BGE 112 IV 70 vom 28. Juli 1986

Datum: 28. Juli 1986

BGE referenzen:  116 IV 105, 123 IV 107

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

112 IV 70


20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli 1986 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 55 StGB ; Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers.
Nach Art. 55 StGB ist auch die Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers (Aufenthaltsbewilligung C) möglich.

Sachverhalt ab Seite 70

BGE 112 IV 70 S. 70
Am 28. Januar 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den italienischen Staatsangehörigen C. wegen wiederholten, fortgesetzten und teilweise bandenmässigen Raubs, wiederholten, gewerbs- und mehrheitlich bandenmässigen Diebstahls und verschiedener anderer Delikte zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 149 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zu zehn Jahren Landesverweisung.
C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die ihm gegenüber vom Obergericht ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55 StGB . Er anerkennt zwar, Ausländer zu sein, weist aber darauf hin, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C sei, weshalb sich die Frage stelle, ob er als Niedergelassener nicht einem Schweizer gleichzustellen sei mit der Folge, dass eine Landesverweisung nicht ausgesprochen werden könne.
Art. 55 StGB spricht schlechthin vom Ausländer, und Ausländer ist jeder, der nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zudem sieht sogar das ANAG (SR 142.20) in Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b für Aufenthalter und Niedergelassene die Ausweisung vor, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe gegeben ist. Ist aber die Ausweisung eines Niedergelassenen schon aus fremdenpolizeilichen Gründen zulässig, ist nicht ersichtlich, warum dies nach Art. 55 StGB nicht möglich sein sollte, wo es vor allem darum geht,
BGE 112 IV 70 S. 71
die Sicherheit der schweizerischen Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.

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