Urteilskopf
114 Ib 56
9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Januar 1988 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Kantons Y. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Abgabe- bzw. Steuerbetrug,
Art. 3 Abs. 3 IRSG
.
Bestätigung der Rechtsprechung (
BGE 111 Ib 242
ff.), wonach die ersuchenden Behörden im Falle eines von ihnen behaupteten Abgabe- bzw. Steuerbetruges zwar nicht einen strikten Beweis zu erbringen, jedoch hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen dieses Straftatbestandes darzulegen haben, damit ihrem Rechtshilfebegehren entsprochen werden kann. Mit diesem Erfordernis wird von der Regel abgewichen, wonach die schweizerische Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen hat, sondern an die Darstellung des Sachverhaltes im Begehren des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Wie schon das frühere Ersuchen der deutschen Behörden in der vorliegenden Sache, so enthält auch ihr neuerliches, ergänztes Ersuchen keine derartigen Verdachtsmomente für das Vorliegen des von ihnen behaupteten Abgabe- bzw. Steuerbetruges. Die Voraussetzungen der Gewährung der Rechtshilfe nach
Art. 3 Abs. 3 IRSG
sind deshalb nicht erfüllt.
In bezug auf Sachverhalt und Prozessgeschichte ist zunächst auf
BGE 111 Ib 242
ff. zu verweisen. Mit dem damaligen Entscheid wurde einem den vorliegenden Fall betreffenden ersten Rechtshilfegesuch wegen Abgabe- bzw. Steuerbetruges, das der leitende Oberstaatsanwalt des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz in Koblenz am 21. November 1983 gestellt und im Dezember 1983 ergänzt hatte, nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 16. Juni 1986 und Ergänzung hiezu vom 27. August 1986 reichte der leitende Oberstaatsanwalt in Koblenz beim Bundesamt für Polizeiwesen ein neues Rechtshilfegesuch ein. Das Bundesamt überwies dieses Gesuch nach erfolgter Vorprüfung gemäss
Art. 78 Abs. 1 IRSG
an das zuständige Verhöramt zum Entscheid darüber, ob Rechtshilfe zu gewähren sei oder nicht. Mit Verfügung vom 13. November 1986 entsprach das Verhöramt dem Rechtshilfegesuch.
Die Firma X., V. und W. erhoben gegen diese Verfügung Rekurs beim zuständigen kantonalen Gerichtspräsidenten und beantragten, das Verhöramt sei anzuweisen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, die Rekursbegründung hernach zu ergänzen. Zudem verlangten sie, es seien die Rechtshilfegesuche abzuweisen, und es sei die entsprechende Rechtshilfeverfügung des Verhöramtes vom 13. November 1986 aufzuheben; ferner seien sämtliche Akten vollständig und unbeschwert der Firma X. zurückzugeben.
Der Gerichtspräsident gewährte den Rekurrenten eine beschränkte Akteneinsicht. Er stellte ihnen hiezu Fotokopien des Rechtshilfegesuches vom 16. Juni 1986 und der Ergänzung vom
BGE 114 Ib 56 S. 58
27. August 1986 zu und liess sie ferner in die Stellungnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Juli und 14. Oktober 1986 Einsicht nehmen.
Mit Entscheid vom 29. Juni 1987 wies der Gerichtspräsident den Rekurs ab. Er bezeichnete die Verfügung des Verhöramtes vom 13. November 1986, mit welcher dem Rechtshilfegesuch entsprochen wurde, als rechtmässig. Zudem gestattete er dem Verhöramt, die gemäss Rechtshilfeverfügung vom 13. November 1986 beschlagnahmten und versiegelten Akten zu durchsuchen sowie der Oberstaatsanwaltschaft in Koblenz die verlangten Akten herauszugeben.
Gegen diesen Entscheid vom 29. Juni 1987 führen die Firma X., V. und W. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Rechtshilfegesuche seien abzuweisen; die Rechtshilfeverfügung des Verhöramtes vom 13. November 1986 sei aufzuheben, und alle beschlagnahmten Akten seien der Firma X. zurückzugeben.
Aus den Erwägungen:
3.
a) In der Sache selbst machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dem deutschen Fiskus gehe es darum, den Ertrag der schweizerischen Aktiengesellschaft X. der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Zu diesem Zweck werde behauptet, die Firma X. sei eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland. Dies werde als Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 6 des deutschen Steueranpassungsgesetzes angesehen. Liege der behauptete Gestaltungsmissbrauch vor, gelte die schweizerische Gesellschaft infolge des am 13. September 1972 in Kraft getretenen Auslandsteuergesetzes als in der Bundesrepublik ansässig mit voller Steuerpflicht, also unter Aufrechnung auf die deutschen Steuerfaktoren. Es gehe dem deutschen Fiskus somit gar nicht um den Abgabebetrug. Dieser werde lediglich vorgeschoben, um herauszufinden, ob die Geschäftsführung der Firma X. von Deutschland aus besorgt werde. In Tat und Wahrheit handle es sich um unerlaubte Beweisausforschung unter dem Vorwand eines behaupteten Abgabebetruges.
Das Bundesgericht habe im Urteil vom 27. November 1985 klargestellt, dass Rechtshilfe nur dann gewährt werden könne, wenn Abgabebetrug vorliege. Von Abgabebetrug könne nur gesprochen werden, wenn die behauptete Differenz zwischen dem von der Firma X. angegebenen Fakturabetrag und dem Handelswert
BGE 114 Ib 56 S. 59
in der einen oder anderen Form an die C. GmbH zurückgeflossen sei. Mit dieser Frage setze sich weder das Rechtshilfegesuch vom 16. Juni 1986 noch dasjenige vom 27. August 1986 auseinander. Es werde zwar angenommen, dass die Differenz zwischen dem Fakturabetrag und dem wahren Handelswert in den Vermögensbereich der Beschuldigten zurückgeflossen sei. Diese Annahme sei aber durch nichts belegt. Offenbar bestehe der Zweck des Rechtshilfegesuches gerade darin, Anhaltspunkte für diesen Kapitalrückfluss zu erhalten. Ausser Behauptungen gebe es keine Anhaltspunkte für einen solchen Kapitalrückfluss, weshalb ein begründeter Verdacht dafür nicht vorliege.
b) In den Erwägungen seines Urteils vom 27. November 1985 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abgabebetruges, der hier in Form des Steuerbetruges zur Diskussion steht. So wäre es nach den damaligen bundesgerichtlichen Ausführungen erforderlich gewesen, dass der C. GmbH von der Firma X. vereinbarungsgemäss für Fabrikate einer Drittfirma wesentlich überhöhte Rechnungen gestellt worden wären, und die Differenz zwischen dem Fakturabetrag und dem wahren Handelswert hätte in der Folge in der einen oder anderen Form an die C. GmbH zurückgeflossen sein müssen. Hätte es sich derart verhalten, so läge eine künstliche Verminderung des Geschäftsgewinnes der C. GmbH zum Nachteil des deutschen Fiskus vor, die unter Verwendung inhaltlich falscher Rechnungen herbeigeführt worden wäre und somit arglistig erschiene. Diesfalls wären die Voraussetzungen eines Steuerbetruges erfüllt. Im übrigen kann hier auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 27. November 1987 verwiesen werden (
BGE 111 Ib 248
ff. E. 5); die damals für das Vorhandensein eines Abgabe- bzw. Steuerbetruges genannten Voraussetzungen gelten auch im vorliegenden Fall. Von der ersuchenden Behörde ist nicht ein strikter Beweis dieses Tatbestandes zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen darlegen, damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann (
BGE 111 Ib 250
f. E. 5c). Mit diesem Erfordernis wird von der Regel abgewichen, wonach die schweizerische Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen hat, sondern an die Darstellung des Sachverhaltes im Begehren des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (
BGE 110 Ib 180
E. 4d mit Hinweisen). Für eine solche
BGE 114 Ib 56 S. 60
Ausnahmeregelung für die Fälle der Gewährung von Rechtshilfe für Abgabebetrug gibt es jedoch gewichtige Gründe, gilt es doch zu verhindern, dass die ersuchende Behörde sich unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetruges Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (
Art. 3 Abs. 3 IRSG
, s. hiezu auch
BGE 111 Ib 245
/246). Hinzu kommt, dass eine blosse Beweisausforschung verboten ist (vgl.
BGE 103 Ia 211
f. E. 6).
c) Die Beschwerdeführer machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass zwischen der C. GmbH und der spanischen Firma E. bis 1978 überhaupt keine direkten geschäftlichen Beziehungen bestanden hätten. In ihrer Beschwerdeschrift im nunmehrigen bundesgerichtlichen Verfahren wiederholen sie diesen Standpunkt, und sie führen dort weiter aus, solche Beziehungen habe es nur mit der spanischen Firma F. gegeben. Die C. GmbH habe an diese Firma Rohteile zur Verarbeitung geschickt, und die Firma F. habe diese Teile nach Veredelung und unter Beifügung eigener Teile an die Firma X. bzw. die C. GmbH geliefert. In einem späteren Zeitpunkt habe die C. GmbH bemerkt, dass die Firma F. die Produkte nicht selbst hergestellt habe, sondern von der Firma E. habe anfertigen lassen. An einer Fachmesse im Jahre 1967 in Paris sei festgestellt worden, dass ein damaliger Geschäftsführer der Firma F. Nachbauten einer Kippvorrichtung der C. GmbH ausgestellt habe. Um bei ihm einen Verzicht auf Produktion und Vertrieb jeglicher Nachbauten von Kippvorrichtungen zu erreichen, sei zwischen der Firma F. und der C. GmbH eine Vereinbarung getroffen worden. Gestützt darauf habe der Geschäftsführer der Firma F. auf Nachbauten verzichtet. Die C. GmbH habe sich dafür verpflichtet, Aufträge für die Teillieferung von Kippvorrichtungen sicherzustellen. Auf Wunsch des genannten Geschäftsführers sei aber keine Direktlieferung erfolgt. Die Geschäfte seien vielmehr über die schweizerische Gesellschaft X. abgewickelt worden. Dadurch habe der Geschäftsführer der Firma F. erreicht, dass die Zahlungen in schweizerischer Währung erfolgt seien, was angesichts des Zerfalls der Peseta für die spanischen Produzenten von grosser Bedeutung gewesen sei. Der genannte Geschäftsführer habe die bestellten Teile allerdings nicht durch die Firma F. fertigen lassen, sondern als Subunternehmer die Firma E. beigezogen. Für die Fertigung dieser Produkte hätten natürlich zwischen den Vertretern der Firma E. und der C. GmbH Kontakte stattgefunden.
BGE 114 Ib 56 S. 61
Hingegen habe es bis 1978 keine Preisverhandlungen, Preisvereinbarungen oder Preisfestsetzungen gegeben. 1978 habe dann die Firma F. Konkurs gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sei direkt zwischen der Firma E. und der C. GmbH verhandelt worden.
In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aus dem Rechtshilfegesuch vom 16. Juni 1986 und der Ergänzung hiezu vom 27. August 1986 sowie aus den diesen beiden Eingaben beigelegten Unterlagen ergebe sich, dass die C. GmbH selber schon seit ungefähr Mitte 1969 der Firma E. direkt Maschinenteile-Lieferaufträge erteilt und mit ihr ohne jegliche Beteiligung der Firma X. auch die Preise ausgehandelt habe. Die Verhandlungen habe der von der Staatsanwaltschaft in Koblenz als Zeuge befragte Produktionsleiter der C. GmbH geführt. Entsprechend diesen Verhandlungen sei zum Beispiel der Liefervertrag 70/1395 (also aus dem Jahre 1970) abgeschlossen worden, in welchem die zu fertigenden Teile, die Menge und der jeweilige Einzelpreis je Stück verbindlich festgelegt seien (Anlage 1 zum Rechtshilfegesuch). Aus den Anlagen 1 bis 4 der Ergänzung zum Rechtshilfegesuch ergebe sich, dass dieser Vertrag zwischen der Firma E. und der C. GmbH abgeschlossen und in der Folge auch verwirklicht worden sei. Solche Lieferaufträge habe die C. GmbH mit der Firma E. offenbar auch in der Nachfolgezeit vereinbart. Dies belege ein von der Staatsanwaltschaft in Koblenz sichergestellter Lieferplan sowie ein Brief der C. GmbH an die Firma E. vom 9. Januar 1978 (Anlage 5 der Ergänzung zum Rechtshilfegesuch), die sich auf einen Auftrag mit der Nr. 76/4200 (also aus dem Jahre 1976) bezögen. Im genannten Brief werde darauf hingewiesen, dass dieser Auftrag in der ersten Jahreshälfte 1978 zur Auslieferung kommen solle. Im weiteren werde darin bereits ein Termin für die Vorbereitungen für den "Anschlussauftrag" vorgeschlagen und angekündigt, dass der genannte Produktionsleiter zu diesem Zwecke die Firma E. in Spanien besuchen werde. Aus diesen Unterlagen ergäben sich beachtliche Beweisanzeichen dafür, dass weiterhin Lieferaufträge direkt mit der Firma E. vereinbart worden seien, auch wenn für diese Zeitspanne entsprechende schriftliche Lieferverträge von der Staatsanwaltschaft in Koblenz bisher nicht hätten sichergestellt werden können.
Der zuständige kantonale Gerichtspräsident entnimmt den dem Rechtshilfegesuch vom 16. Juni und der Ergänzung vom 27. August 1986 beigefügten Unterlagen fast nur Hinweise, die für die im Rechtshilfegesuch vertretene Version des beschriebenen
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Geschäftsablaufs sprechen, und er zieht hieraus den Schluss, die Firma X. sei nur eingeschaltet worden, um dem deutschen Fiskus Steuern zu entziehen. Dieser Schluss ist indessen nicht zulässig. Es bestehen nämlich zumindest ebenso wichtige - wenn nicht sogar gewichtigere - Anhaltspunkte dafür, dass die Firma X. durchaus eine selbständige, mitgestaltende Rolle als Geschäftspartnerin der C. GmbH und der Firma F. gespielt hat. Die Zeugenaussagen des genannten Produktionsleiters belegen nicht, dass zwischen der C. GmbH und der Firma E. eigentliche Preisvereinbarungen oder Preisfestsetzungen getroffen worden sind. Die Preise für die von der Firma E. an die C. GmbH gelieferten Produkte wurden vielmehr von der Schweizer Firma X. zumindest mitbestimmt, was aus den Auftragsbestätigungen der C. GmbH an die Firma X. hervorgeht. Der Produktionsleiter der C. GmbH hat als Zeuge nur bestätigt, dass es im Zuge der technischen Kontakte mit der Firma E. des öfteren auch zu Gesprächen über Preise gekommen sei, insbesondere wenn es darum gegangen sei, die Kosten für bestimmte Fertigungsverfahren festzulegen. Dass die C. GmbH ihren technischen Fachmann auch dazu einsetzte, bei der Firma E. auf tiefe Preise hinzuwirken, ist durchaus verständlich, konnte sie doch so mitunter erwarten, dass das eine für sie günstige Auswirkung auf die Preise haben würde, die sie schliesslich der Firma X. zu bezahlen hatte. Möglicherweise hatte der genannte Produktionsleiter der C. GmbH sogar von der Firma X. den Auftrag erhalten, bei der Preisgestaltung mitzuwirken. Aus seinen Reisen nach Spanien zur Firma E. und den darüber vorhandenen Unterlagen und Zeugenaussagen darf aber nicht geschlossen werden, die Schweizer Firma X. habe an den beschriebenen Geschäften einzig als Strohfirma zur Senkung der von der C. GmbH an den deutschen Fiskus zu bezahlenden Steuern mitgewirkt. Es erscheint vielmehr als wahrscheinlicher, dass die Firma X. eine rechtlich zulässige, durchaus eigenständige und eigene Geschäftsinteressen wahrende Rolle spielte. Der Produktionsleiter hat denn auch als Zeuge ausgeführt, er habe von einer längerfristigen Verpflichtung der C. GmbH, die besagten Teile über die Firma X. zu beschaffen, Kenntnis gehabt. Einen Abschluss von Lieferverträgen zwischen der C. GmbH und der Firma E. hat der Zeuge nicht bestätigt, wie ein Abschluss solcher Verträge auch nicht aus Anlage 1 zum Rechtshilfegesuch vom 16. Juni 1986 geschlossen werden kann. Wer in bezug auf den Liefervertrag 70/1395 Vertragspartner der Firma E. ist, wird in dieser Anlage 1 nicht genannt. Dass die vom Zeugen erwähnte
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Verpflichtung der C. GmbH ihren Ursprung in den von der spanischen Firma F. auf den Markt gebrachten Konkurrenzkippvorrichtungen hatte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf Grund der vorliegenden Akten nicht auszuschliessen. Der Gerichtspräsident stellt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid fest, sowohl der Direktor der Firma E. als auch der Direktor der Firma F. hätten im Rahmen eines Rechtshilfe-Ersuchens der Staatsanwaltschaft in Koblenz an die Staatsanwaltschaft in Madrid als Zeugen erklärt, die C. GmbH habe selber die Einschaltung der Firma X. in die Wege geleitet. Was zunächst die Zeugenaussage des Direktors der Firma E. betrifft, so hat dieser bestätigt, der Kontakt zur C. GmbH sei im Jahre 1968 über den Direktor der Firma F. erfolgt, woraus erhellt, dass die Geschäftsbeziehung zur C. GmbH tatsächlich über die Firma F. gelaufen sein musste; erst als sich die Beziehungen zu deren Direktor verschlechtert hätten, weil dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe die Firma E. ab September 1971 der C. GmbH direkt geliefert. Ferner hat der Direktor der Firma E. die Darlegungen der Beschwerdeführer bestätigt, wonach die Preise für die Lieferungen zwischen 1968 und 1978 mit dem Direktor der Firma F. ausgehandelt worden seien, wobei auch Ingenieure der C. GmbH an den betreffenden Verhandlungen teilgenommen hätten. Ab 1978, nach dem Konkurs der Firma F., habe man die Verträge dann direkt mit der C. GmbH abgeschlossen und das Material an sie geliefert. Nach Auftreten der erwähnten Schwierigkeiten zwischen der Firma F. und der Firma E. soll sich, wie der Direktor dieser letztgenannten Firma weiter festgestellt hat, auf der Seite der Firma F. auch die Firma X. direkt gegenüber seiner Firma eingeschaltet haben, was die C. GmbH angeordnet zu haben scheint. Aus den vom Direktor der Firma E. als Zeuge gemachten Aussagen darf zwar geschlossen werden, die C. GmbH sei mit der Firma X. geschäftlich verbunden. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, die Firma X. sei eine reine Strohfirma oder habe lediglich Pro-forma-Aufgaben übernommen, zumal der soeben genannte Zeuge ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass die Firma X. bis zum Konkurs der Firma F. am Geschäft betreffend die von der Firma E. an die C. GmbH gelieferten Teile beteiligt gewesen sei. Das lässt die Darlegungen der Beschwerdeführer als wahrscheinlich erscheinen, zwischen der Firma F. und der C. GmbH habe ein langfristiger Vertrag zur Herstellung von Teilen bestanden, bei dessen Erfüllung die C. GmbH der Firma F. über
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die Firma X. höhere Preise zu bezahlen gehabt habe, als dies im direkten Geschäftsverkehr mit der die Arbeit letztlich ausführenden Firma E. möglich gewesen wäre. Als Grund für diese Überpreise hat die C. GmbH im ganzen Rechtshilfeverfahren in der Schweiz und auch in deutschen Verfahren immer angeführt, man habe damit verhindern wollen, dass die Firma F. Nachbauten gewisser Kippvorrichtungen der C. GmbH zu Tiefpreisen auf den Markt bringe. Der Anwalt dieser Firma hat in einer Rechtsschrift vom 28. Juli 1986 unter Nennung von Zeugen eingehend substantiiert, dass solche nicht autorisierte Nachbauten durch den Direktor der Firma F. hergestellt und vertrieben wurden; so habe dieser ab 1967 bis zu 600 komplette Kippvorrichtungen als Nachbauten der Kippvorrichtungen der C. GmbH hergestellt und vertrieben, wovon 60 Aggregate nachweislich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt seien. Die genannte Substantiierung ist vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10. September 1986 bestätigt worden.
Der Direktor der Firma F. hat zwar als Zeuge bestätigt, dass nicht seine Firma die Mitarbeit der Firma X. verlangt habe, sondern dass diese von Frau A. eingeschaltet worden sei. Der Wert dieses Zeugnisses ist allerdings nicht allzu hoch einzustufen; der Direktor der Firma F. war offenbar ein ernstzunehmender geschäftlicher Widersacher der C. GmbH, wäre er doch sonst nicht neben Frau A. an der Gründung der Firma C. Espagnola mitbeteiligt gewesen. Diese wurde - wie der Direktor der Firma F. selbst festgestellt hat - wegen Nichterfüllung der ausgemachten Verträge im Jahre 1973 aufgelöst. Eingeschaltet wurde die Firma X. offenbar, weil die Firma F. ihren Zahlungsverpflichtungen der von ihr beigezogenen Firma E. gegenüber nicht mehr nachkam. Dass die C. GmbH unter diesen Umständen die Firma X. zur Wahrung ihrer Interessen bei der Geschäftsabwicklung mit den Firmen E. und F. beizog, ist verständlich, und dass dieser Beizug der Firma F. gegenüber mit Vorteilen währungspolitischer Art erklärt wurde, ist naheliegend. Ob die Aussage des Direktors des Firma F., die Firma X. habe sich über die C. GmbH selbst eingeschaltet, zutreffend ist, oder ob es sich so verhielt, dass dieses Vorgehen zwar von der C. GmbH vorgeschlagen, aber schliesslich doch von der Firma F. allenfalls auch gewünscht wurde, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist einzig, dass auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht gesagt werden kann, die Firma X. habe bei der ganzen Geschäftsabwicklung nur eine reine Strohmann-Funktion wahrgenommen und eine Verpflichtung zur Vornahme von Abwehrzahlungen
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an die Firma F. zwecks Verhinderung des Vertriebs billiger, nicht autorisierter Nachbauten eigener Produkte sei auszuschliessen. Das Gegenteil erscheint vielmehr um einiges wahrscheinlicher.
Die Vorinstanz erwähnt im weiteren einen vom 2. Juli 1968 datierten Vertrag zwischen der Firma F. und der X. Holding AG, Zürich, in welchem die letztgenannte Firma einerseits die Rechte der C. GmbH wahrgenommen habe und anderseits durch Frau A. vertreten worden sei (diese habe die betreffende Vereinbarung denn auch eigenhändig unterzeichnet). Aus der für die X. Holding AG und die C. GmbH günstigen Abfassung dieses Vertrages schliesst sie, es hätte kein Anlass für Abwehrzahlungen der C. GmbH der Firma F. gegenüber bestanden. Dieser Schluss darf indes angesichts der sehr komplizierten und undurchsichtigen Geschäftsbeziehungen zwischen der C. GmbH und den Firmen E., F. und X. nicht gezogen werden, bestehen doch zu wenig konkrete Anhaltspunkte für eine solche Interpretation dieses Vertrages.
Dass der Produktionsleiter der C. GmbH bei den Preisverhandlungen zwischen den Firmen E. und F. anwesend war und zugleich die Auftragsbestätigungen an die Firma X. ausstellte, auf welchen höhere Preise figurierten, als zwischen E. und F. ausgehandelt worden waren, dürfte seinen Grund in den von den Beschwerdeführern erwähnten Abwehrzahlungen gehabt haben. Jedenfalls erscheint dies nicht als ausgeschlossen.
Schliesslich legt die Vorinstanz dar, die C. GmbH bzw. die Beschuldigten A. und D. seien offenbar mit der Firma X. wirtschaftlich verbunden. Eine solche Verbindung dürfte zwar durchaus vorliegen. Das berechtigt aber noch nicht zur Annahme, dass von der Firma X. Geld an die C. GmbH oder an die genannten Beschuldigten zurückgeflossen sei. Die Folgerung des Gerichtspräsidenten, aus den tatsächlichen Feststellungen sowie den personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen ergäben sich genügend hinreichende Beweisanzeichen dafür, dass die durch Überfakturierungen verlagerten Gewinne und Vermögenswerte der C. GmbH letztlich über eine Bank in der Schweiz den von der Staatsanwaltschaft in Koblenz Beschuldigten A. und D. zugeflossen seien, kann nicht geteilt werden. Es gibt vielmehr - wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen - keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Kapitalrückfluss. Der Umstand allein, dass die Beschuldigten geschäftlich mit der Firma X. verbunden sind, lässt eine solche Annahme jedenfalls nicht zu. Auch dass die von der Firma X. der C. GmbH zugestellten Rechnungen blosse Pro-forma-Rechnungen
BGE 114 Ib 56 S. 66
darstellen sollen, kann im Lichte der vorhandenen Unterlagen nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden. Diese Auffassung wird offenbar selbst von den deutschen Behörden geteilt, schreibt doch etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 10. September 1986, solange der Zugriff auf die Unterlagen der Firma X. nicht gelungen sei, lasse sich die Möglichkeit, dass bei der C. GmbH Betriebsausgaben in Form von Abwehrzahlungen vorlägen, nicht ausschliessen. Die deutschen Behörden vermuten allerdings, dass es sich in Tat und Wahrheit nicht so verhält. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgabebetrug in der Form eines Steuerbetruges vorliegt, d.h. dass die Firma X. Pro-forma-Rechnungen ausgestellt hat und dass ein Kapitalrückfluss von ihr an die C. GmbH erfolgt ist, konnten sie indes bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beibringen.
d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auch das neue Rechtshilfe-Ersuchen vom 16. Juni 1986 und dessen Ergänzung vom 27. August 1986 mit Einschluss der dazugehörigen Unterlagen keine hinreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Steuerbetruges enthalten. Die gestützt auf eine blosse Vermutung aufgestellte Behauptung der deutschen Behörden allein, es liege Abgabe- bzw. Steuerbetrug vor, genügt - wie ausgeführt - für die Gewährung der Rechtshilfe nach
Art. 3 Abs. 3 IRSG
nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen, und dem genannten Rechtshilfegesuch ist keine Folge zu geben. Unter diesen Umständen ist das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch, es sei ihnen gemäss
Art. 79 Abs. 3 IRSG
in sämtliche dem Ersuchen zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht zu gewähren, gegenstandslos, wie auch die Frage, ob der behauptete Steuerbetrug bereits verjährt sei, nicht weiter erörtert zu werden braucht. Über die Rechtshilfegesuche vom 21. November und 19. Dezember 1983 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 1985 bereits entschieden. Sie sind daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu behandeln.