BGE 112 II 59 vom 28. Januar 1986

Datum: 28. Januar 1986

Artikelreferenzen:  Art. 944 OR, Art. 950 OR, Art. 951 OR, Art. 38 HRegV, Art. 115 HRegV , Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV, Art. 951 Abs. 2 OR

BGE referenzen:  130 III 58 , 108 II 133, 98 IB 192, 92 II 310, 97 I 75, 92 I 300, 92 I 300

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

112 II 59


11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Januar 1986 i.S. Circus Montis AG gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 Abs. 1 HRegV und Art. 944 Abs. 1 OR . Firmenwahrheit.
1. Firmenbildung mit einem Künstlernamen, der sich insbesondere mit einem weit verbreiteten Familiennamen deckt. Umstände, welche die Aufnahme des Namens in die Firma einer AG nicht als unzulässig erscheinen lassen (E. 1).
2. Privaten Klagen aus Namensrecht vorzubeugen, ist im Normalfall nicht Aufgabe des Amtes (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 59

BGE 112 II 59 S. 59

A.- Die Circus Montis AG, Wohlen, wollte im Juni 1985 ihre Firma in "Circus Monti AG" abändern und im Handelsregister eintragen lassen.
Mit Verfügung vom 3. Juli 1985 weigerte sich das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, die Eintragung zu genehmigen; es fand, die neue Firma müsse als täuschend im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR und Art. 38 Abs. 1 HRegV betrachtet werden, weil kein unmittelbarer Zusammenhang der Gesellschaft mit einem Träger des Familiennamens "Monti" bestehe.
BGE 112 II 59 S. 60

B.- Die Circus Montis AG führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Änderung zu bewilligen.
Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 38 Abs. 1 HRegV müssen alle Eintragungen in das Handelsregister wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen. Das gleiche gilt gemäss Art. 944 Abs. 1 OR für den Inhalt der Firma, insbesondere für die nähere Umschreibung der darin erwähnten Personen und für Hinweise auf die Natur des Unternehmens. In Art. 950 OR wird ergänzend dazu für Aktiengesellschaften bestimmt, dass sie unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze über die Firmenbildung auch Personennamen in die Firma aufnehmen dürfen.
a) Der Hinweis auf das Zirkusunternehmen, das Mitglieder der Familie Muntwyler-Wülser Mitte Februar 1985 in Form einer Aktiengesellschaft gegründet haben, wird vom Amt zu Recht nicht beanstandet; es hält einzig den Namen "Monti" in der Firma der Beschwerdeführerin für unzulässig, weil es sich dabei um einen alteingesessenen Tessiner Familiennamen handle, der heute nach dem sechsbändigen "Familiennamenbuch der Schweiz" (herausgegeben vom Polygraphischen Verlag, Zürich 1968-1971, Bd. IV S. 137) auch in elf anderen Kantonen vorkomme und daher als allgemein bekannt gelten müsse. "Monti" sei bloss der Künstlername der Gesellschaftsgründer, die früher unter diesem Namen aufgetreten seien und in Fachkreisen wohl einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hätten. Das rechtfertige die Zulassung aber nicht; andernfalls könnte jedermann willkürlich einen anderen Familiennamen wählen und ihn nach einiger Zeit in die Firma aufnehmen. Vorliegend sei die Täuschungsgefahr zu bejahen, da ein Zusammenhang mit dem Familiennamen "Monti" hervorgerufen werde. Mit der Zulassung würden auch die Interessen einer unbestimmten Zahl von Personen mit diesem Namen und damit das öffentliche Interesse verletzt.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Meinung, für die Aufnahme eines Personennamens in die Firma einer AG genüge irgendein Zusammenhang zwischen dem Träger des Namens und der Gesellschaft. Das Recht zur Verwendung des eigenen Namens
BGE 112 II 59 S. 61
für solche Firmen werde nur durch das UWG beschränkt und stehe dem Gründer einer AG, der den Künstlernamen anstelle seines Familiennamens in die Firma der Gesellschaft aufnehmen wolle, ebenfalls zu. Diesfalls sei auch der vom Amt verlangte Zusammenhang gegeben, der ohnehin kein enger sein könne, weil von der Firma nicht auf die beteiligten Personen geschlossen werden dürfe. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit könne daher keine Rede sein.
b) Es geht vorliegend nicht um die Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Firma im Sinne von Art. 951 Abs. 2 OR , sondern ausschliesslich darum, ob das Publikum durch den Bestandteil "Monti" in der Firma der Beschwerdeführerin getäuscht werden kann. Es besteht daher zum vornherein kein Anlass, Umstände mitzuberücksichtigen, die eine solche Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmen mit ähnlichen Zwecken begründen oder erhöhen können, oder das gesetzliche Täuschungsverbot bei der Verwendung von Familiennamen sonstwie nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auszurichten, wie das Amt mit seinen Beispielen zu angeblich naheliegenden Missbräuchen anzunehmen scheint. Ob eine Täuschungsgefahr besteht, beurteilt sich zudem nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, wobei grundsätzlich von der Firmenbezeichnung als Ganzes auszugehen ist, selbst wenn einem einzelnen Bestandteil eine erhöhte Bedeutung zukommt ( BGE 108 II 133 E. 4 mit Hinweisen).
An solchen Umständen vermag das Amt hier bloss die Tatsache zu nennen, dass es sich bei "Monti" um einen alteingesessenen Tessiner Familiennamen handelt, der bereits vor 1962 in elf weiteren Kantonen verbreitet gewesen, aber bloss der Künstlername der Gesellschaftsgründer sei; seine Verbreitung als Familienname sei ein starkes Indiz dafür, dass er dem Publikum bekannt sei. Dass eine bestimmte Bezeichnung sich als Familienname schon vor Jahrzehnten oder gar vor Jahrhunderten eingebürgert und in zahlreichen Kantonen verbreitet hat, taugt für sich allein indes nicht zur Unterscheidung, ob eine Täuschungsgefahr im Einzelfall zu bejahen oder zu verneinen sei, lässt sich doch eher sagen, je seltener, aber berühmter oder aktueller ein Name ist, um so grösser sei diese Gefahr (vgl. BGE 98 Ib 192 E. 4, BGE 77 I 77 ff.). Ohne eine solche, besondere Geltung spricht ein weit verbreiteter oder häufig vorkommender Name jedenfalls nicht für, sondern gegen eine Täuschungsgefahr, weshalb er das Amt nicht zur Annahme einer
BGE 112 II 59 S. 62
solchen Gefahr verleiten darf, soll das gesetzliche Kriterium seinem Sinn und Zweck entsprechend angewendet werden. In seiner ergänzenden Vernehmlassung zur Beschwerde macht das Amt denn auch selber Vorbehalte.
Selbst wenn insbesondere das italienischsprachige Publikum die streitige Firma mit dem weit verbreiteten Familiennamen "Monti" verbinden und annehmen sollte, die Aktiengesellschaft sei aus einer Familie mit diesem Namen hervorgegangen, kann vernünftigerweise nicht von einer Täuschungsgefahr gesprochen werden. Für den unbefangenen Leser steht der klare Hinweis auf das Zirkusunternehmen im Vordergrund und ist der Name "Monti" in erster Linie als Bezeichnung dieses Unternehmens zu verstehen. Zu bedenken ist ferner, dass der streitige Bestandteil als Mehrzahl des italienischen Wortes "monte" (Berg) auch eine Sachbezeichnung ist und deshalb, wie das Amt einräumt, ebenfalls als Phantasiename verstanden werden kann. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass einem Familiennamen in der Firma einer Aktiengesellschaft im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen (Art. 945 und 947 f. OR) rechtlich keine besondere Bedeutung zukommt, weil Aktionäre nicht persönlich haften. Es besteht daher entgegen der Auffassung des Amtes auch kein Grund, zwischen dem Träger des Namens und der Gesellschaft einen unmittelbaren oder besonders engen Zusammenhang zu verlangen, um nach Art. 944 Abs. 1 OR eine Gleichbehandlung aller Gesellschaftsformen zu gewährleisten (F. VON STEIGER, Schweizerisches Firmenrecht, S. 44; F. VON STEIGER in ZBJV 74/1938, S. 329; J. HARTMANN, in Sieben Vorträge über das neue Obligationenrecht, Basel 1937, S. 218; R. PATRY, in Schweiz. Privatrecht, Bd. VIII/1 S. 162/63).
c) Abgesehen davon darf vorliegend mitberücksichtigt werden, dass der Hauptaktionär und -gründer der Beschwerdeführerin in den Jahren 1979/81 zusammen mit seiner Familie in einem Zirkusunternehmen unter dem Künstlernamen "Monti" als Clown aufgetreten und bekannt geworden ist; das eine wie das andere darf aus Beilagen zur Beschwerde geschlossen werden. Es leuchtet daher ein, dass er diesen Namen nicht bloss beibehalten, sondern auch in die Firma der Gesellschaft aufnehmen wollte, als er im Februar 1985 zusammen mit seiner Familie ein eigenes Zirkusunternehmen gründete. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sollte mit diesem Vorhaben, dem das Amt sich bereits mit Schreiben vom 26. Februar 1985 widersetzte, denn auch bloss der Zusammenhang zwischen der "Zirkusfamilie Monti" und der Gesellschaft deutlich
BGE 112 II 59 S. 63
gemacht werden. Pseudonyme geniessen grundsätzlich aber den gleichen Schutz wie Familien- und Vornamen ( BGE 92 II 310 ; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 2. Aufl. S. 167). Es ist deshalb nicht einzusehen, warum ein Künstlername in der Firma einer AG nur dann zulässig sein sollte, wenn er aus einer reinen Phantasiebezeichnung besteht, nicht aber, wenn er mit einem weit verbreiteten Familiennamen identisch ist, der sich seinerseits mit einer Sachbezeichnung deckt.

2. Das Amt verfügt über ein gewisses Ermessen, wenn es eine Firmenbezeichnung auf ihren Wahrheitsgehalt und auf eine allfällige Täuschungsgefahr zu prüfen hat. Es hat sich aber auch innerhalb des ihm zustehenden Ermessens von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen und nach Recht und Billigkeit zu entscheiden ( BGE 97 I 75 E. 1 und BGE 92 I 300 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend hat es das ihm erlaubte Ermessen offensichtlich überschritten. Sein Bestreben, die täuschende Verwendung alteingesessener und weit verbreiteter Familiennamen in Firmen zu verhindern, will genau besehen nicht das Publikum vor irreführenden Angaben schützen; es läuft in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr darauf hinaus, Träger solcher Familiennamen davor zu bewahren, dass Dritte ihre Namen zur Bildung von Firmen missbrauchen. Das erhellt insbesondere daraus, dass das Amt seine Prüfung "in erster Linie" nach dem Familiennamenbuch der Schweiz richtet und in der Zulassung täuschender Künstlernamen nicht nur die Interessen einer unbestimmten Zahl von Personen mit dem gleichen Familiennamen, sondern auch das öffentliche Interesse verletzt sieht. Namensschutz zu treiben, insbesondere privaten Klagen aus Namensrecht vorzubeugen, ist indes im Normalfall nicht Aufgabe des Amtes, lässt sich folglich auch nicht anführen, um einer Eintragung ins Handelsregister die Genehmigung gemäss Art. 115 HRegV wegen Verstosses gegen ein öffentliches Interesse zu verweigern. Vorbehalten bleiben allenfalls eindeutige Fälle der Anmassung von Namen ganz bestimmter Personen.
Die angefochtene Verfügung, mit der das Amt eine Täuschungsgefahr zu Unrecht bejaht hat, ist somit aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung ihrer Firma zuzulassen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom
BGE 112 II 59 S. 64
3. Juli 1985 aufgehoben und das Amt angewiesen, die Änderung der Firma "Circus Montis AG" in "Circus Monti AG" zu bewilligen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden