BGE 114 II 402 vom 17. November 1988

Datum: 17. November 1988

Artikelreferenzen:  Art. 169 ZGB, Art. 271a OR , Art. 145 und 169 ZGB, Art. 145 ZGB, Art. 169 Abs. 2 ZGB

BGE referenzen:  114 II 399, 114 II 401

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

114 II 402


77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. November 1988 i.S. B.-H. gegen B. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Familienwohnung ( Art. 145 und 169 ZGB ).
Die Tatsache des Getrenntlebens gestützt auf Art. 145 ZGB stellt nicht schon als solche einen triftigen Grund im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB dar.

Erwägungen ab Seite 402

BGE 114 II 402 S. 402
Aus den Erwägungen:

2. b) Der dem nicht dinglich oder obligatorisch an der Wohnung berechtigten Ehegatten von Art. 169 ZGB gewährte Schutz mag dort seine Berechtigung verlieren, wo dieser Ehegatte die Familienwohnung endgültig verlassen hat oder verlassen muss und wo keine Aussicht mehr darauf besteht, dass die Ehegatten in der vormaligen Familienwohnung das Zusammenleben wiederaufnehmen werden (Kommentar HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 22 zu Art. 169 ZGB und Art. 271a OR ; BGE 114 II 399 E. b).
Im vorliegenden Fall ist der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen nicht vorweg davon ausgegangen, angesichts des schon seit rund zwei Jahren andauernden Getrenntlebens sei keine Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB mehr vorhanden. Er hält aber dafür, dass nur noch rechtlich, jedoch nicht mehr faktisch von einer Familienwohnung gesprochen werden könne. Nicht nur lebten die Ehegatten getrennt - wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt -, sondern auch von den vier Kindern wohne nur noch das jüngste im angestammten Einfamilienhaus. Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien bestehe trotz der von der Ehefrau geäusserten Hoffnung bei nüchterner Betrachtung kaum. Die Ehefrau beanspruche die vormalige Familienwohnung "als Basis und Symbol eines möglichen Neuanfangs", doch erscheine dies nicht mehr realistisch. Der Ehemann nämlich betrachte ein erneutes Zusammenleben als absolut undenkbar, und auch die Ehefrau habe in anderem Zusammenhang
BGE 114 II 402 S. 403
ausgeführt, dass eine Wiedervereinigung nur unter verschiedenen Vorbehalten erfolgen könnte. Zudem erscheine es nicht zwingend, dass eine Wiedervereinigung durch die frühere Umgebung erleichtert werde; vielmehr sei es denkbar, dass ein Neuanfang durch eine neue Umgebung, die weniger an die früheren Verhältnisse erinnere, gefördert werde. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den grossen Aufwand für das Einfamilienhaus im Vergleich zu anderen, den Verhältnissen angemessenen Lösungen wird es im angefochtenen Entscheid für richtig gehalten, dem Ehemann den Verkauf des Einfamilienhauses zu gestatten, was die Verpflichtung der Ehefrau nach sich zieht, sich binnen sechs Monaten nach Abschluss eines Kaufvertrags nach einer neuen Wohnung umzusehen.

3. Damit verkennt der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen den zentralen Schutzgedanken von Art. 169 ZGB , dem auch im Rahmen von Art. 145 ZGB Rechnung zu tragen ist. Seine Betrachtungsweise ist insofern widersprüchlich, als einerseits die besondere Schutzbedürftigkeit auch und gerade in Ehekrisen anerkannt wird, anderseits in Vorwegnahme der noch nicht ausgesprochenen Scheidung und der Regelung der Nebenfolgen dem schutzbedürftigen Ehegatten der Verzicht auf die Familienwohnung nur schon aufgezwungen wird, weil die Eheleute seit rund zwei Jahren getrennt leben und der Ehemann ein erneutes Zusammenleben als undenkbar bezeichnet.
Freilich kann der in Art. 169 ZGB verankerte Schutzgedanke nicht dazu führen, die bisherige Familienwohnung dem schutzbedürftigen Ehegatten ungeachtet wesentlicher Änderungen der Verhältnisse immer bis zur Auflösung der Ehe zu erhalten. Indessen verlangt Art. 169 Abs. 2 triftige Gründe, die den Richter veranlassen, anstelle des betroffenen Ehegatten die Zustimmung zur Veräusserung der Familienwohnung zu erteilen. Ein solcher triftiger Grund läge zum Beispiel beim Nachweis darüber vor, dass die veränderten Verhältnisse die bisherige Familienwohnung als nicht mehr tragbar erscheinen lassen BGE 114 II 401 E. b.
Darüber enthält der angefochtene Entscheid keine konkreten Angaben, wenngleich auf den grossen finanziellen Aufwand für die eheliche Liegenschaft hingewiesen wird. Es lässt sich aus diesem Hinweis nicht der zwingende Schluss ziehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes derart verändert hätten, dass die zwischen den Ehegatten am 5. Dezember 1986 abgeschlossene Vereinbarung unumgänglich einer Änderung bedürfte. Ohne
BGE 114 II 402 S. 404
eine solche Feststellung über die tatsächlichen Verhältnisse aber entbehrt der angefochtene Entscheid der sachlichen Begründung und ist daher als willkürlich aufzuheben.

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