BGE 110 IV 8 vom 15. Juni 1984

Datum: 15. Juni 1984

BGE referenzen:  115 IV 175, 131 II 169

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

110 IV 8


4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1984 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 StGB ; BetmG.
Die als finanzielles Resultat aus Drogengeschäften erfolgte Gutschrift auf einem Bankkonto ist ein Vermögenswert, der einzuziehen ist.

Erwägungen ab Seite 8

BGE 110 IV 8 S. 8
Aus den Erwägungen:

2. c) Eine weitere Rüge richtet sich gegen die Einziehung des Betrages von US-Dollar 83'468.65. Hier enthält die Beschwerde - beiläufig im Kontext der Beschwerdebegründung - auch das ausdrückliche Begehren, es sei diese Einziehung (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs) aufzuheben. Begründet wird der Antrag damit, dass eine Gutschrift auf einem Bankkonto kein Vermögensgegenstand sei, der gemäss Art. 58 StGB eingezogen werden könne. Aus solchen Gutschriften könnten höchstens Bereicherungen entstehen, die dann den Staat allenfalls zu einer Ersatzforderung gemäss Art. 58 Abs. 4 berechtigten.
Bei den US-Dollar 83'468.65 handelt es sich, wie bereits oben
BGE 110 IV 8 S. 9
dargelegt wurde, nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts um eine Bankgutschrift, die als Restzahlung aus einem Drogengeschäft zu behandeln ist. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind. Die als finanzielles Resultat eines Deliktes erfolgte Bankgutschrift stellt einen Vermögenswert dar, der gestützt auf die erwähnte Bestimmung einzuziehen ist. Die Einziehungsmöglichkeit beschränkt sich nicht auf Vermögensgegenstände, sondern erfasst richtigerweise alle deliktisch erlangten Vermögenswerte. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermeidet es, den Wortlaut des Gesetzes zu erwähnen, und versucht fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, nur was Gegenstand sachenrechtlichen Eigentums sei, könne gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen werden; bei andern Vermögenswerten komme nur der Weg über die Ersatzforderung des Staates in Frage. Weder der Gesetzestext noch praktische Gründe lassen sich für eine solche restriktive Interpretation ins Feld führen.

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