21 Tagen Gefängnis. Am 10. September 1974 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- T. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Beamte an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Hinsichtlich der Anklage der Gewalt gegen Beamte ist unbestritten, dass die von den PTT-Beamten und dem beigezogenen Polizisten beabsichtigte Installationskontrolle eine rechtmässige Amtshandlung war und dass alle drei Beamten, insbesondere auch der Polizist befugt waren, sie vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, Gewalt angewendet bzw. den Polizisten tätlich angegriffen und vorsätzlich gehandelt zu haben.
a) Die Gewaltanwendung stellt T. mit der Begründung in Abrede, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass das Entreissen des Ausweises mit irgendwelcher Gewalt geschehen sei. Damit beschränkt er den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in unzulässiger Weise. Die Vorinstanz hat die Gewaltanwendung darin gesehen, dass der Beschwerdeführer auf den Polizisten einschlug und ihm einen Fusstritt in den Unterleib versetzte, als dieser ihn festhielt und versuchte, den ihm entrissenen Ausweis wieder an sich zu nehmen. Inwiefern das Obergericht bei diesem allein massgeblichen Sachverhalt den Begriff der Gewalt im Sinne des Art. 285 Ziff. 1 StGB verkannt haben sollte, legt T. nicht dar.
b) Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, er habe den Polizisten nicht angegriffen; ein Angriff setze voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgehe. Das treffe hier nicht zu. Der Polizist habe ihn zuvor festgehalten, womit der körperliche Kontakt hergestellt gewesen sei.
BGE 101 IV 62 S. 65
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer wegen gewalttätiger Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und bloss subsidiär angenommen, er wäre auch bei Verneinung dieses Tatbestandes zu bestrafen, weil er den Polizisten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen habe. Wie dargetan, hält das vorinstanzliche Urteil im Hauptpunkt stand, soweit es überhaupt zu überprüfen war. Ein dem Obergericht in der Eventualbegründung unterlaufener Irrtum würde deshalb dem Beschwerdeführer nicht helfen. Im übrigen wäre ihm entgegenzuhalten, dass Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht bloss von Angreifen, sondern von tätlichem Angreifen spricht. Verb und Adjektiv sind dabei als Einheit zu verstehen. Ein solcher Angriff aber ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus denkbar, auch wenn bereits vor dem tätlichen Angriff ein körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen bestanden hat; denn nicht jeder körperliche Kontakt schliesst einen tätlichen Angriff ein. Wäre dem anders, dann müsste immer dann, wenn die Polizei in Ausübung einer amtlichen Verrichtung gegenüber einem Widerspenstigen physische Gewalt anwendet (z.B. Festhalten beim Abführen auf den Polizeiposten; zwangsweises Räumen eines Wirtshauses zur Polizeistunde: ZBJV 88 S. 87, SJZ 59 S. 42 f.) und der Festgehaltene plötzlich auf die Polizeibeamten einzuschlagen beginnt, ein solcher Angriff verneint werden, weil die Beamten zuvor notwendigerweise mit dem Täter in körperlichen Kontakt gekommen waren. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird.
c) Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, zu Unrecht den Vorsatz bejaht zu haben. Es sei unbestritten, dass er keinen Anlass gehabt habe, die Installationskontrolle zu verhindern oder zu verzögern. Diese sei schliesslich von ihm gestattet worden und erfolglos verlaufen. Zudem halte das Obergericht dafür, dass die Auseinandersetzung auf eine Kleinigkeit, nämlich die Weigerung des Polizisten, den Ausweis aus der Hand zu geben, zurückzuführen sei. Daraus ziehe es jedoch den unzutreffenden Schluss, dass diese Umstände unerheblich seien, weil auf das Motiv nichts ankomme; es verkenne, dass mit dem Motiv auch der Vorsatz entfalle und dass er deswegen hätte freigesprochen werden müssen.
Die Behauptung, es sei "unbestritten", dass er keinen
BGE 101 IV 62 S. 66
Anlass gehabt habe, die Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern, ist schon deswegen nicht zu hören, weil sie dem Obergericht nicht vorgetragen wurde und dieses deshalb mit keinem Wort dazu Stellung bezogen hat. Es geht daher nicht an, das heutige Vorbringen als unbestritten zu bezeichnen.
Sodann verwechselt der Beschwerdeführer Handlungsmotiv und Handlungsentschluss ( BGE 100 IV 181 ). Der von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Handlungsentschluss (Vorsatz) erschöpft sich im Wissen des Täters, dass er durch die Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber einer Person, von der er weiss, dass sie in amtlicher Eigenschaft auftritt, eine Amtshandlung tatsächlich bzw. möglicherweise hindert, und im Wollen oder Inkaufnehmen dieses Erfolges. Ein bestimmter Beweggrund ist nicht Tatbestandserfordernis. Dieser kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (z.B. Schikane, Rache, Verheimlichen bestimmter Tatsachen usw.) und wurde deshalb von der Vorinstanz mit Recht als unerheblich bezeichnet (LOGOZ, N 3 C zu Art. 285). Anders wäre es nur, wenn Art. 285 Ziff. 1 StGB ein Absichtsdelikt wäre (HAFTER, AT S. 118, III 1; SCHWANDER, S. 92), was jedoch nicht zutrifft.
Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes hat T. die amtliche Eigenschaft der drei Beamten und ihren Auftrag gekannt. Auch hat er gewusst, dass die gewalttätige Widersetzlichkeit eine Hinderung der Amtshandlung zur Folge haben könnte, und dies in Kauf genommen. Dass er eine Amtshandlung nicht verhindern wollte, ist unbehelflich, weil ein Verhindern nicht Tatbestandsmerkmal ist ( BGE 71 IV 101 , BGE 90 IV 139 ). Das Obergericht hat somit den Vorsatz zu Recht bejaht.

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