BGE 112 II 486 vom 18. Dezember 1986

Datum: 18. Dezember 1986

BGE referenzen:  114 II 213, 118 II 249, 121 III 306, 138 III 593, 140 III 101, 140 III 105

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

112 II 486


81. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1986 i.S. X. gegen Rekurskommission des Kantonsgerichts S. (Berufung)

Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der geeigneten Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB .
Geeignet ist eine Anstalt, wenn sie mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen zu befriedigen. Das kann ganz ausnahmsweise auch für eine Strafanstalt zutreffen.

Erwägungen ab Seite 486

BGE 112 II 486 S. 486
Aus den Erwägungen:

2. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ).
Wie die Rekurskommission unter Berufung auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik festgestellt hat, leidet der Berufungskläger an einer angeborenen Debilität. Diese führte zu einer Persönlichkeitsstörung, welche sich in einer extremen Kränkbarkeit äussert. Auch der Bezirksarzt stellte beim Berufungskläger eine geistige Minderbegabung fest, "die zur Folge habe, dass er sich mit den Fäusten besser verteidigen könne als mit dem Gehirn". Seit 1980 geht X. nach den Feststellungen der Vorinstanz keiner geregelten Arbeit mehr nach, lebte zum guten Teil auf Kosten seiner Eltern oder seiner Freundin und beging Zechprellereien. Der rasch gekränkte Berufungskläger lässt sich zu Drohungen und Tätlichkeiten hinreissen, wobei übermässiger Alkoholkonsum zusätzlich einen unheilvollen Einfluss hat.
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Dieses Persönlichkeitsbild wird in der Berufung an das Bundesgericht nicht in Abrede gestellt. An sich wird auch nicht die Auffassung der Vorinstanz gerügt, dass die Unterbringung des Berufungsklägers in einer Arbeitserziehungsanstalt eine angebrachte Massnahme wäre. Indessen bestreitet der Berufungskläger, dass es sich bei der Anstalt B. um eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handle. Er betrachtet die Anstalt B. als eine Strafanstalt, in welche nach seiner Meinung ein fürsorgebedürftiger Mensch nicht eingewiesen werden darf. Der Aufenthalt in der Strafanstalt stigmatisiere den Betroffenen, der damit in den Kreis von Straftätern gedrängt und in der Anstalt auch als solcher behandelt werde. Mit dem Hinweis auf Vorschriften des Strafrechts ( Art. 37 Ziff. 2 Abs. 1 StGB , Art. 39 Ziff. 2 StGB , Art. 100bis Ziff. 2 StGB ), die je den getrennten Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen einerseits und von Haftstrafen anderseits vorsehen und für die Arbeitserziehung junger Erwachsener eine von den übrigen Anstalten getrennte Anstalt vorschreiben, wehrt sich der Berufungskläger für eine vom Strafvollzug getrennte Anstaltsunterbringung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

3. Es gibt keine Legaldefinition zum Begriff der geeigneten Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB . Offenbar befürchtete der Gesetzgeber, dass eine Umschreibung zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen könnte und den unterschiedlichen Erscheinungsbildern von Anstalten, wie sie in der Schweiz anzutreffen sind, nicht gerecht zu werden vermöchte. Auch mag er daran gedacht haben, dass die Auffassungen darüber, welche Anstalt geeignet ist, um die nötige persönliche Fürsorge zu gewährleisten, sich im Laufe der Zeit ändern mögen. Der Gesetzgeber konnte sich darauf verlassen, dass der mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verfolgte primär therapeutische Zweck hinreichend Aufschluss darüber gebe, was unter der geeigneten Anstalt zu verstehen ist (KARL SPÜHLER, Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Drogensüchtigen, ZBl 84/1983, S. 56).
Einigkeit besteht nicht nur darüber, dass eine Anstalt als geeignet zu gelten hat, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann (THOMAS SEEGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, ZöF 81/1984, S. 57), sondern insbesondere auch darüber, dass diese Fürsorge ohne oder gegen den Willen des Betroffenen und unter Entzug der Freiheit geleistet wird (BBl 1977 III, S. 28 f.; SPÜHLER, a.a.O.,
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S. 55; F. BREITENSTEIN, Was ist "Anstalt" im Sinne von Art. 397a ZGB ?, ZVW 36/1981, S. 99, 101 ff.; MARGUERITE FONTANET, Etablissements appropriés: volonté du législateur et réalités concrètes, ZVW 41/1986, S. 2 f.). Aus Abs. 3 von Art. 397a ZGB lässt sich sodann schliessen, dass der Aufenthalt in der Anstalt auf den Betroffenen eine erzieherische Wirkung ausüben soll, so dass dieser nach Wiedererlangung der Freiheit in der Lage ist, sein Leben aus eigener Kraft in die Hand zu nehmen (FONTANET, a.a.O., S. 3). Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welches die Bedürfnisse des zu Betreuenden sind und ob die in Aussicht genommene Anstalt aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Gegebenheiten in der Lage ist, die ihr übertragene Aufgabe der Fürsorge und Betreuung zu erfüllen.

4. a) In der parlamentarischen Beratung der am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob der Gesetzgeber nicht wenigstens eine negative Umschreibung der geeigneten Anstalt in dem Sinne aufnehmen sollte, dass die Strafanstalt vorweg nicht als solche gilt. Der Bundesrat hatte denn auch in seiner Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17. April 1977 die Meinung vertreten, dass Strafanstalten nach den heutigen Verhältnissen grundsätzlich nicht als geeignete Anstalten im Sinne von Art. 397a ZGB erscheinen (BBl 1977 III, S. 29). Durch das Gesetz ausdrücklich ausschliessen wollte der Bundesrat indessen die Strafanstalten nicht, offenbar - wie sich aus der Beratung im Nationalrat ergibt (Amtl. Bull. NR 1978, S. 759) - weil er damit rechnete, dass der Strafvollzug sich weiter wandeln würde, so dass den Bedürfnissen der Fürsorge und Betreuung besser entsprochen werden kann. Man gab sich aber auch Rechenschaft darüber, dass in einzelnen Fällen das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit und des in eine Anstalt Einzuweisenden selber so gross sein mag, dass keine andere Wahl als die Einweisung in eine Strafanstalt bleibt. Allerdings hat der bundesrätliche Sprecher keine Zweifel daran bestehen lassen, dass die Einweisung in eine Strafanstalt nur in Ausnahmesituationen und zudem nur vorübergehend in Frage kommt. Aufgrund dieser Überlegungen ist in der anschliessenden Abstimmung ein Antrag Morel abgelehnt worden, dem Art. 397a ZGB einen vierten Abschnitt beizufügen, wodurch im Rahmen der fürsorgerischen
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Freiheitsentziehung die Unterbringung in einer Strafanstalt ausgeschlossen worden wäre.
Obgleich Strafanstalten in der Regel dazu ungeeignet erscheinen mögen - ist in der Debatte des Nationalrats ferner betont worden -, gäbe es auch solche, die durchaus in der Lage seien, Geistesschwachen die nötige Fürsorge angedeihen zu lassen. Sodann erinnerte der eine Kommissionssprecher daran, dass es Überschneidungen gebe (beispielsweise Heilanstalten), und warnte vor dem Umkehrschluss, jede Anstalt nur schon deshalb als für die fürsorgerische Freiheitsentziehung geeignet zu betrachten, weil es keine Strafanstalt sei (Amtl. Bull. NR 1978, S. 758).
b) Soweit in der parlamentarischen Beratung sodann die Verantwortung der Kantone angesprochen wurde, ist klarzustellen, dass die Frage nach der geeigneten Anstalt eine Rechtsfrage ist (BERNHARD SCHNYDER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Grundzüge der neuen bundesrechtlichen Regelung, ZVW 34/1979, S. 29) und dass diese Rechtsfrage durch die Gesetzesnovelle von 1981 eine solche des Bundesrechts geworden ist. Von Bundesrechts wegen ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn eine Anstalt den Eingewiesenen hinreichend zu betreuen vermag. Daher kann der Fall eintreten, dass von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abgesehen werden muss, weil eine geeignete Anstalt nicht zur Verfügung steht (SEEGER, a.a.O., S. 57; FONTANET, a.a.O., S. 4).
Wenn die Unterbringung in einer Strafanstalt sich als unumgänglich erweist, weil der Betroffene andere Personen oder sich selbst gefährdet, so ist unter dem Blickwinkel von Art. 397a Abs. 1 ZGB jedenfalls ein strenger Massstab an die Anstalt anzulegen. Der Bundesgesetzgeber verlangt nicht nur, wie der Berufungskläger hervorhebt, den getrennten Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen einerseits und von Haftstrafen anderseits, sondern fordert auch besondere Anstalten für Erstmalige ( Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ). Vor allem aber legt der Gesetzgeber Wert auf die Unterscheidung zwischen dem Vollzug von Strafen auf der einen Seite und von Massnahmen auf der anderen Seite ( Art. 43, 44 und 100bis StGB ) und gibt zu erkennen, dass bei dem von Massnahmen Betroffenen die ärztliche Behandlung und die Erziehung im Vordergrund stehen. Umso mehr erscheint es angezeigt, die aufgrund der Vorschriften des Zivilgesetzbuches angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung so zu vollziehen, dass die Unterbringung in einer Anstalt sich deutlich vom Strafvollzug abhebt.
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Der Berufungskläger weist in diesem Zusammenhang zutreffend auch darauf hin, dass der Aufenthalt in einer Strafanstalt stigmatisierend wirke. In der Tat ist dieser Aufenthalt geeignet, die Wiedereingliederung nach der Entlassung zu erschweren. Demgegenüber ist es - wie oben E. 3 erwähnt - Ziel der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, den Betroffenen zu einer den geltenden Normen entsprechenden und selbstverantwortlichen Meisterung des Lebens anzuleiten.
c) Trotz den Vorbehalten, die gegenüber dem Vollzug der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer Strafanstalt anzubringen sind, kann nun aber nicht verlangt werden, dass geradezu eine Idealanstalt zur Verfügung stehe (SPÜHLER, a.a.O., S. 56; SCHNYDER, a.a.O., S. 22). Kaum eine Anstalt wird, wie zutreffend vermerkt worden ist, alles an Fürsorge- und Behandlungsmethoden anbieten, was im Einzelfall als erwünscht erscheinen könnte (BEATRICE MAZENAUER, Psychischkrank und ausgeliefert?, Bern 1985, S. 86). Es muss genügen, dass die für die Unterbringung gewählte Anstalt mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen zu befriedigen. Ein allzu strenger Massstab an die Eignung einer Anstalt würde sonst zahlreiche Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Betreuungsbedürfnis befriedigt werden kann. Das kann ausnahmsweise auch für eine Strafanstalt zutreffen.

5. Die Rekurskommission hat die Anstalt B. als geeignet betrachtet, um X. im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung dorthin einzuweisen. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik. Jedoch äussert sich weder dieses Gutachten noch der angefochtene Entscheid zur Frage, ob das im vorliegenden Fall wesentliche Ziel der Arbeitserziehung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft mit einem Aufenthalt in der Anstalt B. erreicht werden kann.
Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht - anstelle einer eigentlichen Vernehmlassung zur Frage der Eignung der Anstalt B. für die fürsorgerische Freiheitsentziehung - neben dem Amtsbericht des Regierungsrates über das Jahr 1985 mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Einweisungsgründe und Vollzugsformen auch die Hausordnung der Anstalt B. zukommen lassen. Gemäss Art. 8 dieser Hausordnung besteht eine allgemeine Arbeitspflicht, wobei die Insassen soweit möglich auf dem erlernten Beruf oder mit
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Arbeiten beschäftigt werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Zwar können nach dem Wortlaut des Art. 9 die Insassen auch beruflich gefördert werden, ja gegebenenfalls eine Lehre oder Anlehre (oder Teile davon) absolvieren. Doch ist nicht zu übersehen, dass die Arbeitspflicht als solche im Vordergrund steht. Einen wichtigen Platz nimmt dabei die Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Gutsbetrieb ein, wo - nach dem Anstaltenkatalog des Bundesamtes für Justiz - sechs bis zwölf Insassen beschäftigt werden. Bezüglich der Gewerbebetriebe, wo insgesamt zehn bis zwanzig Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, fällt auf, dass eine Ausbildung nur in einer sehr beschränkten Zahl von Berufen möglich ist: Schreinerei; Schlosserei; Plastik-, Kartonnage- und Montagearbeiten. Es fragt sich, ob dem Berufungskläger (für den man sich eine Tätigkeit im Baugewerbe denken könnte) damit auch wirklich die Möglichkeit geboten wird, Fuss in einem Beruf zu fassen, der ihm in Zukunft die wirtschaftliche Existenz sichern und ihn so weit befriedigen wird, dass er Halt im Leben findet. Im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - bei welcher, im Gegensatz zum Strafvollzug, der Sühnegedanke keinen Raum hat und desto mehr Gewicht auf die Wiedereingliederung zu legen ist - hat der Betroffene Anspruch darauf, dass von seiten der Behörden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um ihn als vollwertiges Glied in die Gesellschaft zurückzuführen.
Dem Anstaltenkatalog des Bundesamtes für Justiz ist auch zu entnehmen, dass in der Anstalt B. Einzelgespräche geführt werden und die Insassen durch einen sozialpsychologischen Dienst betreut werden. Es fragt sich, ob dies im vorliegenden Fall genügt oder ob der Berufungskläger nicht der psychiatrischen Betreuung bedarf.
Im übrigen ist der Hausordnung zu entnehmen, dass sie im Hinblick auf den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und auf den Vollzug von Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht erlassen worden ist. Offensichtlich hat die Anstalt B. einen gemischten Charakter, wobei - nach dem Amtsbericht des Regierungsrates über das Jahr 1985 zu vermuten - der auf das Strafrecht gestützte Vollzug von Strafen und Massnahmen zunehmend überwiegt. Im Jahr 1985 betrug der Anteil der vormundschaftlichen Einweisungen (nach Verpflegungstagen berechnet) 24,8% aller Einweisungen. Haftstrafen, Gefängnisstrafen, Militärstrafen und Zuchthausstrafen machten insgesamt 67,7% aus; 4,8% entfielen auf die Arbeitserziehung gemäss Art. 100bis StGB
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und 2,7% auf Massnahmen nach Art. 42 und 44 StGB . Im übrigen steht nicht fest, ob die gemäss Art. 6 der Verordnung 1 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (vom 13. November 1973; SR 311.01) genehmigungsbedürftigen Bestimmungen der Hausordnung durch die zuständigen Bundesbehörden tatsächlich genehmigt worden sind, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass in der Anstalt B. der Straf- und Massnahmenvollzug mindestens so getrennt ist, wie es das Strafgesetzbuch verlangt.

6. Im vorliegenden Fall sind die Bedürfnisse der persönlichen Fürsorge des Berufungsklägers, gegenüber welchem die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, nicht geklärt. Es steht aber auch nicht genügend fest, ob die Anstalt B. dem Berufungskläger jene Fürsorge und Betreuung angedeihen lassen kann, die für ihn nötig ist. Die Sache ist daher nach Massgabe von Art. 64 Abs. 1 OG zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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