Federal court decision 113 IA 165 from Feb. 4, 1987

Date: Feb. 4, 1987

Related articles:  Art. 42 StPO, Art. 54 StPO, Art. 6 EMRK, Art. 7 StGB, Art. 350 StGB, Art. 58 BV, Art. 113 BV , Art. 346 ff. StGB, Art. 24 und 26 BewB, Art. 23 BewB, Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 4 und 58 BV, Art. 6 EMRK, Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 355 StGB, Art. 54 Abs. 1 StPO, Art. 42 ff. und 66 ff. StPO

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Source: bger.ch

Urteilskopf

113 Ia 165


26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Februar 1987 i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kreisgerichtsausschuss Oberengadin und Kantonsgericht (Beschwerdekammer) Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV ; Strafverfahren, innerkantonale örtliche Zuständigkeit.
Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Wo der Gerichtsstand innerkantonal nach Art. 346 ff. StGB zu bestimmen ist, wird das eidgenössische Recht als subsidiäres kantonales Recht angewendet.

Sachverhalt ab Seite 166

BGE 113 Ia 165 S. 166
Wegen des Verdachts, die G. SA habe mit dem Erwerb von Grundstücken in Celerina und mit deren Überbauung 1967/1968 gegen die Bestimmungen des damals geltenden Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (BewB; AS 1961 S. 203 ff.) verstossen, verpflichtete das Grundbuchinspektorat Graubünden diese Firma mit Verfügung vom 27. Juli 1984, über die Beteiligungen an ihrer Gesellschaft bzw. über die Finanzierung des Grundstückerwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Überdies verfügte es die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. Die Verfügung enthielt einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973; AS 1974 S. 91).
Laut der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift liess X. als Direktor der Firma Z. das Grundbuchinspektorat innert erstreckter Frist wissen, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Die G. SA sei bereits im Jahre 1965 gegründet worden, während die Firma Z. als Nachfolgerin der F. SA die Verwaltung erst vor einigen Jahren übernommen habe; sie könne jedoch dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten zehn Jahre zukommen lassen. In der Folge unterliess es die Firma Z. aber, dem Grundbuchinspektorat diese Unterlagen zu senden. Als die G. SA, deren Verwaltungsratspräsident Y. ist, aufgefordert wurde, sich zur angekündigten Verfügung betreffend die Bewilligungspflicht für die in Frage stehenden Grundstückkäufe
BGE 113 Ia 165 S. 167
und Überbauungen zu äussern, stellte ihr Rechtsvertreter dem Grundbuchinspektorat die zuvor von seiten der Firma Z. versprochenen Abschlüsse der letzten zehn Jahre zu und wies darauf hin, weitere sachdienliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Eine später durchgeführte Hausdurchsuchung ergab indessen - immer gemäss der Darstellung in der Anklageschrift -, dass sich sämtliche Akten der G. SA in mehreren Bundesordnern am Sitz der Firma Z. in Lugano befanden.
Mit Verfügung vom 4. Januar 1985 bejahte das Grundbuchinspektorat Graubünden die Bewilligungspflicht für den Kauf und die Überbauung der Grundstücke der G. SA in Celerina und verweigerte gleichzeitig die entsprechenden Bewilligungen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. April 1985 ab.
Am 9. Juli 1985 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund einer Strafanzeige des Grundbuchinspektorates gegen ein Gründungsmitglied der G. SA, welche ihren Sitz ursprünglich in Zuoz hatte, gegen Y. und andere spätere Verwaltungsräte dieser Gesellschaft sowie gegen die verantwortlichen Organe der F. SA und der Firma Z. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 BewB etc. Am 19. November 1985 wurde X. als Direktor der Firma Z. in dieses Verfahren einbezogen.
Gegenüber X. und Y. stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. April 1986 teilweise ein, nämlich soweit sie sich auf die Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Art. 23 BewB bezog. Das Strafverfahren gegen die übrigen Angeschuldigten wurde mit derselben Verfügung aus verschiedenen Gründen vollumfänglich eingestellt.
Mit Verfügung vom 1. Mai 1986 wurden X. und Y. gestützt auf den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) in Anklagezustand versetzt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden überwies den Fall gestützt auf Art. 350 StGB und Art. 48 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958/7. April 1974 (StPO) dem Kreisgerichtsausschuss Oberengadin zur Beurteilung.
Eine von den Angeklagten gegen diese Anklageverfügung geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid vom 11. Juni 1986 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf die Rüge, die Gegenstand der Anklage bildenden Widerhandlungen gegen Art. 24 und 26 BewB
BGE 113 Ia 165 S. 168
seien allenfalls in Lugano begangen worden, womit die Zuständigkeit der Tessiner Behörden gegeben sei, trat die Beschwerdekammer nicht ein mit der Begründung, die Anklagekammer des Bundesgerichts sei die zur Entscheidung interkantonaler Kompetenzkonflikte zuständige Instanz. Im weiteren hielt die Beschwerdekammer dafür, die angefochtene Anklageverfügung sei weder in bezug auf die Frage der innerkantonalen und der sachlichen Zuständigkeit noch in materieller Hinsicht rechtswidrig oder unangemessen.
Hiergegen führen X. und Y. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV sowie Art. 6 EMRK ; sie beantragen, der Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Juni 1986 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach herrschender Auffassung gelten die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal (ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, Bern 1987, S. 31, N. 40). In den Fällen, in denen der Gerichtsstand innerkantonal (hinsichtlich bundesrechtlicher Delikte oder hinsichtlich kantonalrechtlicher Tatbestände) nach Art. 346 ff. StGB zu bestimmen ist, wird das eidgenössische Recht als rezipiertes oder subsidiäres kantonales Recht angewendet (SCHWERI, a.a.O., S. 31, N. 41).
Soll der Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters lediglich in der unrichtigen Auslegung bzw. Anwendung kantonaler Vorschriften über die Organisation und Besetzung des Gerichts liegen, so prüft das Bundesgericht diese Auslegung bzw. Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür ( BGE 112 Ia 292 E. 2a; BGE vom 4. Juni 1986 i.S. A., in EuGRZ 1986 S. 670 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung der betreffenden Gesetzesnormen ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene; das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn die gerügte Auslegung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 112 Ia 27 E. 1c mit Hinweisen). Sodann prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des
BGE 113 Ia 165 S. 169
kantonalen Rechts mit dem Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter vereinbar ist (s. die soeben erwähnten Urteile; vgl. auch WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 197).
Nicht überprüft werden kann, ob die Bestimmungen gemäss Art. 346 ff. StGB als Bundesrecht verfassungsmässig sind oder nicht, denn Art. 113 Abs. 3 BV schliesst die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen aus.

4. a) Soweit die Kantone für die Beurteilung der in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte eine räumliche Aufteilung der Kompetenzen (Bezirksgerichte, Kreisgericht usw.) vornehmen, gelten also - wie dargelegt - für die innerkantonale Zuständigkeit die Art. 346 ff. StGB . Nur im Bereich des kantonalen Strafrechts ( Art. 355 StGB ) ist eine andere Regelung der örtlichen Zuständigkeit bundesrechtlich zulässig, wenn auch aus praktischen Gründen kaum empfehlenswert ( BGE 106 IV 93 /94; SCHWERI, a.a.O., S. 31, N. 40). So beschränkt sich auch der Kanton Graubünden auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen ( Art. 54 Abs. 1 StPO ), während eine ausdrückliche Regelung für die nach eidgenössischem Recht strafbaren Taten in der bündnerischen Strafprozessordnung nicht enthalten ist, weil für diese Straftaten eben die Art. 346 ff. StGB zum Tragen kommen (s. Staatsanwaltschaft Graubünden, W. PADRUTT, Kommentar zur StPO/GR mit Dienstanweisungen, N. 1 zu Art. 54, mit Hinweisen).
b) Die Beschwerdekammer ging also zu Recht von der Anwendbarkeit der Art. 346 ff. StGB aus. Sie gelangte bei der Prüfung der Frage, welcher Gerichtsstand innerkantonal der richtige sei, zum Schluss, die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung habe ursprünglich auf dem Verdacht gegründet, dass mit dem Erwerb von zwei Baulandparzellen in Schlarigna/Celerina und mit deren anschliessenden Überbauung gegen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstossen worden sei; damit sei der Gerichtsstand Oberengadin begründet worden. Dieser erfahre nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine nachträgliche Änderung, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - ein Teil der untersuchten Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheide und nur noch Handlungen übrigblieben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden seien. Auch sei die Frage des
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Gerichtsstandes nicht davon abhängig, was den Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden könne. Vielmehr habe sich der Gerichtsstand nach denjenigen Handlungen auszurichten, die durch die Strafuntersuchung abzuklären seien.
Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, nach Art. 7 StGB seien entweder die Behörden in Lugano oder diejenigen in Chur, nicht aber diejenigen im Oberengadin örtlich zuständig, weil ihnen mit der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Anklageverfügung nur noch die Widerhandlung gegen Art. 24 und 26 BewB angelastet werde.
c) aa) Zunächst ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - festzustellen, dass Art. 7 StGB zur Auslegung der Regeln gemäss Art. 346 ff. StGB nicht anwendbar ist. Die Vorschriften gemäss Art. 3-7 StGB regeln den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches. Deren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bestimmungen des Strafgesetzbuches überhaupt Anwendung finden. Ist dieses anwendbar, so entscheiden sich dann die Gerichtsstandsfragen nach den Regeln gemäss Art. 346 ff. StGB ( BGE 108 IV 146 E. 2; BGE 86 IV 224 ; 68 IV 55 ff.; vgl. SCHWERI, a.a.O., S. 32, N. 45, und S. 41, N. 66).
bb) Es trifft zu, dass der Gerichtsstand nach der Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht davon abhängt, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern dass er sich nach den Handlungen richtet, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen (s. BGE 98 IV 63 E. 2; BGE 97 IV 149 ; BGE 71 IV 167 ; vgl. SCHWERI, a.a.O., S. 42, N. 68). Mit dieser Praxis trägt die Anklagekammer aber bloss dem Umstand Rechnung, dass sie in aller Regel zu einem Zeitpunkt über die Zuständigkeit befinden muss, in dem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und sie deshalb notwendigerweise nur von den Vorwürfen ausgehen kann, die dem Täter in diesem Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können; massgebend ist dabei stets die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des bundesgerichtlichen Entscheides darstellt ( BGE 112 IV 63 E. 2). Auf diese Rechtsprechung kann daher nicht verwiesen werden, wenn es darum geht, den innerkantonalen Gerichtsstand im Anschluss an die Einstellung eines Teils der Untersuchung und nach erhobener Anklage festzulegen.
cc) Wie die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 346 ff. StGB ganz allgemein innerkantonal anzuwenden sind, so ist es nicht schlechthin unhaltbar, ebenfalls die interkantonal geltende Regel, wonach
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eine nachträgliche Gerichtsstandsänderung von triftigen Gründen abhängt ( BGE 107 IV 159 ; 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., S. 63, N. 160 f., und S. 153 f., N. 480 f.), innerkantonal sinngemäss anzuwenden; dies selbst dann, wenn sich die Frage der innerkantonalen Zuständigkeit erst bei der Anklageerhebung stellt, wie dies im Strafverfahren des Kantons Graubünden der Fall ist ( Art. 42 ff. und 66 ff. StPO ). Zwar liesse sich auch der Standpunkt einnehmen, nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines Teils der untersuchten Handlungen rechtfertige es sich innerkantonal nur, den örtlich zuständigen Sachrichter aufgrund der im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch Gegenstand der Anklage bildenden und nicht aufgrund der ursprünglich untersuchten strafbaren Handlungen, die für die Feststellung der interkantonalen Zuständigkeit zur Eröffnung der Untersuchung massgeblich waren, zu bestimmen. Doch lässt sich dem auch entgegenhalten, innerkantonal seien die Unterschiede der Strafgerichtspraxis in der Regel geringer als interkantonal, zudem entscheide in letzter Instanz dasselbe Gericht, so dass es sich bei der Festlegung der innerkantonalen Zuständigkeit allein beim Vorliegen triftiger Gründe rechtfertige, nicht auf die bei der Eröffnung der Untersuchung gegebene Verdachtslage, die die interkantonale Zuständigkeit bestimmte, abzustellen, sondern auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt. Wichtige Gründe für eine "Änderung" des innerkantonalen Gerichtsstandes in diesem Sinne sind im vorliegenden Fall nun aber nicht ersichtlich; der Sitz des kantonalen Grundbuchinspektorates in Chur, wo gemäss der Auffassung der Beschwerdeführer der Erfolg der zur Beurteilung überwiesenen Handlung eingetreten sein soll, stellt eher ein zufälliges Moment und keine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu interkantonalen Gerichtsstandskonflikten dar. Jedenfalls verfiel die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden nicht in Willkür, wenn sie den in der Anklageverfügung vom 1. Mai 1986 vorgesehenen innerkantonalen Gerichtsstand Oberengadin bestätigte.
dd) Die Beschwerdeführer hätten übrigens mit ihrer Bestreitung des Gerichtsstandes Oberengadin auch bei Anrufung der im interkantonalen Verhältnis zuständigen Anklagekammer des Bundesgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Ausscheiden eines Teils der untersuchten Handlungen aus der Strafverfolgung kann - wie erwähnt - für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertigen, wie aus der die interkantonalen
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Gerichtsstandsfragen betreffenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche die Beschwerdekammer den angefochtenen Entscheid abgestützt hat, klar hervorgeht. Vielmehr sind zusätzlich triftige Gründe im aufgezeigten Sinne erforderlich (oben E. cc mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind.

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