BGE 110 IB 197 vom 31. August 1984

Datum: 31. August 1984

BGE referenzen:  113 IB 30, 123 II 115, 123 II 425

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

110 Ib 197


34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. August 1984 i.S. Waltraud Kienholz-Nopper gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verfahren; Art. 68 lit. e BBG , Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG.
1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG ; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1).
2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1).
3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).

Erwägungen ab Seite 198

BGE 110 Ib 197 S. 198
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 68 Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) sind Beschwerdebehörden:
d. der Bundesrat für Beschwerdeentscheide des Departements und
kantonale Beschwerdeentscheide, die nach Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, jedoch
nicht für die Beschwerdeentscheide über das Ergebnis von Prüfungen;
e. das Bundesgericht für andere Beschwerdeentscheide des Departements
und kantonale Beschwerdeentscheide, jedoch nicht für solche über die
Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen; diese sind endgültig.
Diese Regelung stimmt zur Hauptsache mit derjenigen der Art. 97 ff. OG überein; eine Abweichung besteht insoweit, als zu den in den Art. 99 ff. OG vorgesehenen Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ein weiterer Fall hinzukommt: Die Beschwerde ist auch nicht zulässig gegen
BGE 110 Ib 197 S. 199
Beschwerdeentscheide (des EVD), welche "die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen" betreffen.
Nichteintretensentscheide sind im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG an sich beschwerdefähig. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf Art. 68 lit. a BBG , Art. 23 und 52 VwVG . Er unterliegt mithin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 OG ), sofern keine der in Art. 99-102 OG erwähnten Ausnahmen und auch nicht die im vorstehenden Absatz angeführte Ausnahme zutrifft.

2. a) Nach Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend der Ausnahmetatbestand des Art. 99 lit. f OG gegeben, wonach Verfügungen (Entscheide) über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist gegenteiliger Auffassung. Sie macht sinngemäss geltend, von Art. 99 lit. f OG werde nur der Sachentscheid, mit welchem über die Rechtmässigkeit des Prüfungsergebnisses entschieden werde, erfasst, nur dieser unterliege daher nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
b) Die Auffassung der Beschwerdeführerin ist zu eng. Das folgt deutlich daraus, dass auch Zwischen- und Kostenentscheide unzweifelhaft nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, obwohl sie naturgemäss nicht das Prüfungsergebnis betreffen und daher anfechtbar sein müssten, wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend wäre ( Art. 99 lit. f OG in Verbindung mit Art. 101 lit. a und b OG ). Richtigerweise sind nun aber Nichteintretensentscheide nicht anders zu behandeln als Zwischen- und Kostenentscheide.
Das Gesagte findet Rückhalt im Umstand, dass das Verweigern (Verzögern) eines Sachentscheids betreffend das Ergebnis einer Prüfung einem derartigen Sachentscheid gleichgestellt ist ( Art. 97 Abs. 2 OG ), woraus folgt, dass eine solche Rechtsverweigerung (-verzögerung) unmittelbar unter Art. 99 lit. f OG fällt und demnach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unterliegt (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226). Es wäre schwer einzusehen, weshalb Nichteintretensentscheide anders als die Verweigerung eines Sachentscheids behandelt werden sollten.

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