Federal court decision 112 II 87 from Jan. 28, 1986

Date: Jan. 28, 1986

Related articles:  Art. 12 ZGB, Art. 107 AHVG , Art. 48ter ff. AHVG, Art. 52 IVG, Art. 41 lit. c Abs. 2 OG, Art. 14 BZP, Art. 48sexies AHVG, Art. 79quater AHVV, Art. 107 Abs. 1 AHVG

Related court decisions:  109 II 65, 124 III 222, 126 II 237, 129 II 49, 132 III 321, 143 III 79 , 108 II 436, 102 II 93, 111 II 299, 93 I 592, 109 II 68, 108 II 440, 109 II 65, 109 II 68, 108 II 440, 109 II 65

Source: bger.ch

Urteilskopf

112 II 87


16. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Januar 1986 i.S. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (Direktprozess)

Regeste

Art. 48ter ff. AHVG . Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Partei- und Prozessfähigkeit der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (E. 1).
2. Unfalltod eines IV-Rentners, der Versorger seiner Ehefrau war; die Sozialversicherung kann für die AHV-Witwenrente, die sie daraufhin ausrichtet, auf den für den Unfall verantwortlichen Dritten zurückgreifen, obwohl die IV-Rente wegfällt (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 87

BGE 112 II 87 S. 87

A.- K. wurde am 29. Mai 1928 geboren. Gemäss einem Beschluss der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. Mai 1978 war er damals infolge eines Unfalls zu 54% invalid. Er bezog seit dem 1. März 1977 monatlich für sich eine einfache halbe IV-Rente von Fr. 457.-- und für seine Frau eine Zusatzrente von Fr. 160.--. Dazu kam sein Arbeitseinkommen, das 1978/79 Fr. 1'875.-- im Monat oder Fr. 22'500.-- im Jahr ausmachte.
Am 5. März 1979 stiess der Wagen des M. fast frontal mit dem Fahrzeug des K. zusammen. K., der nicht angegurtet war, wurde dabei tödlich verletzt. M. war für seine Halterhaftpflicht bei der "Winterthur" versichert, welche eine Haftungsquote von 90% anerkannte.
Die Ehefrau des Verunfallten erhielt von der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Witwenrente von Fr. 748.--, die sich
BGE 112 II 87 S. 88
durch die gesetzliche Anpassung 1980/81 auf Fr. 783.-- und 1982 auf Fr. 883.-- im Monat erhöhte. Frau K. starb am 28. November 1982. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung wollte für die Witwenrente auf die "Winterthur" zurückgreifen, die sich dem Regressanspruch aber widersetzte, weil die Sozialversicherung dadurch, dass sie ab März 1979 eine Witwenrente statt einer IV-Rente bezahlt habe, nicht geschädigt sei.

B.- Am 5. Dezember 1984 klagte die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, beim Bundesgericht gegen die "Winterthur" auf Zahlung von Fr. 30'236.-- nebst 5% Zins seit 1. Februar 1981. Sie berief sich auf eine Prorogationsabrede mit der Beklagten vom 24. Mai 1984. In der Replik setzte sie die Forderung auf Fr. 29'929.-- herab.
Die Beklagte beantragte, auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin nicht einzutreten oder deren Parteibezeichnung wie folgt zu berichtigen: "Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern." Wenn auf die Klage eingetreten werde, sei diese abzuweisen, soweit sie Fr. 5'900.-- übersteige. In der Duplik erhöhte die Beklagte diesen Betrag auf Fr. 6'554.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage betrifft die wirtschaftlichen Folgen eines Verkehrsunfalles und damit zivilrechtliche Ansprüche. Dass das Regressrecht der Klägerin im Sozialversicherungsrecht geregelt ist, ändert daran nichts, denn es beruht auf ihrem Eintritt in die Ansprüche der Witwe. Angesichts eines Streitwertes von über Fr. 20'000.-- durften die Parteien vereinbaren, den Rechtsstreit im Sinne von Art. 41 lit. c Abs. 2 OG einzig durch das Bundesgericht beurteilen zu lassen.
Prozessual streitig geblieben unter den Parteien ist indes, ob die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Klägerin auftreten, die Regressforderung also im eigenen Namen geltend machen kann, oder ob ihr mangels Rechtspersönlichkeit die Partei- und Prozessfähigkeit abzusprechen sei, wie die Beklagte einwendet.
a) Die Klägerin stützt sich für ihren Standpunkt, dass sie im vorliegenden Prozess als Partei zugelassen werden müsse, vor allem auf Art. 48ter AHVG . Nach dieser Bestimmung trete die Alters- und Hinterlassenenversicherung in die Ansprüche des Versicherten
BGE 112 II 87 S. 89
und seiner Hinterlassenen gegen den haftpflichtigen Dritten ein; das könne nur dahin verstanden werden, dass die Sozialversicherung mit dem Eintritt in die Rechte des Versicherten Gläubigerin der Regressforderung werde, den Anspruch folglich selber geltend machen könne. Die Klägerin verweist auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 1982 (teilweise veröffentlicht in VPB 1982 Nr. 56 S. 311 ff.); dieses Amt sei ebenfalls zum Schluss gelangt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Regressrechtes gemäss Art. 48ter AHVG die Sozialversicherung insoweit mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet habe, damit sie dieses Recht im eigenen Namen ausüben könne.
Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die Alters- und Hinterlassenenversicherung sei im Unterschied etwa zur SUVA keine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt, sondern bloss eine Hauptabteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung; schon deshalb könne sie nicht anstelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Prozesspartei auftreten. Aus dem angeführten Gutachten ergebe sich ohnehin nur eine teilweise Rechtsfähigkeit der "AHV/IV als Gesamtinstitution", die aber weder eine organisatorische Einheit bilde noch Vermögen habe, folglich in ihrem Namen auch keine Vermögenswerte erwerben oder Schulden eingehen könne. Die Annahme einer Rechtspersönlichkeit, die sich auf die Ausübung von Regressrechten beschränke, finde in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze und müsse als sinnlos bezeichnet werden; es gehe nicht an, ein organisatorisches Gebilde in einem bestimmten Sachbereich als Rechtsperson zu behandeln, in anderen dagegen nicht.
b) Prozessfähig ist jede Person, die im Sinn von Art. 12 ZGB handlungsfähig ist ( Art. 14 BZP ; STRÄULI/MESSMER, N. 4 zu § 27/28 ZPO/ZH). Ob und inwiefern eine Behörde Rechtspersönlichkeit hat und daher Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, oder ob sie selber als blosses Organ eines Rechtssubjektes anzusehen ist, bestimmt das jeweils massgebliche öffentliche Recht ( BGE 43 II 361 E. 4, 41 II 600). Dazu ist hier vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 48ter ff. AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Anspruchsberechtigte bezeichnet, indem er sie und nicht etwa die Eidgenossenschaft in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintreten lässt, wenn auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen ist. Diese Ordnung gilt sinngemäss auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung ( Art. 52 IVG ). Sie wird ergänzt durch die vom Bundesrat
BGE 112 II 87 S. 90
gestützt auf Art. 48sexies AHVG erlassenen Vorschriften über die Ausübung des Regressrechtes ( Art. 79quater AHVV ); danach ist der Rückgriff im Einzelfall unter Mitwirkung der Ausgleichskassen durch das Bundesamt für Sozialversicherung geltend zu machen, das sich ferner im Falle konkurrierender Regressrechte mit der SUVA und der Militärversicherung zu verständigen hat, die nötigen Vereinbarungen treffen und den Rückgriff auch kantonalen Ausgleichskassen übertragen kann.
Nach dieser gesetzlichen Ordnung ist die Auffassung der Klägerin über ihre Rolle und Vertretung in Streitigkeiten um Regressforderungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der angeführten Normen sowie praktischen Bedürfnissen und ist daher auch sachlich gerechtfertigt. Aus solchen Überlegungen hat der Gesetzgeber offensichtlich auch weitere Organe der beiden Sozialversicherungen (AHV und IV), die zwar bundesrechtlich organisiert sind, aber weder dem Bund noch einem anderen Gemeinwesen angehören, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, damit sie im Aussenverhältnis, namentlich in zivilrechtlichen Belangen, im eigenen Namen auftreten können. Das gilt insbesondere für die Verbandsausgleichskassen (Art. 56 Abs. 3), die kantonalen Ausgleichskassen (Art. 61 Abs. 1) und den Ausgleichsfonds ( Art. 107 Abs. 1 AHVG ), der bewusst vom Vermögen des Bundes getrennt worden ist (BBl 1946 II 513); durch seine Einnahmen und Leistungen unterscheidet sich der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung denn auch deutlich von der Militärversicherung. Vergleiche mit der Stellung dieser Versicherung, deren Leistungen der allgemeinen Bundeskasse belastet werden, gehen daher zum vornherein fehl.
Ebensowenig kann die Beklagte daraus, dass im Gutachten des Bundesamtes für Justiz wiederholt von "der AHV/IV als Gesamtinstitution" die Rede ist (VPB 1982 S. 313 E. 3), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Wendung ist damit zu erklären, dass der Gesetzgeber im Jahr 1977, als er den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte einführte, sowohl der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( Art. 48ter AHVG ) wie der Invalidenversicherung ( Art. 52 IVG ) die Möglichkeit einräumte, Regressforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, die beiden Versicherungen bezüglich ihrer Partei- und Prozessfähigkeit in Streitigkeiten um solche Forderungen also gleichgestellt wissen wollte. Dass die Befugnisse von AHV-Organen beschränkt sind, ergibt sich aus der Vielzahl von Einzelinstitutionen und den ihnen übertragenen Aufgaben, heisst
BGE 112 II 87 S. 91
entgegen den Einwänden der Beklagten aber nicht, dass die vom Gesetzgeber einzelnen Organen zuerkannte Prozessfähigkeit deswegen entfalle oder dass der Zivilrichter sich darüber hinwegsetzen dürfe.
c) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Bundesamt für Sozialversicherung schon seit Jahren in Auseinandersetzungen um Regressforderungen gemäss Art. 48ter AHVG oder Art. 52 IVG aufgetreten sei und zahlreiche Fälle durch Vereinbarung im Namen der beiden Sozialversicherungen erledigt, seine Praxis sich also bereits eingebürgert habe, wie die Klägerin behauptet, oder ob bisher, wie die Beklagte einwendet, kein Anlass bestanden habe, die Parteifähigkeit der beiden Versicherungen näher zu prüfen.

2. In der Sache selbst ist unbestritten, dass den verstorbenen K. am Unfall vom 5. März 1979 bloss ein leichtes Mitverschulden trifft und die Haftung der Beklagten deshalb nur um 10% zu kürzen ist. Einig sind sich die Parteien auch darüber, dass der Verunfallte bis zum Tod seiner Frau im November 1982 aus seiner Erwerbstätigkeit mindestens das gleiche Einkommen erzielt hätte wie 1978/79 und dass die Versorgungsquote der Witwe mit 45% einzusetzen ist. Streitig ist dagegen, ob die Klägerin sich bei der Ausübung des Regressrechtes gemäss Art. 48ter AHVG sagen lassen muss, sie habe nach dem Unfall vom 5. März 1979 zwar eine Witwenrente bezahlt, andererseits aber die zuvor ausgerichtet IV-Rente eingespart, weshalb sie nicht geschädigt sei und keinen Regressanspruch habe.
a) Die Klägerin begründet ihren Anspruch gemäss Art. 48ter AHVG im wesentlichen damit, mit der Einführung des Regressrechtes im Jahre 1977 habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass der Geschädigte durch das bis dahin geltende Kumulationsprinzip bereichert werde; er habe den haftpflichtigen Dritten dadurch aber nicht etwa entlastet, sondern bloss veranlasst, seine Leistung nun teilweise der Sozialversicherung statt wie bisher dem Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen zu erbringen. Auch an der Berechnung des Gesamtschadens habe die Novelle von 1977 nichts geändert. Hier habe der Wegfall der IV-Leistungen zur Entstehung eines "normalen" Versorgungsschadens geführt, weshalb sich die Frage nach einer Anrechnung "eingesparter Renten" auf die Regressforderung gar nicht stelle. Zwischen den beiden Sozialversicherungen sodann, welche die Einnahmen aus den Regressen getrennt verbuchten, gebe es überhaupt keine Aufrechnung von Vorteilen.
BGE 112 II 87 S. 92
Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Klägerin müsse sich die weggefallenen IV-Leistungen voll anrechnen lassen. Die Art. 48ter ff. AHVG seien auf den Normalfall zu beziehen, der dann vorliege, wenn ein erwerbstätiger Familienvater verunfalle und die Hinterlassenen den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb verlören; diesfalls leuchte ein, dass der entgangene Unterhalt einen Versorgerschaden darstelle, für den richtigerweise der haftpflichtige Dritte aufzukommen habe, der Sozialversicherung also ein Regressrecht eingeräumt werde. Anders vorliegend, wo eine IV-Rente samt der Zusatzrente aus einem ersten Versicherungsfall Jahre später infolge Unfalltodes des Bezügers durch eine AHV-Witwenrente ersetzt worden sei; ein solcher Vorgang begründe keinen Versorgerschaden im Sinn des Haftpflichtrechts, schliesse folglich ein Regressrecht der Sozialversicherung aus, zumal bereits für die vorbestandene Invalidität ein Dritter einzustehen habe. Das Regressrecht setze voraus, dass die Sozialversicherung durch ein Schadenereignis belastet werde; soweit der entgangene Unterhalt aus den IV-Leistungen durch die Witwenrente gedeckt werde, könne jedoch zum vornherein nur von einer Entlastung gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei der Regress der Klägerin auf die Mehrbelastung von Fr. 6'554.-- zu beschränken, die ihr aus dem zweiten Schadenereignis tatsächlich entstanden sei.
b) Ziel des Haftpflichtrechtes ist es, die Einkommensverhältnisse des getöteten Versorgers annähernd zu erhalten, damit die anspruchsberechtigten Hinterlassenen ihre Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauchen ( BGE 108 II 436 E. 2 und BGE 102 II 93 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei auch die IV-Rente des Versorgers zu berücksichtigen; sie soll den invaliditätsbedingten Verdienstausfall teilweise ausgleichen, gehört folglich als Ersatzeinkommen in den Versorgerschaden. Massgebend dafür ist nicht ein rechtliches Kriterium, sondern ob der Getötete den Ansprecher tatsächlich unterstützt hat und, wie hier, voraussichtlich weiterhin unterstützt hätte, gleichviel auf welche Weise der Versorger sich die erforderlichen Mittel beschafft habe ( BGE 111 II 299 E. 2c mit Zitat; die in BGE 93 I 592 enthaltene abweichende Umschreibung des Versorgerschadens ist durch BGE 109 II 68 E. 2a überholt). Als Ersatzeinkommen gilt auch die Zusatzrente für die Ehefrau. Dass diese Rente nicht jedem IV-Rentner ausgerichtet wird, steht dem nicht entgegen, denn sie will die Beeinträchtigung des Invaliden in seiner Erwerbsfähigkeit
BGE 112 II 87 S. 93
nicht voll ausgleichen, sondern das notwendige Mindesteinkommen sicherstellen (vgl. BGE 108 II 440 E. 5a).
Dass es vor der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 lediglich eine AHV-Rente gab, ein Versorgerschaden, wie er heute von der Klägerin aus dem Übergang der IV-Rente in eine AHV-Witwenrente abgeleitet wird, also nicht denkbar war, hilft der Beklagten ebenfalls nicht. Die Besonderheit ist damit zu erklären, dass eine Witwe sich vor 1960 bei der Berechnung des Versorgerschadens nicht auf ein entsprechendes Renteneinkommen ihres invaliden Ehemannes berufen konnte. Dies hat sich seit 1960 jedoch geändert, da der Invalide seitdem ein Ersatzeinkommen und unter Umständen eine Zusatzrente für seine Ehefrau erhält. Richtig ist somit, dass erst die Einführung der Invalidenversicherung es ermöglichte, IV-Leistungen bei der Berechnung des Versorgerschadens einer Witwe mitzuberücksichtigen. Deswegen aber von einem "rein sozialversicherungsbedingten scheinbaren Versorgerschaden" zu reden, der dem haftpflichtigen Dritten nicht entgegengehalten werden könne, wie die Beklagte einwendet, geht nicht an, will man den Sinn und Zweck der neuen Rechtslage nicht ins Gegenteil verkehren.
Auch der Hinweis der Beklagten auf den Sonderfall, dass der haftpflichtige Dritte den Schaden nach der Rechtsauffassung der Klägerin doppelt ersetzen müsste, wenn ein Versorger wegen eines Unfalles zunächst invalid werde und später an den Folgen eines zweiten Unfalles sterbe, vermag nicht zu überzeugen. Diesfalls liegen zwei voneinander klar getrennte Schäden vor, nämlich der Invalidenschaden aus dem ersten und der Versorgerschaden der Witwe aus dem zweiten Unfall; beide Schäden sind von den Sozialversicherungen nach den auf sie anwendbaren Normen zu ersetzen, ergeben folglich auch getrennte Regressrechte. Das gilt auch dann, wenn die Sozialversicherungen auf den gleichen haftpflichtigen Dritten zurückgreifen. Für IV-Renten des Versorgers wird übrigens, wie die Klägerin anerkennt, nur bis zu seinem 65., für AHV-Renten der Witwe nur bis zu ihrem 62. Altersjahr regressiert. Selbst wenn der Geschädigte vorher stirbt, ergibt sich keine verkappte Doppelzahlung oder Bereicherung der Sozialversicherung, weil dieses Risiko bei der Kapitalisierung der Rente mitberücksichtigt wird, was sich in anderen Fällen, wo der Rentenberechtigte das AHV-Alter erreicht, zulasten der Sozialversicherung auswirkt.
Der Einwand schliesslich, dass der Regress der Klägerin auf die Mehrbelastung von Fr. 6'554.--, die ihr nach Abzug der weggefallenen IV-Leistungen aus dem Verkehrsunfall tatsächlich entstanden
BGE 112 II 87 S. 94
sei, beschränkt werden müsse, scheitert schon am klaren Wortlaut des Art. 48ter AHVG , wonach die Sozialversicherung "bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen" in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt. Er widerspricht auch den Zielen der Novelle von 1977. Bis zur Einführung des Regressrechtes konnte der Geschädigte seinen Versorgerschaden und seine Rentenansprüche kumulativ geltend machen, und zwar ersteren gegenüber dem Haftpflichtigen und letztere gegenüber der Sozialversicherung; der Versorgerschaden war deshalb z.B. in Fällen wie hier unabhängig von der AHV-Witwenrente zu berechnen. Dadurch ergaben sich zuweilen stossende Überentschädigungen, die durch das Regressrecht der Sozialversicherung auf den Haftpflichtigen vermieden werden sollen. Eine Entlastung oder Besserstellung des Haftpflichtigen ist dagegen nicht gewollt; seine Stellung wird bloss insofern geändert, als er inskünftig einen Teil seiner Schuld der Sozialversicherung statt dem Geschädigten gegenüber zu begleichen hat (Botschaft zur Novelle, BBl 1976 III 32 ff.; A. MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht I S. 353 und 413; MAURER, in ZBJV 113/1977 S. 269).
c) Damit ist auch den weiteren Einwänden, mit denen die Beklagte den Regressanspruch der Klägerin zu bestreiten sucht, der Boden entzogen. Dies gilt insbesondere für die Begründung ihres Eventualstandpunktes über die Anrechnung von angeblichen Vorteilen: Da die Klägerin in die Rechte der Witwe eintritt, wäre entscheidend, ob bei dieser die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung gegeben sind. Das wird aber von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht; IV-Rente und Zusatzrente sind ja mit dem Tode des K. weggefallen. Aus BGE 109 II 65 ff. kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dort die Regressforderung schon daran scheiterte, dass eine Subrogation nach schweizerischem Recht zu verneinen war, die Frage nach einer Anrechnung der Rente auf den Versorgerschaden sich also gar nicht stellte.

3. Die Klägerin kann somit für die von ihr erbrachten AHV-Witwenrenten voll auf die Beklagte zurückgreifen...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'929.-- nebst 5% Zins seit 1. Februar 1981 zu bezahlen.

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