BGE 105 III 43 vom 17. Januar 1979

Datum: 17. Januar 1979

Artikelreferenzen:  Art. 8 ZGB, Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG , Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 169 StG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, § 78 StG, ; 61 I 5, Art. 152 Abs. 2 StG, Art. 152 StG, Art. 135 Abs. 1 StG

BGE referenzen:  131 III 404, 136 V 295, 137 III 208, 141 I 97, 142 IV 125 , 99 IB 359, 102 IA 311, 103 IA 36

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

105 III 43


10. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 17. Januar 1979 i.S. L. gegen Einwohnergemeinde Zollikofen und Appellationshof des Kantons Bern (Staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Rechtsöffnung für Steuerforderungen.
1. Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweist; insbesondere muss die Zustellung einer Steuerveranlagungsverfügung nachgewiesen sein.
2. Bestreitet der Betroffene die Zustellung einer mit einfachem Brief versandten Verfügung, dann genügt eine Rechtskraftbescheinigung der verfügenden Behörde nicht zum Nachweis der Zustellung. Der Nachweis kann indessen gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden.

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 105 III 43 S. 43
Die Einwohnergemeinde Zollikofen betrieb Milan Lusser am 11./22. Mai 1978 für Gemeindesteuern aus den Jahren 1971 und 1972 im Betrage von Fr. 2'451.25. L. erhob Rechtsvorschlag, worauf die Finanzverwaltung Zollikofen unter Vorlegung eines Auszuges aus dem Steuerregister, einer Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland und einer Beglaubigung der Unterschriften durch den Regierungsstatthalter
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von Bern um definitive Rechtsöffnung ersuchte. Dem Begehren wurde entsprochen. Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte diesen Rechtsöffnungsentscheid. L. erhebt staatsrechtliche Beschwerde, welche das Bundesgericht gutheisst.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer hatte vor beiden kantonalen Instanzen gerügt, dass der Gemeinde Zollikofen Rechtsöffnung erteilt worden sei für eine Steuerschuld, für die er nie rechtskräftig veranlagt worden sei, denn die Veranlagungsverfügung sei ihm nie rechtsgültig eröffnet worden. Diese Rüge hätten die kantonalen Behörden nicht geprüft und ihm aus diesem Grund das rechtliche Gehör verweigert. Der Appellationshof des Kantons Bern führt im angefochtenen Entscheid aus, die befreienden Einwände gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel seien in Art. 81 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählt. Da kein solcher Befreiungsgrund gegeben sei, müsse die Beschwerde abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer stützte sich im kantonalen Verfahren indessen nicht auf Art. 81 Abs. 1 SchKG , sondern er machte geltend, es fehle ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG , so dass die definitive Rechtsöffnung aus diesem Grunde verweigert werden müsse.
a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG sind, innerhalb des Kantonsgebiets, die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern usw.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, sofern der Kanton dies vorsieht. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass Verwaltungsverfügungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kantonalen Rechts nur dann als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG anerkannt werden dürfen, wenn sie, wie gerichtliche Urteile, das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind ( BGE 61 I 359 ; so auch Art. 5 des von allen Kantonen unterzeichneten Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung
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öffentlichrechtlicher Ansprüche - SR 281.22). Insbesondere fordert die Rechtsprechung, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden ist ( BGE 63 I 295 E. 2 ; 61 I 5 ff.; BGE 60 I 358 E. 4 mit Hinweisen; so auch Art 6 des Konkordats). Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Verwaltung ( BGE 99 Ib 359 ff. mit Hinweisen). Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet ( Art. 8 ZGB ).
Art. 169 StG stellt die Verfügungen und Entscheide einschliesslich der rechtskräftig gewordenen Steuerregister, durch die eine Steuerforderung endgültig festgestellt worden ist, den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Die kantonalen Behörden machen geltend, die Veranlagungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 1977 mit einfachem Brief zugestellt worden. Sie legen zum Beweis eine Bescheinigung der Veranlagungsbehörde ein, wonach dem Steuerpflichtigen die Veranlagung an diesem Datum eröffnet und dagegen innert Frist keine Einsprache eingegangen sei. Die Veranlagungsbehörde kann indessen nur bestätigen, dass der einfache Brief an diesem Datum der Post übergeben worden sei. Die Postaufgabe beweist nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige den Brief auch empfangen hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste ( BGE 102 Ia 311 ; BGE 61 I 7 ). Daraus folgt, dass mit der Bescheinigung des Versandes allein die rechtmässige Eröffnung der Veranlagungsverfügung nicht bewiesen werden kann.
b) Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraftbescheinigung freilich im Anschluss an den Steuerregisterauszug ausgefertigt worden und sie trägt die beglaubigte Unterschrift des Vorstehers der Veranlagungsbehörde. Dieser Umstand vermag indessen einen Mangel bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung nicht zu heilen. Selbst eine Bescheinigung des Steuerregisterführers oder ein Eintrag der Rechtskraftbescheinigung im Steuerregister würde für den Nachweis nicht genügen, dass die mit einfachem Brief versandte Einschätzung dem Rechtsöffnungsschuldner formrichtig
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eröffnet worden ist (I. BLUMENSTEIN Komm. zum bern. StG 1948 N. 1a zu Art. 169 StG ; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 13 zu § 78).
Gemäss Art. 169 StG werden zwar die Steuerregister den vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie rechtskräftig geworden sind. Nach Art. 152 Abs. 2 StG wird der Eintrag nach dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig (FLÜCKIGER, Bernisches Steuerrecht, 1956, N. 2 zu Art. 152 StG ). Die Einsprachefrist beginnt mit der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung zu laufen ( Art. 135 Abs. 1 StG ). Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Verfügung eröffnet worden, das heisst, ob das Register rechtskräftig geworden ist. Solange diese Frage nicht entschieden ist, darf die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, Ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerregister als Rechtsöffnungstitel zulässig sind und dem bundesrechtlichen Erfordernis des Art. 80 Abs. 2 SchKG genügen, wonach ausschliesslich Beschlüsse und Entscheide als definitive Rechtsöffnungstitel zugelassen werden (vgl. BGE 51 I 109 ).

3. Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Regelung der Beweislast in Einzelfällen zu Missbräuchen führen könnte. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Veranlagungsverfügung kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Veranlagungsverfügung eingeschrieben Oder gegen Empfangsbestätigung zu versenden. Der Nachweis der Zustellung kann freilich auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich aus der Zahlung der Forderung oder aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 13 zu § 78 StG ). In der Regel darf angenommen werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet bis er betrieben wird. In einem so späten Zeitpunkt wäre der Einwand, er habe die Veranlagungsverfügung nie empfangen, wenig glaubhaft.
Was den vorliegenden Fall betrifft, hat der Beschwerdeführer der Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland erst am 20. April 1978
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geschrieben, er erhalte in der letzten Zeit Steuerrechnungen und Mahnungen, für die er keine Veranlagungsverfügung empfangen habe. Zudem dürfte sich aus der Korrespondenz ergeben, das der Beschwerdeführer die Verjährung angestrebt hat. Er wusste als Jurist wohl auch, dass die Behörde für die Zustellung der Veranlagungsverfügung beweispflichtig ist. Im weiteren konnte die Veranlagungsbehörde immerhin den Versand des Briefes bescheinigen. Diese Bescheinigung begründet zwar keine Vermutung für den Empfang des Briefes (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 13 zu § 78 StG ); sie gibt indessen einen Hinweis dafür und darf neben andern Indizien angemessen berücksichtigt werden. Es ist aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen, dass den Behörden vorliegend der Nachweis der Zustellung aufgrund der Korrespondenz und der gesamten Umstände gelingt.
Die kantonalen Akten stehen dem Bundesgericht nicht vollständig zur Verfügung; insbesondere fehlen die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. April 1978 erwähnten verschiedenen Mahnungen und Steuerrechnungen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt für eine möglicherweise substituierbare Begründung des angefochtenen Entscheids nicht abgeklärt werden kann, muss die Beschwerde ohne nähere Prüfung der Frage, ob die Eröffnung der Veranlagungsverfügung nachgewiesen sei, gutgeheissen werden ( BGE 103 Ia 36 E. 3a).

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