BGE 109 IV 56 vom 21. März 1983

Datum: 21. März 1983

Artikelreferenzen:  Art. 350 StGB , Art. 349 Abs. 2 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 263 BStP

BGE referenzen:  95 IV 40, 86 IV 63

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

109 IV 56


15. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1983 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich

Regeste

Art. 349 Abs. 2 StGB ; Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB .
Mittäter sind in der Regel am gleichen Ort zu verfolgen und zu beurteilen. Hat einer von ihnen als Alleintäter Delikte begangen, die mit gleich schwerer Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn bloss eine der allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlung bildete.

Sachverhalt ab Seite 56

BGE 109 IV 56 S. 56

A.- S. wird beschuldigt, zusammen mit B. am 4. November 1982 in Erlenbach (ZH) einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. B. wird weiter zur Last gelegt, in der Nacht vom 6./7. Oktober 1981 in Reinach (AG) einen Diebstahlsversuch und in der Nacht vom 7./8. Oktober 1981 in Klosters einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Der letztgenannte Einbruchdiebstahl gelangte am 8. Oktober 1981 zur Anzeige, der in Erlenbach verübte am 4. November 1982.
BGE 109 IV 56 S. 57

B.- Mit Eingabe vom 10. März 1983 ersucht S. die Anklagekammer des Bundesgerichtes, es seien die Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden in der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafuntersuchung für unzuständig zu erklären und die Behörden des Kantons Zürich mit der Sache zu befassen.
Die Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich beantragen Abweisung des Gesuchs.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 349 Abs. 2 StGB sind, wenn sich an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt haben, die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2 StGB , der dahin geht, dass Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat ( BGE 95 IV 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2 die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen.

2. Im vorliegenden Fall sind nach der gegenwärtigen Aktenlage die beiden in Erlenbach und Klosters begangenen Einbruchdiebstähle die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte ( BGE 75 IV 95 ). Wegen der in Klosters verübten Tat wurde indessen bereits am 8. Oktober 1981 Anzeige erstattet, während der Einbruchdiebstahl in Erlenbach erst am 4. November 1982 angezeigt wurde. Die Untersuchung wurde somit zuerst im Kanton Graubünden
BGE 109 IV 56 S. 58
angehoben ( BGE 86 IV 63 E. 2 mit Verweisungen). Die Behörden dieses Kantons sind deshalb zur Verfolgung nicht nur des B. sondern auch des Gesuchstellers zuständig.
Zweckmässigkeitsgründe, die gebieterisch ein Abweichen von der Regel verlangten ( Art. 263 BStP ), liegen nicht vor.

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