BGE 105 IA 205 vom 3. Oktober 1979

Datum: 3. Oktober 1979

Artikelreferenzen:  Art. 5 EMRK, Art. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK

BGE referenzen:  105 IA 41, 114 IA 281 , 105 IA 41

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

105 Ia 205


41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. M. gegen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern

Regeste

Hafterstreckung; rechtliches Gehör. Art. 4 BV , Art. 5 EMRK .
Aus Art. 4 BV ergibt sich kein Rechtsanspruch des Untersuchungsgefangenen auf Anhörung vor jeder Hafterstreckung. Hingegen muss ihm - auch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK - eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Haftverlängerung eingeräumt werden. Das Recht, ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können, kann dieser Beschwerdemöglichkeit gleichgestellt werden.

Sachverhalt ab Seite 205

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Gegen M. wird im Kanton Bern wegen einer Reihe von Delikten Strafuntersuchung geführt. Da das Verfahren nicht in der in Art. 123 Abs. 4 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, verlängerte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern am 24. Juli 1979 die Frist zur Aburteilung von M.
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bis zum Oktober 1979; sie verfügte gleichzeitig, dass M., der seine Strafe vorzeitig angetreten hatte, im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen sei. M. beklagt sich mit staatsrechtlicher Beschwerde darüber, dass er im Verfahren vor der Anklagekammer nicht angehört worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anklagekammer habe die unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Verfahrensregeln verletzt, die den Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmen, indem sie den Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheides nicht angehört habe. Das Bundesgericht hat indessen nie erklärt, aus Art. 4 BV ergebe sich ein Rechtsanspruch des Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen, vor jeder Hafterstreckung angehört zu werden. Aus der Natur der Sache folgt, dass die Anordnung oder die Erstreckung von Untersuchungshaft in der Regel keinen Aufschub erträgt. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs wird daher hinlänglich entsprochen, wenn sich der Betroffene gegen die Erstreckungsverfügung bei einer richterlichen, mit voller Kognition ausgestatteten Instanz beschweren und die für eine Haftentlassung sprechenden Argumente vorbringen kann.
Art. 123 Abs. 4 StrV gibt dem Angeschuldigten ausdrücklich das Recht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. In diesem vom Angeschuldigten selbst einzuleitenden Haftprüfungsverfahren hat er Gelegenheit, sämtliche Argumente, die für eine Haftentlassung sprechen, schriftlich vorzubringen. Das rechtliche Gehör wird somit gewahrt. Daran ändert nichts, wenn die Anklagekammer, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung der Aburteilungsfrist bzw. die Haftverlängerung bereits beschlossen hat. Die Anklagekammer ist verpflichtet, auf ein Haftentlassungsgesuch hin neu zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der vom Angeschuldigten vorgetragenen Argumente.

3. Das geschilderte Verfahren entspricht nicht nur den Anforderungen von Art. 4 BV , sondern auch denjenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Rechte des verhafteten Angeschuldigten sind in Art. 5 EMRK speziell geregelt, so dass sich der Verhaftete nicht auf die Anrufung
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des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit zu beschränken braucht. Der Grundsatz der Waffengleichheit will übrigens einzig sicherstellen, dass der Angeschuldigte in jedem Verfahrensstadium in angemessener Weise Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt vorzutragen, sagt aber nichts darüber aus, in welcher Form und welchem Zeitpunkt dies geschehen soll; über diese Fragen entscheidet vielmehr allein das massgebende Prozessrecht. In Betracht zu ziehen ist im vorliegenden Fall dagegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK , wonach jeder Angeschuldigte berechtigt ist, die Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Festnahme durch ein Gericht zu verlangen. Das Bundesgericht hat unlängst in diesem Zusammenhang entschieden, dass dem Verhafteten, der bei seiner Festnahme vorschriftsgemäss dem Richter vorgeführt worden ist, zwar auch bei Haftverlängerungen eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, dass ihm aber auf Grund der EMRK kein Anspruch auf eine erneute Vorführung zusteht, um seine Beschwerdegründe mündlich vortragen zu können ( BGE 105 Ia 41 ff.). Ist den Anforderungen der EMRK aber damit Genüge getan, dass der Verhaftete die gegen die Fortdauer des Freiheitsentzuges sprechenden Gründe einem Gericht in geeigneter Form zur Kenntnis bringen kann, so ist nicht ersichtlich, weshalb das im Strafprozessrecht des Kantons Bern vorgesehene Verfahren, das die Einreichung eines ausdrücklichen Haftentlassungsgesuches voraussetzt, rechtswidrig wäre.

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